Mit dem im Spruch: bezeichneten Straferkenntnis wurde K M S zur Last gelegt, eine Übertretung der §§ 3, 18, 19 und 29 Abs 1 Steiermärkisches Feuerpolizeigesetz 1985 (Stmk. FPolG) begangen zu haben und wurde über ihn hiefür eine Geldstrafe von ? 400,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Folgender Sachverhalt wurde festgestellt und der Bestrafung zugrunde gelegt: Sie hatten im Zeitraum 01.01.2004 bis zumindest 22.04.2004 im Tiefparterre bzw. Keller des Gebäude... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 19 Abs 1 Stmk FPolG besteht in Gebäuden ein generelles Verbot der Lagerung brandgefährlicher Stoffe nur in Stiegenhäusern, Zu- und Durchgängen und in offenen Dachräumen sowie im Nahbereich von Rauchfängen und Feuerstätten. In anderen Bereichen eines Gebäudes sind brandgefährliche Abfälle gemäß § 19 Abs 2 Stmk FPolG brandsicher zu lagern. Enthält somit die Tatumschreibung einer unzulässigen Lagerung brandgefährlicher Abfälle keinen Hinweis auf einen Ort im Gebäude, in dem... mehr lesen...
Rechtssatz: Der im angefochtenen Straferkenntnis erhobene Tatvorwurf verstößt zunächst gegen § 44a Z 1 VStG. Nach dieser Bestimmung ist im
Spruch: des Strafbescheides die als erweisen angenommene Tat anzuführen. Diese Vorgabe wird nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann entsprochen, wenn die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau umschrieben ist, dass 1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden... mehr lesen...
Mit dem Spruch: des angeführten Straferkenntnisses wurden dem nunmehrigen Berufungswerber in dessen Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen der Firma W M Transporte GmbH, etabliert in S am A, I Nr. 8, diese ist Beförderin von Gefahrgut, zwei im Einzelnen näher beschriebene Verstöße gegen das GGBG bzw. die Bestimmungen der ADR zur Last gelegt, welche im Zuge einer Kontrolle des am 23.05.2005 um 20.00 Uhr in L, S, von C L gelenkt... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Vorhalt, ein "ungereinigt leeres Tankfahrzeug" gelenkt und dadurch bestimmte Übertretungen des GGBG begangen zu haben, lässt den nach § 44a Z 1 VStG erforderlichen Hinweis, welches Gefahrgut sich vor der Leerung im Tankfahrzeug befunden hatte, nicht erkennen. So ist dessen konkrete Angabe erforderlich, um daraus Rückschlüsse auf die im gegenständlichen Fall anwendbaren - und nicht beachteten - Vorschriften des GGBG ziehen zu können. Schlagworte Gafahrgut Konkretisierun... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 16.01.2006 um 16.30 Uhr Tatort: Kleinfeldweg 2, Parkplatz Allianz-Versicherung Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse, in die das gelenkte Kraftfahr... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß folgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 10.07.2005 um 15:07 Uhr Tatort: Jochberg, auf der B 161, Strkm 16.135, Bereich Gasthof Alte Wacht Fahrzeug: PKW, XY Sie haben als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen XY trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 22.09.2005, Zl VK-6923-2005, nicht binnen zwei Wochen der Behörde Auskunft darüber erteilt, wer die... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 157 Abs.1 Z2 GewO 1994 sind Gewerbetreibende, die Betriebsstoffe an Kraftfahrer im Betrieb von Zapfstellen abgeben, unbeschadet des § 32 zum Verkauf bestimmter Waren während der Betriebszeiten der Tankstelle berechtigt. Gemäß § 157 Abs.2 GewO 1994 muss bei der Ausübung der Rechte gemäß Abs.1 der Charakter des Betriebes als Tankstelle gewahrt bleiben und es dürfen, soweit es sich nicht um die Ausübung des Kleinhandels mit Heizöl handelt, keine Räumlichkeiten verwendet we... mehr lesen...
Mit dem im Spruch: genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe 1.) als Betriebsinhaber der Firma K S, Viehhandel, E Nr. 97 am 13.05.2005 neun nachstehend angeführte Rinder, die der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über ein Untersuchungsprogramm zur Bekämpfung der Bovinen Virusdiarrhöe und der Mucosal Disease bei Rindern (BVD-Verordnung) unterliege, innerstaatlich durch Verkauf unter ihrer Klientennummer an Frau A K, L, Vohne entsprec... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 14 Abs 9 BVD-VO gilt als Inverkehrbringen im Sinne des § 14 das Verbringen eines Rindes beispielsweise in einen anderen Bestand. Der Zeitpunkt des Verbringens in einen anderen Bestand muss sich mit dem Verkauf des Tieres (an den Inhaber des anderen Bestandes) nicht decken, da Kaufverträge auch zu einem früheren Zeitpunkt abgeschlossen werden können und auch ein Rücktritt vom Vertrag ohne Verbringung des Tieres erfolgen könnte. Daher ist ein Inverkehrbringen im Sinne des... mehr lesen...
Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit dem im Spruch: dieses Bescheides näher bezeichneten Straferkenntnis vom 06.05.2005 waren über Herrn H K fünf Verwaltungsstrafen wegen Übertretungen des § 16 Abs 1 Stmk. BO sowie fünf wegen Übertretung des § 19 Abs 2 Stmk. BO gemäß § 14 Abs 1 Z 6 Gelegenheitsverkehrsgesetz von jeweils ? 30,... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Vorwurf des Lenkens iS des § 5 Abs 2 StVO den bloßen Verdacht des Lenkens in sich und ist der Beschuldigte durch eine diesbezügliche Änderung des Spruches des erstinstanzlichen Straferkenntnisses durch die Berufungsbehörde weder in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt noch der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt. Der Verwaltungssenat ist aber in einem Fall wie dem gegenständlichen nicht nur berech... mehr lesen...
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe ein näher bezeichnetes Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und sich nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organs der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden habe können, dass er sich beim Lenken in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand befunden habe.... mehr lesen...
Die Bundespolizeidirektion Leoben legte dem Beschuldigten nach dem Spruch: des zuvor zitierten Straferkenntnisses nachstehenden Sachverhalt zur Last: Sie haben am - um (von-bis)- in xxx- xxx Uhr- xxx als verwaltungsrechtlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG der Fa. M AG mit Sitz in D E, A O M 1 in ihrer Eigenschaft als Verpacker eines Gefahrguttransportes nicht dafür gesorgt, dass der Lastkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen dem Gefahrgutbeförderungsgesetz entsprochen hat, we... mehr lesen...
Rechtssatz: Den Verpacker eines Gefahrgutes treffen andere Pflichten als den Beförderer. Nach § 27 Abs 3 Z 7 GGBG begeht der Verpacker eine Verwaltungsübertretung, wenn er entgegen § 7 Abs 5 gefährliche Güter verpackt oder Versandstücke mit gefährlichen Gütern zur Beförderung vorbereitet. Somit ist die für den Beförderer geltende Bestimmung des § 27 Abs 7 GGBG, wonach in den Fällen des Abs 2 Z 3 und Abs 3 Z 5 als Tatort der Ort der Betretung (während der Beförderung) gilt, auf den Verpacke... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde Herrn W T als Gewerbeinhaber zur Last gelegt, am 31.10.2005, um 23.35 Uhr, Herrn E K das Kfz mit dem behördlichen Kennzeichen, in der Betriebsart Taxi überlassen zu haben, obwohl dieser nicht im Besitz eines Taxilenkerausweises gewesen sei. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 4 Abs 2 BO für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr verletzt und wurde über ihn gemäß § 25 Abs 1 iVm § 4 Abs 2 der BO iVm § 15 Abs 1 Z 6 Gelegenheitsverkehrsgesetz ein... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 4 Abs 2 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, betreffend die besonderen Bestimmungen für das Taxi-Gewerbe, darf der Gewerbeinhaber im Fahrdienst nur Lenker verwenden, die Inhaber eines Ausweises nach dem Muster der Anlage 1 sind. Die Tatumschreibung, als Gewerbeinhaber das Kraftfahrzeug einer Person ohne derartigen Ausweis "in der Betriebsart Taxi überlassen zu haben", ist keine Übertretung nach der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Pe... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe im periodischen Druckwerk K Zeitung vom 18.07.2005, S aktuell, auf der Seite 15, links unten, Übungs- und Perfektionskurse angeboten. Die Einschaltung habe gelautet: G Verkehrstraining K, bietet für alle Autofahrer Übungs- und Perfektionskurse an. Anmeldungen und Information unter. Das Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkberechtigung und das entgeltliche Weiterbilden von Besitzern... mehr lesen...
Rechtssatz: § 108 Abs 1 KFG normiert nicht, dass außerhalb des Betriebes von Fahrschulen bereits das Anbieten einer Tätigkeit, die nur im Rahmen des Betriebes einer Fahrschule zulässig ist, verboten sei. Daher ist eine analoge Anwendung des § 1 Abs 4 GewO, wonach bereits das Anbieten einer gewerblichen Tätigkeit für einen größeren Personenkreis der Ausübung des Gewerbes gleich gehalten wird, auf Grund des Verbotes, strafbare Tatbestände im Wege der Analogie zu schaffen, nicht möglich. Das... mehr lesen...
Rechtssatz: Unter der Wortwendung "mehrere in einem EWR Staat ausgestellte Führerscheine" sind bereits zwei Führerscheine zu verstehen. Dies unter Hinweis auf den "zuletzt ausgestellten Führerschein". Hinweis auf Regelungsziel was jedermann klar erkennbar sein muss. mehr lesen...
Rechtssatz: Bei der Bestimmung des § 37 Abs 3 Z 1 FSG handelt es sich nicht lediglich um eine Strafsanktionsnorm, sondern auch um eine Übertretungsnorm. Der typische Unrechtsgehalt der vom § 37 Abs 3 Z 1 erfassten Verhaltensweise ist höher als jener der vom § 37 Abs 1 in Verbindung mit § 1 Abs 3 FSG erfassten Verhaltensweise; dies findet ua im höheren Strafrahmen seinen Niederschlag. Das qualifizierende Merkmale des § 37 Abs 3 Z 1 ("der Lenker besitzt überhaupt keine gültige Klasse von Len... mehr lesen...
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 16.9.2005 um 02.35 Uhr in L auf der A 14 Rheintalautobahn, Höhe km XX, 1.) nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt, obwohl er dem Geschädigten seinen Namen und seine Anschrift nicht nachgewiesen habe; 2.) nach dem vorerwähnten Verkehrsunfall das Fahrzeug nicht sofort angehalten; 3.) das näher bezeichnet... mehr lesen...
Mit dem im Spruch: genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber hinsichtlich der Tatzeit: 15.01.2003 bis 31.08.2003 mit dem Tatort: Feldstück 8 (W Acker), Grundstück Nr., je KG zur Last gelegt, er habe, wie bei einer Vor-Ort-Kontrolle am 04.02.2004 festgestellt worden sei, das Feldstück 8 (W Acker) im Stilllegungszeitraum 15.01.2003 bis 31.08.2003 nicht wie am 13.05.2003 beantragt, als Grünbrache gepflegt, sondern sei es teilweise verbuscht und der Jägerschaft als Äsungsfläche zur Ve... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 11 Abs 5 Z 3 Kulturpflanzenflächenzahlungsverordnung 2000 (KPF-V-2000) haben Erzeuger, die im Rahmen der im § 1 zitierten Regelungen Flächen stilllegen, diese Flächen zusätzlich zu den in Abs 1 und 2 genannten allgemeinen Stilllegungsauflagen in einem zufrieden stellenden agronomischen Zustand durch entsprechende Pflegemaßnahmen zu erhalten (besondere Stilllegungsauflage). Normadressat und wesentliches Tatbestandsmerkmal der Bestimmung des § 11 Abs 5 (Z 3) KPF-V 2000 iV... mehr lesen...
Mit dem im Spruch: genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber unter Pkt. 1.) zur Last gelegt, er habe in der Zeit von Anfang bis Mitte Dezember 2005 im Bereich des Grundstückes 158/3 der KG D eine Lockfütterung in Form der Vorlage von Futterrüben betrieben, obwohl gemäß § 50 Abs 4 Stmk. Jagdgesetz jedes Füttern von Rotwild außerhalb genehmigter Fütterungsanlagen, sowie das Betreiben von Lockfütterungen verboten sei. Hiedurch habe er eine Übertretung § 50 Abs 4 Stmk. Jagdgesetz bega... mehr lesen...
Rechtssatz: Dem Berufungswerber, der wegen Betreibens einer Lockfütterung nach § 50 Abs 4 Stmk JagdG bestraft worden war, wurde auch ein Verstoß gegen § 1 Abs 1 JagdG iVm § 8 Abs 6 lit a der Satzung der Steirischen Landesjägerschaft vorgehalten, da er durch das Betreiben der Lockfütterung "gegen die Weidgerechtigkeit verstoßen habe". Hiezu ist festzustellen, dass die Weidgerechtigkeit im Gesetz nicht definiert wird. Ein System der anerkannten Grundsätze des Begriffes "Weidgerechtigkeit" wu... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber angelastet, er habe am 31.5.2003 um 16.56 Uhr als Lenker des Kraftfahrzeuges **** auf der Südautobahn A-2, Auffahrt Velden/West, in Richtung Villach, Gemeinde Velden/WSee, die Fahrgeschwindigkeit nicht den durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen angepasst, indem er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h laut Radarmessung abzüglich der Messfehlergrenze um 31 km/h überschritten habe. Er habe dadurch die Re... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer die durch eine gemäß § 44 StVO kundgemachte Verordnung festgelegte zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet, verstößt gegen die Bestimmung des § 52 lit. a Z 10a StVO, die somit iSd § 44a Z 2 VStG die Verwaltungsvorschrift darstellt, die durch die Tat verletzt worden ist. Demgegenüber stellt die Bestimmung § 99 Abs. 3 lit. a StVO lediglich die Strafsanktionsnorm dar. Schlagworte verletzte Verwaltungsvorschrift, Höchstgeschwindigkeit, zulässige, Strafsanktionsnorm mehr lesen...
Mit dem im Spruch: genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber hinsichtlich der Tatzeit 08.05.2005 um 16.45 Uhr mit dem Tatort Gemeinde P, auf der L, bei Strkm., Fahrtrichtung P betroffene Kfz: Kleinkraftrad mit dem KZ: in seiner Funktion als Zulassungsbesitzer zur Last gelegt, er habe als Besitzer eines als Motorfahrrad mit dem angeführten Kennzeichen zugelassenen Leichmotorrades, dieses dem H T zum Lenken überlassen, obwohl mit diesem einem Geschwindigkeit von 82 km/h erreicht hab... mehr lesen...
Rechtssatz: Dem Besitzer eines als Motorfahrrad zugelassenen Kraftfahrzeuges, das laut Rolltester eine Geschwindigkeit von 82 km/h erreichen konnte und somit als Leichtmotorrad nicht mehr richtig zum Verkehr zugelassen war, wurde vorsätzliche Beihilfe zu einer Übertretung nach § 36 lit a KFG vorgehalten, da er dieses Fahrzeug "dem angetroffenen Lenker zum Lenken überlassen hatte". Dem hielt der Berufungswerber entgegen, dass der Lenker die der Geschwindigkeitsreduzierung dienende Drossel o... mehr lesen...