TE UVS Niederösterreich 1993/04/05 Senat-WM-92-003

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Veröffentlicht am 05.04.1993
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 AVG, BGBl Nr 51/1991, iVm §24 VStG, BGBl Nr 52/1991, stattgegeben und der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.

 

Das Strafverfahren wird gemäß §45 Abs1 Z1 VStG eingestellt.

Text

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt xx vom 7. Jänner 1992, Zl  14******************, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von S 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) wegen Übertretung des §6 Abs1 lita (richtig: §3 Abs2) des NÖ Kurzparkzonenabgabegesetzes, LGBl 3706-1, verhängt. Es wird ihm angelastet, das KFZ mit dem amtlichen Kennzeichen W******* am 27. Mai 1991 um 12,53 Uhr in xx, Hauptplatz, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Parkschein und somit vorschriftswidrig abgestellt zu haben.

 

In seiner dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung bestreitet er das Vorliegen des angelasteten Vergehens.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Gemäß §44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, unter anderem die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Hinsichtlich des Tatortes wird diesem Erfordernis nur dann Rechnung getragen, wenn dieser möglichst präzise angegeben ist.

 

Das angefochtene Straferkenntnis enthält die Tatortbezeichnung "xx, Hauptplatz". Durch Verordnung des Magistrates der Stadt xx vom 10. Dezember 1970 wurden Teile des Hauptplatzes zur Kurzparkzone erklärt. Da auch durch spätere Verordnungen diese Regelung nicht auf den gesamten Hauptplatz ausgedehnt wurde, ist im gegenständlichen Fall die Tatortbezeichnung mangels ausreichender Konkretisierung nicht geeignet, dem Erfordernis des §44a Z1 VStG zu genügen.

 

Eine grundsätzlich mögliche Spruchänderung war dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ verwehrt, weil dem gesamten vom Magistrat der Stadt xx vorgelegten Verwaltungsakt keine exaktere Bezeichnung der Stelle, wo das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt abgestellt war, entnommen werden kann.

 

Von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß §51e Abs1 VStG abgesehen werden, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

 

Es waren daher das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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