RS UVS Oberösterreich 1993/04/05 VwSen-101037/4/Sch/Rd

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Veröffentlicht am 05.04.1993
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Rechtssatz

Keine Spruchkorrektur durch den UVS trotz offener Verfolgungsverjährungsfrist, wenn die belangte Behörde nicht in der Lage ist, einen Tatvorwurf in grammatikalischer und inhaltlicher Hinsicht zweifelsfrei zum Ausdruck zu bringen, weil dem UVS nicht die Aufgabe zukommt, den Tatvorwurf neu zu formulieren. Aufhebung.

Schlagworte
Rechtsfahrordnung; Fahrstreifenwechsel.
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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