Rechtssatz: Die Strafdrohung des § 50 Abs 1 lit a Z 1 der Kärntner Bauordnung, wonach eine Verwaltungsübertretung begeht, wer bewilligungspflichtige Gebäude ohne Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt, richtet sich einerseits an den unmittelbaren Täter und andererseits an den Bauherrn (Auftraggeber) in dessen Namen und auf dessen Rechnung die Bauausführung erfolgt. Bei einer Bestrafung ist daher zu differenzieren, ob ein Beschuldigter als unmittelbarer Täter dieses Delikt begeht oder... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Strafdrohung des § 50 Abs 1 lit a Z 1 Kärntner Bauordnung, wonach eine Verwaltungsübertretung begeht, wer bewilligungspflichtige Gebäude ohne Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt, richtet sich einerseits an den unmittelbaren Täter und andererseits an den Bauherrn (Auftraggeber) in dessen Namen und auf dessen Rechnung die Bauausführung erfolgt. Bei einer Bestrafung ist daher zu differenzieren, ob ein Beschuldigter als unmittelbarer Täter dieses Delikt begeht oder ob ... mehr lesen...
Rechtssatz: Begeht ein Veranstalter einen Verstoß gegen den Bewilligungsbescheid bzw die darin vorgeschriebene Auflage, so ist er gemäß § 37 Abs 1 lit i des Kärntner Veranstaltungsgesetzes zu bestrafen, da er dem auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Bescheid und insbesondere der Bescheidauflage zuwider gehandelt hat. Im
Spruch: eines Straferkenntnisses ist die Tathandlung damit zu umschreiben, dass einem auf Grund des Kärntner Veranstaltungsgesetzes erlassenen Bescheid und der darin festge... mehr lesen...
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er sei als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma I L GmbH, S, und somit als gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ dafür verantwortlich, dass das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 13.6.2000 bewilligte Bauvorhaben "Errichtung Einkaufszentrum Z-Park" entgegen der Baubewilligung ausgeführt worden sei, indem im Bereich I für Waren des nicht täglichen Bedarfes, die nac... mehr lesen...
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der A A- und S GmbH, W und daher als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass die Firma in der Zeit vom 23.7. bis 3.9.2001 auf dem GST NR XXX und dem GST-NR YYY, GB R, ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne Baubewilligung durchgeführt habe. Nähere Angaben: Der Mindestbauabstand von 3 m gegenüber der Liegenschaft GST-... mehr lesen...
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der A A- und S GmbH, W und daher als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass die Firma in der Zeit vom 23.7. bis 3.9.2001 auf dem GST NR XXX und dem GST-NR YYY, GB R, ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne Baubewilligung durchgeführt habe. Nähere Angaben: Der Mindestbauabstand von 3 m gegenüber der Liegenschaft GST-... mehr lesen...
Beachte VwGH 23.5.2001, 99/06/0181 Rechtssatz: Die Erstbehörde legte dem Beschuldigten im angefochtenen Straferkenntnis eine Übertretung nach § 55 Abs 1 lit a (iVm § 23 Abs 1) Baugesetz, nämlich die Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens ohne Baubewilligung, zur Last. Nach der Aktenlage ist aber davon auszugehen, dass das in Rede stehende Bauvorhaben entgegen der - erteilten - Baubewilligung ausgeführt wurde, indem der im Baubewilligungsbescheid vorgegebene Mindestabst... mehr lesen...
Rechtssatz: Lediglich der Umstand, dass in einem Verkaufsgeschäft auf einer näher bestimmten Fläche nicht Waren jener Warengruppe angeboten werden, welche diesbezüglich im Bauplan angeführt ist (hier: autoaffine Güter statt Waren des nicht täglichen Bedarfs), kann - ohne Hinzutreten weiterer Umstände - nicht zu einer wesentlichen Änderung der Verwendung führen; vielmehr läge regelmäßig insoweit nur eine gemäß § 35 Abs 1 zweiter Satz Baugesetz anzeigepflichtige Planabweichung vor. Die Situa... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber in seiner Funktion als verantwortlicher Beauftragter der B GesmbH mit dem Sitz in w für die Filiale G zur Last gelegt, dass der türkische Staatsangehörige A K an den im Straferkenntnis angeführten Tagen ohne eine Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz in der gegenständlichen Filiale beschäftigt wurde. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn eine Geldstrafe von ? 726,-- verhängt. In seiner Berufung wandte... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird ein Ausländer in der Filiale eines Unternehmens nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG beschäftigt, ist Tatort der Beschäftigung dann nicht der Sitz des Unternehmens, sondern die betreffende Filiale, wenn der Filialleiter nach § 28 a Abs 3 AuslBG rechtswirksam zum verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes in der Filiale bestellt ist und der Bestellung zugestimmt hat. Da die Bestimmung des § 28a Abs 3 AuslBG inhaltlich auf § 9 Abs 2 und 3 V... mehr lesen...
Mit dem im Spruch: genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe seinen 8-jährigen Labrador- Mischling "A" am 16.02.2000, gegen ca. 11.30 Uhr, auf einem Acker außerhalb seiner Liegenschaft in G, somit an einem öffentlichen Ort, weder mit einem Maulkorb versehen, noch so an der Leine geführt, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet gewesen sei. 2.) Habe er seinen 8-jährigen Labrador-Mischling "A" am 16.02.2000, gegen ca. 11.30 Uhr, auf eine... mehr lesen...
Mit dem im Spruch: genannten Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe am 11.07.2001, um 10.10 Uhr, auf der B 319, Richtung R, Bereich Gemeindegebiet F, Bezirk F; Lenkerkontrolle bei StrKm. 54,8, betreffend des LKW als handelsrechtliche Geschäftsführerin und daher als gemäß § 9 Abs 1 VStG Verantwortliche in ihrer Funktion der Firma S T GesmbH., G diese sei Zulassungsbesitzerin des angeführten Kraftfahrzeuges nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die L... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ** ** ****, Zl. 3-****-01, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von S 600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 16 Stunden) wegen Übertretung des § 4 Abs 1 des NÖ Kurzparkzonenabgabegesetzes verhängt. Es wird ihm angelastet, als Zulassungsbesitzer eines näher bezeichneten mehrspurigen Kraftfahrzeuges der Bezirkshauptmannschaft X über deren schriftliche Anfrage vom ** ** **** nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung am *... mehr lesen...
Rechtssatz: § 4 Abs 1 des NÖ Kurzparkzonenabgabegesetzes (Auskunftspflicht) kann nur von Zulassungsbesitzern von Fahrzeugen, für deren Halten oder Parken eine Abgabe zu entrichten war, übertreten werden. Es handelt sich dabei nicht um ein Merkmal der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit im Sinne des § 9 VStG, sondern um ein Tatbestandsmerkmal der verletzten Verwaltungsvorschrift. Dem
Spruch: des Straferkenntnisses muss daher zu entnehmen sein, dass für das Fahrzeug die Kurzparkzon... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Vorhalt, wonach das Scheibenwischerblatt eines LKW "abgenutzt" gewesen sei, reicht für die Umschreibung einer Übertretung nach § 21 KFG nicht aus. Aus einer (nicht konkretisierten) Abnutzung der Scheibenwischer kann nämlich noch nicht geschlossen werden, dass die Scheibenwischer nicht mehr in der Lage waren, dem Lenker selbsttätig auf der Windschutzscheibe ein ausreichendes Blickfeld freizuhalten. Vergleiche
Rechtssatz: UVS Steiermark 26.09.2002, 30.11-88/2001-14, wonach (er... mehr lesen...
Rechtssatz: Dem Tatvorwurf, wonach der linke Nebelscheinwerfer eines LKW verstellt gewesen sei, fehlt eine klare Wiedergabe des Tatbestandsmerkmales der Übertretung nach § 20 Abs 2 KFG, wonach der Nebelscheinwerfer nicht so angebracht war, dass seine Lichtaustrittsfläche nicht höher liegt als der höchste Punkt der Lichtaustrittsfläche der Scheinwerfer, mit denen Abblendlicht ausgestrahlt werden kann. Schlagworte Nebelscheinwerfer verstellen Höhe Lichtaustrittsfläche Abblendlicht Tatbe... mehr lesen...
Rechtssatz: Wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach § 60 Abs 3 Stmk JagdG ist, dass Hundebesitzer ihre Hunde im fremden Jagdgebiet "wiederholt" herumstreifen lassen. Ein solches wiederholtes Herumstreifen geht aus der Vorhalt, wonach ein Hundehalter seinen Labrador-Mischling zu einer bestimmten Zeitpunkt "auf einem Acker außerhalb seiner Liegenschaft in einem (fremden) Jagdrevier frei herumlaufen ließ, wo der Hund jagend beim Anfallen bzw Reißen einer beschlagenen Rehgeiß a... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe als verantwortlicher Fuhrparkleiter der Firma H Z GmbH mit Sitz in W nicht dafür gesorgt, dass der LKW (Sattelzugfahrzeug) MAN, unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprochen habe, weil das Fahrzeug am 29.3.2001 um 10.00 Uhr (Anhaltung), in L, auf der S 6, auf Höhe de... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Vorhalt, wonach die Scheibenwischergummi eines LKW "stark verschlissen" waren, reicht für die Umschreibung einer Übertretung nach § 21 KFG aus. Aus diesem Vorhalt kann nämlich grundsätzlich geschlossen werden, dass das mehrspurige Kraftfahrzeug nicht mehr mit Scheibenwischern ausgerüstet war, die dem Lenker selbsttätig auf der Windschutzscheibe ein ausreichendes Blickfeld freihalten (Schlierenbildung, wenn Wasser aus der Scheibenwaschanlage hinaufgesprüht wird und die Schei... mehr lesen...
Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit dem im Spruch: dieses Bescheides näher bezeichneten Straferkenntnis vom 28.3.2002 war über Herrn M H wegen Übertretung des § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 eine Verwaltungsstrafe von ? 218,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag, verhängt worden, da er laut Anzeige der... mehr lesen...
Rechtssatz: Auch eine unbefugte Gewerbeausübung nach § 366 Abs 1 Z 1 GewO muss nach Ort und Zeit unverwechselbar feststehen. Daher ist vom Fehlen des Tatortes auszugehen, wenn in den Verfolgungshandlungen lediglich ausgeführt wird, dass der Berufungswerber das KFZ-Mechanikergewerbe insofern ohne erforderliche Gewerbeberechtigung ausgeübt habe, als er am 11. und 13.12.2001 "bei einem bestimmten PKW des H. K. einen Keilriemen gegen einen Betrag von ATS 3.000,-- erneuert hätte". (So wird mit ... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 10 Abs.1 Z.3 und Abs.2 iVm § 3 Abs.1 Z.4 Oö. SpielapparateG begeht ua. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 2.000 bis 20.000 Euro zu bestrafen, der als Verfügungsberechtigter über einen Aufstellungsort das Aufstellen von Spielapparaten oder die Verwendung von Spielprogrammen ohne die dafür erforderliche Spielapparatebewilligung duldet. Nach § 10 Abs.1 Z.8 und Abs.2 iVm § 7 Abs.1 Oö. SpielapparateG begeht ua. derjenige eine Verwaltungsüb... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 10.6.2002, GZ.: 15.1 5442/2000, wurde dem Berufungswerber angelastet, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der Firma H S, mit Sitz in St. L/S nicht dafür Sorge getragen, dass das Sattelkraftfahrzeug und der Sattelanhänger- unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Vero... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 17 Abs 1 GütBefG verpflichtet den Güterbeförderungsunternehmer nicht zur Übergabe des Frachtbriefes an den Fahrer, sondern macht den Unternehmer für die Mitführung des Frachtbriefes bei Güterbeförderungen ab 50 km Entfernung oder über die Grenze verantwortlich. So könnte der Fahrer den Frachtbrief vor der Güterbeförderung auch selbst ausfüllen. Daher ist eine Übertretung nach § 17 Abs 1 GütBefG nicht hinsichtlich sämtlicher Tatbestandsmerkmale nach § 44a Z ... mehr lesen...
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe als gewerberechtliche Geschäftsführerin der B GmbH mit dem Firmenstandort L, Bstraße und somit als gemäß § 9 VStG verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ und in dieser Eigenschaft als Güterbeförderungsunternehmer bei der Güterbeförderung am 18.4.2002 um 14.55 Uhr (LKW, Sattelkraftfahrzeug, Kennzeichen XXX und YYY, Lenker E N) auf der Rheintal Autobahn in N, Höhe km XX, in Richt... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird dem Beschuldigten angelastet, er habe zu den näher bestimmten Tatzeiten als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges den Gehsteig der A-Straße in B benützt, so entspricht dieser Vorhalt nicht dem Konkretisierungsgebot, da beim Tatvorwurf nach § 8 Abs. 4 StVO es erforderlich ist, anzuführen, "dass ........ das Kraftfahrzeug auf dem Gehsteig abgestellt und dieser dadurch vorschriftswidrig benützt wurde." (Einstellung des Verfahrens) Schlagworte Gehwe... mehr lesen...
Rechtssatz: Es liegt kein Verstoß gegen den § 44a Z 2 VStG vor, wenn bei der Übertretungsnorm nicht jene Ziffern des § 17 Abs 3 des Güterbeförderungsgesetzes angeführt sind, welche die einzelnen Angaben, die ein Frachtbrief zu enthalten hat und welche hier gefehlt haben, enthalten. Vielmehr genügt bei der Angabe der Übertretungsnorm in einem Fall wie diesem die Zitierung des § 23 Abs 1 Z 7 iVm § 17 Abs 3 des Güterbeförderungsgesetzes, zumal nach Ansicht des Verwaltungssenates auch dann nur... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft X verhängte über den Berufungswerber mit Straferkenntnis vom 16.7.2***, Zl 3-****-**, zwei Geldstrafen in der Höhe von je S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen: jeweils 30 Stunden) wegen Übertretung der Z 4 und 6 des § 37 Abs 1 der NÖ Bauordnung 1996. Es wird ihm angelastet, dafür verantwortlich zu sein, dass hinsichtlich eines Bauwerks (Dampfkesselanlage und Laugentank) 1. die Bekanntgabe des Bauführers gemäß § 25 Abs 3 NÖ Bauordnung 1996 unterlassen und 2. das B... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 25 Abs 2 der NÖ Bauordnung 1996 sind die Arbeiten für Vorhaben nach § 14 Z 1, 2, 4, 5, 7 und 8 durch einen Bauführer zu überwachen. Spätestens wenn der Bauherr der Baubehörde den Baubeginn meldet, hat er nach Abs 3 gleichzeitig den Bauführer bekannt zu geben. Eine Verwaltungsübertretung begeht gemäß § 37 Abs 1 der NÖ Bauordnung 1996 in der zur Tatzeit geltenden Fassung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bild... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 31. Mai 2001, Zl 3-****-99, wurde über den Beschuldigten A******** W****** wegen einer Übertretung nach § 366 Abs 1 Z 1 iVm § 205 GewO gemäß § 366 Abs 1 GewO eine Geldstrafe von S 5000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages zum erstinstanzlichen Verfahren in Höhe von S 500,-- auferlegt. In diesem Straferkenntnis wird dem Beschuldigten die Verwaltungsübertretung wie folgt ang... mehr lesen...