RS UVS Steiermark 2003/03/04 30.19-2/2003

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Veröffentlicht am 04.03.2003
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Rechtssatz

Ein Straferkenntnis enthält keinen Tatort im Sinne des § 44a Z 1 VStG, wenn dem Beschuldigten lediglich vorgehalten wird, an einem bestimmten Tag "im Internet unter der Domain www.wabi.at eine Webseite eingerichtet zu haben, wo er bestimmte Dienste ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung angeboten hätte". So war der Eintragung im Internet nur eine E-Mail-Adresse sowie eine Telefonnummer zu entnehmen, in denen ein Tatort, dh jener Ort, von wo aus das Anbieten erfolgte, nicht erkennbar war. Die Anführung einer Telefonnummer kann dem Erfordernis einer konkreten Tatortbeschreibung ebenso wenig gerecht werden wie die Angabe einer E-Mail Adresse, die dem Anwender ausschließlich Rückschlüsse auf den Namen des Anbietenden sowie den Provider gibt. Gleichfalls stellt die noch vor dem Spruch angeführte Anschrift des Beschuldigten lediglich die Zustelladresse des bekämpften Straferkenntnisses und keine Tatortbezeichnung dar, wenn nicht im Spruch ausgeführt wird, dass das Anbieten von dieser Adresse aus erfolgt sei.

Schlagworte
anbieten Tatort Internet e-mail Adresse Konkretisierung Ortsbezeichnung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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