RS UVS Niederösterreich 1993/07/06 Senat-GF-92-158

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Veröffentlicht am 06.07.1993
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Rechtssatz

Ein allfälliges Zuwiderhandeln gegen einen Bescheid, mit dem eine Gewerbeberechtigung erteilt worden ist, kann nicht in ein unzulässiges - weil nicht genehmigtes - Ändern einer "genehmigten gewerblichen Betriebsanlage" umgedeutet werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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