TE UVS Steiermark 2002/11/26 30.14-103/2002

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Veröffentlicht am 26.11.2002
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Monika Gasser-Steiner über die Berufung des Ing. S E, gegen die Spruchpunkte 2.) und 3.) im Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Leoben vom 26.7.2002, GZ.: S 1087/02, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung zu Spruchpunkt 2.) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

Hinsichtlich Spruchpunkt 3.) wird die Berufung mit der Maßgabe abgewiesen, als die übertretene Rechtsvorschrift zu lauten hat: § 102 Abs 2 KFG. Die übrigen Spruchteile bleiben unberührt. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Betrag von ? 7,20 binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigem Zwang zu leisten.

Der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz vermindert sich auf den Betrag von ? 3,60. Die Kostenbeiträge sowie die verbleibende Geldstrafe sind binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

Text

Mit den in Berufung gezogenen Spruchpunkten des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Leoben vom 26.7.2002 wurde dem Berufungswerber vorgehalten, er habe als Lenker des Kombi am 17.2.2002, um 22.04 Uhr, in 8700 Leoben, auf der B 116, Strkm. 24,800 einen ungültigen Führerschein verwendet, da bei diesem die Echtheit nicht mehr gegeben gewesen sei; das Lichtbild habe durch Abnützungserscheinungen den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen lassen. Er habe es unterlassen, unverzüglich die Ausstellung eines neuen Führerscheines zu beantragen (Punkt 2.). Weiters sei durch die Art der Beladung die Heckklappe des Kombinationskraftwagens während der Fahrt vollständig geöffnet gewesen, sodass die hintere Kennzeichentafel zur Gänze unlesbar gewesen sei (Punkt 3.).

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften der §§ 37 Abs 1 FSG iVm § 14 Abs 4 FSG (Punkt 2.) sowie § 134 Abs 1 KFG iVm § 50 Abs 1 KFG iVm § 102 Abs 1 KFG (Punkt 3.) verhängte die belangte Behörde über den Berufungswerber pro Delikt eine Geldstrafe von ? 36,--, im Uneinbringlichkeitsfalle jeweils 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurde ihm der Betrag von ? 7,2 vorgeschrieben.

In seiner fristgerecht erhobenen Berufung verwies Ing. S E auf sein Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren. Hinsichtlich der vorschriftswidrigen Verwahrung der Ladung sei er geständig. Den Tatbestand des ungültigen Führerscheins und der unlesbaren Kennzeichentafel beeinspruche er weiterhin. Dies deshalb, da die Kennzeichentafel seiner Meinung nach nicht unlesbar gewesen sei, da die Heckklappe nicht im rechten Winkel, sondern ein Drittel tiefer geöffnet gewesen sei. Der Führerschein sei seines Erachtens gültig gewesen. Seit er in L wohne (10 Jahre) sei des öfteren kontrolliert, der Führerschein bis zum Zeitpunkt der Anzeige jedoch nie beanstandet worden. Aus diesem Grunde werde er bezüglich dieser Punkte keine Strafe bezahlen. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung, die gemäß § 51 e Abs 3 VStG auf Grund der Aktenlage ohne Durchführung einer Verhandlung getroffen werden konnte, von folgenden Erwägungen ausgegangen: Zu Spruchpunkt 2.):

§ 14 Abs 4 FSG behandelt das Ungültigwerden des Führerscheins, die damit verbundene Ablieferungspflicht und Antragstellung: Wenn ein Führerschein ungültig geworden ist, hat dessen Besitzer ohne unnötigen Aufschub den Führerschein bei der Behörde abzuliefern und gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Führerscheines zu beantragen. Ein Führerschein ist ungültig, wenn die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind, das Lichtbild fehlt oder den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen lässt oder Beschädigungen oder Merkmale seine Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen. Der Berufungswerber soll gegen diese Vorschrift verstoßen haben, weil er auf einer bestimmten Fahrt mit einem näher bezeichneten PKW einen ungültigen Führerschein verwendet und es unterlassen habe, die Ausstellung eines neuen Führerscheines zu beantragen. Die belangte Behörde hat hier bei der Tatumschreibung übersehen, dass der Vorhalt einer Übertretung nach § 14 Abs 4 FSG darauf abstellt, dass der Besitzer eines ungültig gewordenen Führerscheines diesen bei der Hauptwohnsitzbehörde abzuliefern hat. Gerade die Ablieferungspflicht geht aus den Verfolgungshandlungen und aus dem Straferkenntnis nicht hervor. Der Tatvorwurf entspricht daher nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a Abs 1 VStG. Ohne auf die Ausführungen in der Berufung näher eingehen zu müssen, war der Strafbescheid - mangels Vorliegen einer tauglichen Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 VStG innerhalb der gesetzlichen Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 VStG - in diesem Punkt zu beheben und gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Zu Spruchpunkt 3.):

Der Sachverhalt ist anhand der sich im Strafakt befindlichen Lichtbildmappe eindeutig dokumentiert. Der Berufungswerber transportierte bei der beanstandeten Fahrt mit seinem Kombinationskraftwagen der Marke Ford Sierra im Inneren des Fahrzeuges den Teil einer Kücheneinrichtung, unter anderem Küchenkästen, die die gesamte Höhe des Innenraumbereiches beanspruchten, weshalb die Heckklappe des Fahrzeuges quasi die Verlängerung des Fahrzeugdaches bildete und damit die Kennzeichentafel nach oben - himmelwärts - gerichtet war. Die Behauptung des Berufungswerbers, die Heckklappe sei nicht im rechten Winkel, sondern ein Drittel tiefer geöffnet gewesen , wird von den Bilddokumenten klar und zweifelsfrei widerlegt. Die hier anzuwendende Rechtsvorschrift des § 102 Abs 2 KFG schreibt - soweit hier maßgeblich - vor, dass die Kennzeichen des vom Lenker gelenkten Kraftfahrzeuges und eines mit diesem gezogenen Anhängers vollständig sichtbar sein müssen. Dadurch, dass der Berufungswerber die Kennzeichentafel durch das vollständige Öffnen der Heckklappe während der Fahrt faktisch unlesbar gemacht hat, hat er gegen die oben zitierte Vorschrift verstoßen. Er hat daher die ihm zu diesem Punkt zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in vollem Umfang zu verantworten. Die einschlägige Rechtsvorschrift war - wie erfolgt - richtigzustellen.

Zur Strafbemessung bleibt auszuführen:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Neben den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat kommt im ordentlichen Verfahren als Strafbemessungsgrundlage die Prüfung der subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat, somit auch die in der Person des Beschuldigten gelegenen Umstände, hinzu. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) daher die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die vom Berufungswerber verletzte Rechtsvorschrift soll gewährleisten, dass Kennzeichentafeln im Straßenverkehr - für wen auch immer - vollständig sichtbar sind, ua deshalb, um damit erforderlichenfalls den Zulassungsbesitzer bzw. den Lenker des Fahrzeuges rasch ermitteln zu können. Durch sein vorschriftswidriges Verhalten hat der Berufungswerber gegen den Zweck der Bestimmung verstoßen. Im Sinne dieser Bestimmung wertete die Berufungsbehörde als erschwerend nichts, als mildernd ist die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers anzuführen. Das Verschulden des Berufungswerbers am Zustandekommen der Übertretung ist hier besonders hervorzuheben, weil durch die Beladeart - und die Lichtbilder im Akt sind ein beredtes Zeugnis davon - das KFZ - Kennzeichen (für jedermann erkennbar) nicht sichtbar war. Der Berufungswerber hat damit jedenfalls grob fahrlässig die Übertretung in Kauf genommen. Der von der belangten Behörde nicht berücksichtigte Milderungsgrund wird durch diesen Umstand aufgewogen. Die Strafzumessung ist daher im Ergebnis tat- und schuldangemessen. Die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers (Pensionist, monatliches Nettoeinkommen von ca. S 13.000,-- (? 944,75), kein Vermögen, Sorgepflichten für drei Kinder) rechtfertigen keine Strafherabsetzung, zumal sich das Strafausmaß ohnehin schon im untersten Bereich des möglichen Strafrahmens bis zu ? 2.180,19 angesiedelt ist und die Strafe auch noch geeignet sein muss, den Berufungswerber in Hinkunft an die genaue Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften im Straßenverkehr zu ermahnen. Die Kostenentscheidungen stützen sich auf die zitierte Gesetzesstelle. Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Führerschein Ungültigkeit Besitzer Ablieferungspflicht Tatbestandsmerkmal Unterlassung Kennzeichen Unlesbarkeit Verwaltungsvorschrift Subsumption
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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