Rechtssatz: Ein Fahrzeuglenker, der trotz nicht blinkenden gelben Lichtes in die Kreuzung einfährt, missachtet das Gebot des § 38 Abs 1 StVO, gleichgültig, an welcher der drei in Betracht kommenden Stellen (Haltelinie, Schutzweg, Kreuzung selbst) er anzuhalten gehabt hätte. Beim Einfahren in eine Kreuzung trotz nicht blinkenden gelben Lichtes der Verkehrslichtsignalanlage ist es nicht erforderlich, im
Spruch: des Straferkenntnisses jene Stelle zu bezeichnen, an der der Fahrzeuglenker anzuha... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft Oberwart legte dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis zur Last, am 20 05 2004, um 10 30 Uhr im Gemeindegebiet von Jabing, auf der L 385, auf Höhe Streckenkilometer 2,92, in Fahrtrichtung Neuhaus, als Lenker des Motorrades mit dem Kennzeichen ***, die Fahrtgeschwindigkeit nicht den gegebenen Umständen angepasst zu haben. Wegen Verletzung des § 20 Abs 1 StVO wurde über den Berufungswerber gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe von 50 Euro (im Fal... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Tatvorwurf wegen Übertretung des § 20 Abs 1 StVO lautete lediglich, dass der Berufungswerber als Lenker eines näher konkretisierten Fahrzeuges die Fahrgeschwindigkeit nicht den gegebenen Umständen angepasst hätte. Es wurde weder die gefahrene Geschwindigkeit angeführt noch jene Umstände konkretisiert, die die erstinstanzliche Behörde für gegeben erachtete, weshalb der Berufungswerber die sonst höchst höchstzulässige Geschwindigkeit nicht hätte fahren dürfen. Ein derartiger ... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurden dem Beschuldigten folgende Verwaltungsübertretungen vorgeworfen: ?Sie haben am 11.01.2004 zwischen 06.40 Uhr und 06.48 Uhr in Innsbruck, Uferstraße 12, sich 1.) aus der geöffneten Beifahrertüre eines Taxifahrzeuges herausgelehnt und zu den Wachebeamten die Worte: ?Ihr Wixer wollts nit mal aussteigen und mir helfen- es Arschlöcher tuts a mal etwas für mein Geld? es Wixer tuts a mal was?, 2.) lautstark geschrieen, wodurch einige Passante... mehr lesen...
Rechtssatz: Hinsichtlich einer Verwaltungsübertretung nach § 19 Abs. 7 StVO ist es iSd § 44a Z 1 VStG erforderlich, dass im
Spruch: des Straferkenntnisses angeführt wird, durch welche der in den Abs. 1 bis 6 angeführten Verhaltensweisen der Beschuldigte diesen Tatbestand erfüllt hat (VwGH 18.11.1981, Zl. 1329, 1331/80). Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten jedoch zur Last gelegt, dass er als wartepflichtiger Lenker des Fahrrades beim Linkseinbiegen den Vorrang des Lenkers... mehr lesen...
Rechtssatz: Es finden sich in der StVO einerseits Bestimmungen, die sowohl das Halten, als auch das Parken betreffen, insbesondere verbieten (z.B die ?Halte- und Parkverbot" gemäß § 24 Abs. 1; zB auch § 23 Abs. 1 und Abs. 2) und andererseits Bestimmungen, die nur das Parken betreffen, insbesondere verbieten (zB die ?Parkverbote" nach § 24 Abs. 3 wie auch zB nach § 23 Abs. 2a). Hingegen stellt der Ausdruck ?Abstellen" einen Oberbegriff dar, der sowohl das ?Halten" als auch das ?Parken" mit ... mehr lesen...
Rechtssatz: Betreibt der Berufungswerber in seinem Gastlokal in K einerseits eine ?Diskothek" mit der Sperrstunde 4.00 Uhr und der Aufsperrstunde um 10.00 Uhr, andererseits ein ?Cafe" mit einer Betriebszeit von 4.00 Uhr bis 2.00 Uhr, wobei die Betriebsflächen der einzelnen Betriebsarten räumlich nicht vollkommen voneinander getrennt sind und wird ihm von der Behörde vorgeworfen, er habe das Gastgewerbe in der Betriebsart ?Diskothek" am 24.01.2003 bis 4.55 Uhr im oa Standort für dort anwe... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin vorgeworfen, eine Versammlung nicht wenigstens 24 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zwecks und Ortes der Behörde schriftlich angezeigt bzw wich die tatsächlich am 29.3.2004 zwischen 13.00 und 18.00 Uhr durchgeführte Versammlung wesentlich von den in der Versammlungsanzeige vom 25.3.2004 angemeldeten Umständen ab und ist sie mit der angemeldeten nicht ident und gilt daher als nicht angemeldet. Somit wu... mehr lesen...
Rechtssatz: Nimmt die Behörde deshalb eine Unterlassung der Anzeige einer Versammlung nach § 2 Abs 1 VersammlungsG an, weil die durchgeführte Versammlung "wesentlich von den in der Versammlungsanzeige angemeldeten Umständen abwich", ist diese wesentliche Abweichung im Sinne des § 44a Z 1 VStG konkret zu beschreiben. Im konkreten Fall wurde in der Versammlungsanzeige als Zweck der Versammlung eine Kundgebung gegen Rassismus und Antisemitismus angeführt, wobei die Versammlung nicht untersagt... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe bei seinem Wildgatter zur Fleischproduktion auf den Gst.Nr., alle KG S, in der dem Straferkenntnis angeschlossenen Lageskizze planlich ausgeführt (darstellend und technisch), zwei Einsprünge angebracht, welche das einwechselnde Wild hindern, an jenen Stellen, an welchen es in ein Grundstück einwechselt, wieder zurück zu wechseln. Der Tatbestand sei am 14.05.2003, um ca 14.30 Uhr, von dre... mehr lesen...
Rechtssatz: § 55 Abs 5 (erster Satz) Stmk. JagdG lautet dahingehend, dass "auf den in Abs 3 bezeichneten Grundstücken sowie bei Wildzäunen keine Herstellungen (Einsprünge) angebracht werden dürfen, welche das einwechselnde Wild hindern, an jenen Stellen, an welchen es in ein Grundstück einwechselt, wieder zurückzuwechseln. Tatbestandsmäßig für eine Bestrafung nach dieser Bestimmung ist somit ausschließlich das Anbringen von Einsprüngen oder anderen Herstellungen (zur Hinderung des Zurückwe... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 09.12.2003 um 14:22 Uhr in der Gemeinde Z, A9, Richtung S als Lenker des Lastkraftwagen beim Nachfahren hinter einem Sattelkraftfahrzeug (Fahrzeug mit größeren Längsabmessungen) nicht einen Abstand von 50 m eingehalten, obwohl der Lenker eines Fahrzeuges mit größeren Längsabmessungen auf Freilandstraßen nach einem solchen Fahrzeug einen Abstand von mindestens 50 m einzuhalten h... mehr lesen...
Rechtssatz: Wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach § 18 Abs 4 StVO, betreffend das Nichteinhalten eines Abstands von 50 m beim Hintereinanderfahren, ist das Lenken eines Fahrzeuges mit größeren Längsabmessungen. Dieses Tatbestandsmerkmal ist unzureichend umschrieben, wenn das betreffende Fahrzeug ein LKW mit Anhänger war und in den Verfolgungshandlungen lediglich das Lenken "eines LKW" vorgehalten wurde, dessen eigene Länge nach den Ermittlungen im Berufungsverfahren das Au... mehr lesen...
Die Bundespolizeidirektion Wien erließ gegen die Berufungswerberin ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch: ?Der Beschuldigte hat sich als paß- und sichtvermerkspflichtiger Fremder (§ 1 Abs 1 Fremdengesetz) von 08.04.2003 bis 11.06.2003 in Wien, R-Lände ohne aufgrund eines Aufenthaltstitels, im Bundesgebiet aufgehalten, obwohl er zum Aufenthalt im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel benötigt hätte, weil er zum Zweck einer Erwerbstätigkeit außer im Rahmen von Geschäftsreisen eingereist ist... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird einem Fremden im
Spruch: des Straferkenntnisses nach § 107 Abs 1 Z 4 FrG 1997 (lediglich) zur Last gelegt, sich ohne einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufgehalten zu haben, ohne konkret anzuführen, welchen Titel er nach Lage des Falles im Einzelnen benötigt bzw. welche er allgemein nicht besessen hat, wird dadurch den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG nicht entsprochen. mehr lesen...
Rechtssatz: Im
Spruch: des Straferkenntnisses nach § 107 Abs 1 Z 4 FrG 1997 ist, um den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG zu entsprechen, die als erwiesen angenommene Tat durch Verneinung aller vier im § 31 Abs 1 FrG 1997 genannten alternativen Voraussetzungen für eine Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes oder - im Fall des § 31 Abs 3 FrG 1997 ? durch Verneinung einer weiter bestehenden Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes zu umschreiben (so im Ergebnis unter Hinweis auf die Judikatur zu § 82 Abs 1 Z ... mehr lesen...
Der Magistrat der Stadt Wien erließ gegen den Berufungswerber ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch: ?Sie haben es als persönlich haftender Gesellschafter und somit als gemäß § 9 Abs 1 VStG 1991 nach außen Berufener der G-KEG mit Sitz in Wien, B-straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft in der Zeit von 28.6.2002 bis 21.1.2003 in Wien, B-straße, eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung geändert und nach der Änderung betrieben hat (§ 81), indem folgende gen... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Schuldspruch nach § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994 muss, um das Erfordernis des § 44a Z 1 VStG zu erfüllen, jene Tatbestände enthalten, die unter Berücksichtigung der konkreten Beschaffenheit sowohl der Anlage wie auch ihrer Umwelt eine Beurteilung dahin zulassen, ob Auswirkungen der vorliegenden Änderung der genehmigten Betriebsanlage konkret geeignet sind, die im § 74 Abs 2 GewO 1994 genannten Interessen zu beeinträchtigen. Die bloße Aufzählung von Änderungen einer genehmigten B... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtene Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber nachstehend wiedergegebener Sachverhalt vorgeworfen: ?Tatzeit: 26.03.2003 um 15.14 Uhr Tatort: Fieberbrunn, auf der B 164, Strkm. 68,350, bei der sog Vitalkurve Fahrzeug: PKW, XY Sie haben als Lenker des Fahrzeuges dieses nicht so weit rechts gelenkt, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Beschuldigte zog sein Motorrad auf das Hinterrad (sogenannter "Wheelie") und überholte in dieser Position drei Pkw. Der "Wheelie" war nicht die (unbeabsichtigte) Folge einer überhöhten Beschleunigung bzw Fahrgeschwindigkeit des Motorrades, sondern vom Beschuldigten so beabsichtigt und auf Grund seiner entsprechenden Fertigkeiten zustande gebracht. Bei diesem Ergebnis wäre dem Beschuldigten nicht eine Übertretung des § 20 Abs 1 StVO, sondern allenfalls eine Übertretung des §... mehr lesen...
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 21.9.2003 in D auf der L Richtung F ein näher bezeichnetes Fahrzeug 1.) um 12.45 Uhr auf Höhe km XX bis km YY gelenkt und dabei die durch Straßenverkehrszeichen für diesen Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 45 km/h überschritten sowie 2.) um 12.44 Uhr auf Höhe km ZZ die Fahrgeschwindigkeit nicht den gegebenen oder durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umstän... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber spruchgemäß wie folgt bestraft: "Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 14.12.2001 ? 09,00 Ort: 2*** T***********, P************ auf der Höhe Haus Nr 35 Begangene Tat und dadurch übertretene Verwaltungsvorschrift: Sie haben als Arbeitgeber die Ausländer 1) Herrn H***** N******* U*, geb. 05.05.19**, poln. Staatsbürger 2) einen weiteren, namentlich unbekannten Ausländer entgegen § 3 AuslBG beschäftigt, obwo... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Umschreibung der Tat im Sinne des §44a Z1 VStG hat im Zusammenhang mit §2 Abs1 AuslBG, nach welchem Ausländer jene Personen sind, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, in der Form zu erfolgen, dass die beschäftigten Ausländer konkret mit Namen und Staatsbürgerschaft im Verfahren festzustellen und im
Spruch: des Straferkenntnisses in dieser Form anzuführen sind. Die Anführung, es sei ein weiterer, namentlich unbekannter Ausländer beschäftigt worden, ist f... mehr lesen...
Die erste Instanz warf dem nunmehrigen Berufungswerber mit Straferkenntnis folgende Übertretungen vor und verhängte dafür folgende Strafen: Tatort: Firma B, F Ihre Funktion: Handelsrechtliche(r) Geschäftsführer(in) und daher als gemäß § 9 Abs 1 VStG Verantwortlicher. Sie haben in Ihrer Funktion es als gemäß § 9 (1) VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma B mit dem Sitz in F, diese ist wiederum persönlich haftende Gesellschafterin der Firma B mit dem Sitz in F zu verant... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Schuldspruch wegen Verletzung des § 75 Abs 2 AAV lautete, dass in der Werkstatt und im Farbmischraum einer Lederproduktion "keine dicht schließenden Behälter für leicht brennbare Abfälle bereit gestellt (worden seien)". Nach dieser Bestimmung kommt es aber nicht auf das Bereitstellen entsprechend beschaffener Behälter für leicht entzündliche oder selbst entzündliche Abfälle und dgl. an, sondern darauf, dass solche Abfälle in entsprechend geeigneten Behältern zu sammeln sind... mehr lesen...
Rechtssatz: Der
Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses entspricht nicht den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG, wenn dieser lediglich auf den Aufenthaltstitel iSd § 31 Abs 1 Z 2 erster Satzteil Fremdengesetz Bezug nimmt, eine Verneinung der weiteren Alternativen für den rechtmäßigen Aufenthalt nach § 31 Abs 1 Z 1, 3 und 4 Fremdengesetz aber nicht vorliegt; somit wurde innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist keine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt und war das Verwaltungsverfahren... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Erstbehörde legte dem Beschuldigten eine Übertretung nach § 55 Abs 1 lit a iVm § 18 Abs 1 lit e BauG, nämlich die wesentliche Änderung von ortsfesten technischen Einrichtungen durch den Ausbau eines ehemals geschlossenen Fensterelementes und den Einbau eines Lüftungsgitters an dieser Stelle, zur Last. Nach § 1 Abs 1 lit i BauG sind vom Geltungsbereich dieses Gesetzes Bauvorhaben betreffend ortsfeste Maschinen und sonstige ortsfeste technische Einrichtungen, die einer Bewill... mehr lesen...
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe es als gemäß § 9 VStG verantwortliches, zur Vertretung der Firma E D OHG nach außen berufenes Organ (persönlich haftender Gesellschafter) zu verantworten, dass diese Firma ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne Baubewilligung durchgeführt habe, indem sie am Objekt R Straße auf XXX, KG H, an der Westseite des Gebäudes wesentliche Änderungen vorgenommen habe. Anlässlich eines Lokalaugenscheines... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 23.07.2002, Zl. 3-****/1-01, wurde der Berufungswerber wegen vier Übertretungen gemäß § 28 Abs 1 Z 1 lit b iVm § 18 Abs 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz mit vier Geldstrafen im Ausmaß von je ? 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: je 1 Woche) bestraft. Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angesehen, dass der Berufungswerber vier namentlich bezeichnete Ausländer am 19. Juni 2001 entgegen § 3 Auslände... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Strafdrohung des §28 Abs1 Z1 litb AuslBG beinhaltet das ?in Anspruch nehmen? von Arbeitsleistungen betriebsentsandter Ausländer ohne ein zwischen einem inländischen Unternehmen und dem Ausländer bestehendes Beschäftigungsverhältnis. Dem entsprechend erfordert die Anlastung einer Übertretung im Sinne der zitierten Bestimmung wörtliche Ausführungen im Hinblick auf die konkrete Inanspruchnahme, insbesondere im Hinblick darauf, von wem der Ausländer zur Erfüllung welcher konkre... mehr lesen...