RS UVS Oberösterreich 1993/03/09 VwSen-240053/9/Gf/Hm

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Veröffentlicht am 09.03.1993
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Verweis auf VwSlg 11894A/1985; VwGH v. 14.1.1993, Zl. 92/09/0294; VwSen-260022 v. 6.7.1992. Rechtssatz

Fehlende Konkretisierung im Hinblick auf den Tatvorwurf des Nichtnachkommens der Reinigungspflicht gemäß § 3 Abs. 1 ZuckerwarenHVO sowie des Nichtvorhandenseins von Auffangmulden nach § 1 Abs. 2 ZuckerwarenHVO widerspricht § 44a Z. 1 VStG. Nichtanführung der verletzten Verwaltungsvorschrift widerspricht § 44a Z. 2 VStG. Keine hinreichende Konkretisierung des Vorwurfes der Übertretung gemäß § 74 Abs. 4 Z. 1 LMG iVm § 21 Abs. 1 lit. a, c und d ZuckerwarenHVO, wenn unter dem Aspekt, daß das Lebensmittelaufsichtsorgan noch andere Verwaltungsübertretungen festgestellt hat, im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht klargestellt wird, welcher der vier sich an der Hauswand befindenden Automaten Zuckerwaren enthielt und daher in rechtswidriger Weise der Sonneneinstrahlung ausgesetzt war. Keine dem § 44a Z. 1 VStG entsprechende Spruchkorrektur durch den UVS, wenn sich auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung die Identität des fraglichen Automaten nicht klären ließ. Stattgabe.

Schlagworte
UVS - Doppelfunktion - Unvereinbarkeit; Unmittelbarkeitsprinzip.
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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