RS UVS Vorarlberg 2002/11/28 1-0614/02

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Veröffentlicht am 28.11.2002
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Rechtssatz

Beim Tatvorwurf einer Sperrstundenüberschreitung durch einen Gast ist der Umstand, dass der Gast auf den Eintritt der Sperrstunde aufmerksam gemacht worden war, wesentliches Tatbestandsmerkmal iSd §44a Z1 VStG.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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