TE UVS Niederösterreich 1993/07/02 Senat-GF-92-149

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Veröffentlicht am 02.07.1993
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl Nr 51, (AVG) F o l g e gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Strafverfahren gemäß §45 Abs1 Z3 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr 52, (VStG) eingestellt.

Text

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 22. Juni 1992, 3-****-91, wurde über den Beschuldigten E W wegen Übertretung nach §367 Z26 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) (Nichterfüllung von 14 bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflagen) eine Geldstrafe von insgesamt S 7.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: insgesamt 168 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde ihm die Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von S 700,-- auferlegt.

 

In diesem Strafbescheid wird dem Beschuldigten angelastet, "als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma E W GesmbH nicht dafür gesorgt zu haben, daß die Auflagen der Bescheide der Bezirkshauptmannschaft xx vom 10.8.1976, 9.6.1987 und 7.4.1988 erfüllt" worden seien. Vor der Auflistung von insgesamt 14 Auflagen findet sich im Spruch des Straferkenntnisses noch folgende Formulierung:

 

"Anläßlich einer Überprüfung der Betriebsanlage am 22.4.1991 konnte festgestellt werden, daß folgende Auflagenpunkte nicht erfüllt wurden:"

 

Im Spruch des Straferkenntnisses selbst finden sich sodann keine weiteren Anführungen mehr, wodurch die zitierten Auflagenpunkte nicht erfüllt gewesen sind.

 

Ohne auf das Vorbringen in der dagegen erhobenen Berufung, die sich ihrer Begründung nach sowohl gegen Schuld und Strafe richtet, näher einzugehen, wird zum vorliegenden Strafbescheid folgendes angemerkt:

 

Gemäß §44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Das bedeutet, daß es demnach rechtlich geboten ist, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so zu umschreiben, daß die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat nach Ort und Zeit unverwechselbar feststeht.

 

"Unverwechselbares Feststehen der Identität der Tat" bedeutet, daß im Spruch eines Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden muß, daß der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen. Somit muß der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses entspricht insofern nicht dem Gebot des §44a Z1 VStG, als er keine geeignete Tatzeitangabe enthält. Es ist lediglich ein Feststellungszeitpunkt angeführt. Wie sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.6.1991, Zl 91/04/0050, ergibt, bedarf es grundsätzlich der Anführung des Zeitpunktes der Begehung der Tat, und, falls es sich um einen Zeitraum handelt, der Angabe des Anfanges und Endes dieses Zeitraumes in einer kalendermäßig eindeutig umschriebenen Art im Spruch des Straferkenntnisses (vgl auch VwGH vom 29.1.1991, Zl 88/04/0218). Dies gilt insbesondere - wie im gegenständlichen Fall - auch in Ansehung von fortgesetzten Delikten, und zwar unabhängig von der mit einer Bestrafung wegen eines derartigen Deliktes verbundenen Erfassungswirkung. Durch die Umschreibung der Tatzeit mit den Worten "Anläßlich einer Überprüfung der Betriebsanlage am 22.4.1991 konnte festgestellt werden, daß ..."

erfolgt die Bestrafung des Berufungswerbers wegen der Begehung von fortgesetzten Delikten in einem nicht näher bezeichneten Tatzeitraum. Somit enthält der angefochtene Bescheid keine dem §44a Z1 VStG entsprechende Tatzeit.

 

Außerdem ist noch anzumerken, daß aus dem Spruch des Straferkenntnisses in keiner Weise hervorgeht, worin die Nichterfüllung der einzelnen Auflagepunkte gelegen ist. Beschränkt sich die Behörde erster Instanz doch auf die bloße Wiedergabe des Wortlautes der einzelnen Auflagenpunkte, ohne die Umstände darzustellen, die sie veranlaßt haben, von einem strafbaren Verhalten des Beschuldigten auszugehen. Letztlich gibt der Spruch des Straferkenntnisses mangels Anführung entsprechender Geschäftszahlen auch nicht wieder, mit welchen Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft xx die in Rede stehenden Auflagenpunkte vorgeschrieben worden sind.

 

Da nach der Aktenlage im vorliegenden Zusammenhang eine taugliche Verfolgungshandlung (nämlich eine Verfolgungshandlung, die alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente beinhaltet) nicht gesetzt worden ist, ist im Gegenstande überdies Verfolgungsverjährung im Sinne des §31 Abs2 VStG eingetreten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei aus dem Grunde des §51e Abs1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte, zumal bereits aus der Aktenlage ersichtlich gewesen ist, daß der angefochtene Bescheid zu beheben ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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