RS UVS Steiermark 2002/10/07 30.15-44/2002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.2002
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Rechtssatz

Wird ein Ausländer in der Filiale eines Unternehmens nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG beschäftigt, ist Tatort der Beschäftigung dann nicht der Sitz des Unternehmens, sondern die betreffende Filiale, wenn der Filialleiter nach § 28 a Abs 3 AuslBG rechtswirksam zum verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes in der Filiale bestellt ist und der Bestellung zugestimmt hat. Da die Bestimmung des § 28a Abs 3 AuslBG inhaltlich auf § 9 Abs 2 und 3 VStG Bezug nimmt und in ihrer Textfassung wörtlich dem § 23 Abs 1 ArbIG folgt, ist die Rechtsprechung zur Bestellung verantwortlicher Beauftragter für die Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften in einer Filiale ? und zum Tatort von Übertretungen dieser Vorschriften ? sinngemäß auch auf die Bestellungen nach § 28 a Abs 3 AuslBG anzuwenden. Ist ein Filialleiter zum verantwortlichen Beauftragten sowohl nach § 23 Abs 1 ArbIG für die Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften, als auch nach § 28 a Abs 3 AuslBG für die Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG bestellt, wäre es nicht verständlich, den Tatort von Übertretungen arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften in der Filiale anzunehmen und den Tatort von unzulässigen Beschäftigungen nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG am Sitz des Unternehmens.

Schlagworte
Tatort Filiale Unternehmenssitz verantwortlicher Beauftragter
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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