Norm
GütbefG §17 Abs3Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Hämmerle über die Berufung der D H, B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 24.6.2002, Zl X-9-2002/19166, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Tatvorwurf wie folgt zu lauten hat:Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Tatvorwurf wie folgt zu lauten hat:
"Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma B GmbH mit dem Firmenstandort L, Bstraße, und somit als gemäß § 9 VStG zur Vertretung dieser Firma nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass diese Firma als Güterbeförderungsunternehmer es unterlassen hat, bei der Güterbeförderung am 18.4.2002 um 14.55 Uhr mit dem Sattelkraftfahrzeug, Kennzeichen XXX und YYY, (Lenker war E N) auf der Rheintal Autobahn in N, Höhe km XX in Richtung F – es handelte sich um einen Gütertransport über die Grenze (von N nach U) – einen Frachtbrief mitzuführen, der vorschriftsmäßig ausgefüllt war, indem in diesem die höchste zulässige Nutzlast des Kraftfahrzeuges nicht eingetragen war und die Unterschrift (Stempel) des Frachtführers fehlte. Weiters hat diese Firma einen Vordruck für diesen Frachtbrief verwendet, der für sie nicht fortlaufend nummeriert war.""Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma B GmbH mit dem Firmenstandort L, Bstraße, und somit als gemäß Paragraph 9, VStG zur Vertretung dieser Firma nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass diese Firma als Güterbeförderungsunternehmer es unterlassen hat, bei der Güterbeförderung am 18.4.2002 um 14.55 Uhr mit dem Sattelkraftfahrzeug, Kennzeichen römisch 30 und YYY, (Lenker war E N) auf der Rheintal Autobahn in N, Höhe km römisch zwanzig in Richtung F – es handelte sich um einen Gütertransport über die Grenze (von N nach U) – einen Frachtbrief mitzuführen, der vorschriftsmäßig ausgefüllt war, indem in diesem die höchste zulässige Nutzlast des Kraftfahrzeuges nicht eingetragen war und die Unterschrift (Stempel) des Frachtführers fehlte. Weiters hat diese Firma einen Vordruck für diesen Frachtbrief verwendet, der für sie nicht fortlaufend nummeriert war."
Bei der Übertretungsnorm werden nach den Worten "§ 17 Abs 3 und" noch die Worte "in Verbindung mit" eingefügt. Weiters hat es bei der Übertretungs- und Strafnorm statt "BG I Nr 106/01" zu lauten: "BGBl I Nr 106/2001".Bei der Übertretungsnorm werden nach den Worten "§ 17 Absatz 3, und" noch die Worte "in Verbindung mit" eingefügt. Weiters hat es bei der Übertretungs- und Strafnorm statt "BG römisch eins Nr 106/01" zu lauten: "BGBl römisch eins Nr 106/2001".
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat die Berufungswerberin einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der über sie verhängten Geldstrafe, somit 72,60 Euro, zu bezahlen. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG hat die Berufungswerberin einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der über sie verhängten Geldstrafe, somit 72,60 Euro, zu bezahlen. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.
Text
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe als gewerberechtliche Geschäftsführerin der B GmbH mit dem Firmenstandort L, Bstraße und somit als gemäß § 9 VStG verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ und in dieser Eigenschaft als Güterbeförderungsunternehmer bei der Güterbeförderung am 18.4.2002 um 14.55 Uhr (LKW, Sattelkraftfahrzeug, Kennzeichen XXX und YYY, Lenker E N) auf der Rheintal Autobahn in N, Höhe km XX, in Richtung F (Gütertransport über die Grenze von N nach U, 50 km Entfernung) einen Frachtbrief mitgeführt, der a) vorschriftswidrig ausgefüllt gewesen sei (die Nutzlast sei nicht eingetragen gewesen, die Unterschrift und der Stempel des Frachtführers hätten gefehlt) und b) nicht fortlaufend nummeriert gewesen sei. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 23 Abs 1 Z 7 iVm § 17 Abs 3 und § 18 Abs 1 des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl 593/1995 idF "BG I Nr 106/01". Es wurde eine Geldstrafe von 363 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden festgesetzt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe als gewerberechtliche Geschäftsführerin der B GmbH mit dem Firmenstandort L, Bstraße und somit als gemäß Paragraph 9, VStG verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ und in dieser Eigenschaft als Güterbeförderungsunternehmer bei der Güterbeförderung am 18.4.2002 um 14.55 Uhr (LKW, Sattelkraftfahrzeug, Kennzeichen römisch 30 und YYY, Lenker E N) auf der Rheintal Autobahn in N, Höhe km römisch zwanzig, in Richtung F (Gütertransport über die Grenze von N nach U, 50 km Entfernung) einen Frachtbrief mitgeführt, der a) vorschriftswidrig ausgefüllt gewesen sei (die Nutzlast sei nicht eingetragen gewesen, die Unterschrift und der Stempel des Frachtführers hätten gefehlt) und b) nicht fortlaufend nummeriert gewesen sei. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 3 und Paragraph 18, Absatz eins, des Güterbeförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt 593 aus 1995, in der Fassung "BG römisch eins Nr 106/01". Es wurde eine Geldstrafe von 363 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden festgesetzt.
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes treffe einen gewerberechtlichen Geschäftsführer die strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht hinsichtlich aller bei der Ausübung des Gewerbes begangenen Verwaltungsübertretungen, sondern nur hinsichtlich der Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften. Ein Fall, in dem die Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers in Betracht käme, liege nicht vor, da keine gewerberechtliche Vorschrift bestehe, die eine Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers für Übertretungen nach § 17 Abs 1 iVm § 23 Abs 1 Z 6 des Güterbeförderungsgesetzes begründe. Übertretungen nach dem Güterbeförderungsgesetz habe nicht der gewerberechtliche, sondern der handelsrechtliche Geschäftsführer zu verantworten.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes treffe einen gewerberechtlichen Geschäftsführer die strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht hinsichtlich aller bei der Ausübung des Gewerbes begangenen Verwaltungsübertretungen, sondern nur hinsichtlich der Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften. Ein Fall, in dem die Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers in Betracht käme, liege nicht vor, da keine gewerberechtliche Vorschrift bestehe, die eine Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers für Übertretungen nach Paragraph 17, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 6, des Güterbeförderungsgesetzes begründe. Übertretungen nach dem Güterbeförderungsgesetz habe nicht der gewerberechtliche, sondern der handelsrechtliche Geschäftsführer zu verantworten.
Gemäß § 44a Z 1 VStG müsse angegeben sein, worauf sich die strafrechtliche Verantwortlichkeit einer Person gründe. Wie dargestellt, begründe die gewerberechtliche Geschäftsführung keine strafrechtliche Verantwortlichkeit für Übertretungen nach dem Güterbeförderungsgesetz. Das Straferkenntnis sei daher mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.Gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG müsse angegeben sein, worauf sich die strafrechtliche Verantwortlichkeit einer Person gründe. Wie dargestellt, begründe die gewerberechtliche Geschäftsführung keine strafrechtliche Verantwortlichkeit für Übertretungen nach dem Güterbeförderungsgesetz. Das Straferkenntnis sei daher mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
Weiters sei der Spruch unter Verletzung des § 44a VStG zu unbestimmt. Die Erstbehörde habe nämlich nicht angeführt, gegen welche Ziffer des § 17 Abs 3 des Güterbeförderungsgesetzes die Berufungswerberin verstoßen habe.Weiters sei der Spruch unter Verletzung des Paragraph 44 a, VStG zu unbestimmt. Die Erstbehörde habe nämlich nicht angeführt, gegen welche Ziffer des Paragraph 17, Absatz 3, des Güterbeförderungsgesetzes die Berufungswerberin verstoßen habe.
Entgegen der Annahme der belangten Behörde sei der gegenständliche Frachtbrief am rechten oberen Seiteneck unter "FR.-BR.-NR: XXX" nummeriert. Eine Verletzung des § 18 Abs 1 des Güterbeförderungsgesetzes sei daher nicht ersichtlich.Entgegen der Annahme der belangten Behörde sei der gegenständliche Frachtbrief am rechten oberen Seiteneck unter "FR.-BR.-NR: XXX" nummeriert. Eine Verletzung des Paragraph 18, Absatz eins, des Güterbeförderungsgesetzes sei daher nicht ersichtlich.
Der Frachtschein sei von der Firma O I S- und T GmbH in automationsunterstützter Form erstellt worden. Im Rahmen der automationsunterstützten Erstellung eines Schriftstückes sei in mehreren Rechtsgebieten (zB im Exekutionsrecht) keine eigenhändige Unterschrift notwendig. Gegenständlicher Frachtbrief bedürfe daher ebenfalls keiner Unterschrift, zumal bereits durch das Briefpapier erkennbar sei, dass Frachtführer die O I S- und T GmbH ist. Jedenfalls sei die Anwendung des § 21 gerechtfertigt, da das Verschulden der Berufungswerberin geringfügig sei und die Folgen der Übertretung unbedeutend seien.Der Frachtschein sei von der Firma O römisch eins S- und T GmbH in automationsunterstützter Form erstellt worden. Im Rahmen der automationsunterstützten Erstellung eines Schriftstückes sei in mehreren Rechtsgebieten (zB im Exekutionsrecht) keine eigenhändige Unterschrift notwendig. Gegenständlicher Frachtbrief bedürfe daher ebenfalls keiner Unterschrift, zumal bereits durch das Briefpapier erkennbar sei, dass Frachtführer die O römisch eins S- und T GmbH ist. Jedenfalls sei die Anwendung des Paragraph 21, gerechtfertigt, da das Verschulden der Berufungswerberin geringfügig sei und die Folgen der Übertretung unbedeutend seien.
Der Frachtführer habe gemäß § 17 Abs 3 Z 12 die höchstzulässige Nutzlast des Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger anzugeben. Die höchstzulässige Nutzlast des Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger sei auch den mitgeführten Zulassungspapieren zu entnehmen. Die Berufungswerberin habe daher auch hier – wenn überhaupt – ein geringfügiges Verschulden zu verantworten, sodass auch hier die Rechtswohltat des § 21 VStG zur Anwendung gelangen könne.Der Frachtführer habe gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 12, die höchstzulässige Nutzlast des Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger anzugeben. Die höchstzulässige Nutzlast des Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger sei auch den mitgeführten Zulassungspapieren zu entnehmen. Die Berufungswerberin habe daher auch hier – wenn überhaupt – ein geringfügiges Verschulden zu verantworten, sodass auch hier die Rechtswohltat des Paragraph 21, VStG zur Anwendung gelangen könne.
Die Beschuldigte beantragte die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.
3. Folgender Sachverhalt steht fest:
Die Firma B GmbH führte am 18.4.2002 auf der Rheintal Autobahn in N, Höhe km XX, Fahrtrichtung F, mit einem Sattelkraftfahrzeug mit den Kennzeichen XXX und YYY einen Gütertransport durch. Die transportierten Güter sollten von N nach U, somit über die Grenze gebracht werden. Lenker dieses Sattelkraftfahrzeuges war E N. Bei einer Kontrolle durch ein Organ der Straßenaufsicht wurde festgestellt, dass im genannten Kraftfahrzeug ein Frachtbrief mitgeführt wurde, der nicht vorschriftsmäßig ausgefüllt war. So war in diesem Frachtbrief die höchste zulässige Nutzlast des Kraftfahrzeuges nicht eingetragen und fehlte die Unterschrift (Stempel) des Frachtführers. Außerdem war der Vordruck für diesen Frachtbrief nicht für die genannte Firma fortlaufend nummeriert.Die Firma B GmbH führte am 18.4.2002 auf der Rheintal Autobahn in N, Höhe km römisch zwanzig, Fahrtrichtung F, mit einem Sattelkraftfahrzeug mit den Kennzeichen römisch 30 und YYY einen Gütertransport durch. Die transportierten Güter sollten von N nach U, somit über die Grenze gebracht werden. Lenker dieses Sattelkraftfahrzeuges war E N. Bei einer Kontrolle durch ein Organ der Straßenaufsicht wurde festgestellt, dass im genannten Kraftfahrzeug ein Frachtbrief mitgeführt wurde, der nicht vorschriftsmäßig ausgefüllt war. So war in diesem Frachtbrief die höchste zulässige Nutzlast des Kraftfahrzeuges nicht eingetragen und fehlte die Unterschrift (Stempel) des Frachtführers. Außerdem war der Vordruck für diesen Frachtbrief nicht für die genannte Firma fortlaufend nummeriert.
Handelsrechtliche Geschäftsführerin der obgenannten Firma war zum Tatzeitpunkt die Beschuldigte.
4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund der Aktenlage als erwiesen angenommen.
5. Der § 17 Abs 3 des Güterbeförderungsgesetzes bestimmt, welche Angaben ein Frachtbrief zu enthalten hat. So muss ein Frachtbrief ua die höchste zulässige Nutzlast des Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger (Z 12) und die Unterschrift des Frachtführers (Z 17) enthalten.5. Der Paragraph 17, Absatz 3, des Güterbeförderungsgesetzes bestimmt, welche Angaben ein Frachtbrief zu enthalten hat. So muss ein Frachtbrief ua die höchste zulässige Nutzlast des Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger (Ziffer 12,) und die Unterschrift des Frachtführers (Ziffer 17,) enthalten.
Nach § 18 Abs 1 leg cit müssen die Vordrucke für die Frachtbriefe für jedes Unternehmen fortlaufend nummeriert sein.Nach Paragraph 18, Absatz eins, leg cit müssen die Vordrucke für die Frachtbriefe für jedes Unternehmen fortlaufend nummeriert sein.
Der vom Organ der Straßenaufsicht kopierte und der Anzeige beigeschlossene Frachtbrief, den der Fahrzeuglenker bei der seinerzeitigen Kontrolle mitführte, enthielt weder Angaben über die höchste zulässige Nutzlast des Kraftfahrzeuges noch eine Unterschrift (Stempel) des Frachtführers. Außerdem war dieser Frachtbrief nicht fortlaufend nummeriert.
Nach § 23 Abs 1 Z 7 des Güterbeförderungsgesetzes begeht, abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer andere als die in Ziffer 1 bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.Nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 7, des Güterbeförderungsgesetzes begeht, abgesehen von gemäß dem römisch fünf. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer andere als die in Ziffer 1 bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.
Zuwiderhandlungen gegen die §§ 17 und 18 des Güterbeförderungsgesetzes fallen unter die Ziffer 7 des § 23 Abs 1 leg cit.Zuwiderhandlungen gegen die Paragraphen 17 und 18 des Güterbeförderungsgesetzes fallen unter die Ziffer 7 des Paragraph 23, Absatz eins, leg cit.
Die Berufungswerberin wendet zu Recht ein, dass sie nicht als gewerberechtliche Geschäftsführerin der Firma B GmbH bestraft werden hätte dürfen. Wie die Genannte zutreffend ausführt, hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 30.1.2002, Zl 2001/03/0283, zum Ausdruck gebracht, dass bei einer Übertretung des § 17 Abs 1 iVm § 23 Abs 1 Z 6 (nunmehr Z 7) des Güterbeförderungsgesetzes 1995 keine Vorschrift darstelle, die eine Verantwortlichkeit eines nach § 39 GewO oder nach sonstigen Verwaltungsvorschriften bestellten Geschäftsführers für die Einhaltung der genannten Bestimmung des Güterbeförderungsgesetzes normiere. Eine besondere Regelung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit durch eine Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 9 Abs 1 zweiter Halbsatz VStG liege somit nicht vor. Die Regelungen über die strafrechtliche Verantwortlichkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer würde sich lediglich auf die Einhaltung von Verpflichtungen beziehen, die sich aus gewerberechtlichen Vorschriften für die Gewerbeausübung ergeben. Regelungen, die nicht dem Kompetenztatbestand "Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie" (Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG) zugehörten, würden selbst dann, wenn sie in Beziehung zur Gewerbeausübung stünden, nicht in den Bereich der Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers fallen. Eine Übertretung des § 17 Abs 1 iVm § 23 Abs 1 Z 6 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 habe nach dem Gesagten der handelsrechtliche Geschäftsführer zu verantworten. Das vom Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis hinsichtlich der Verantwortlichkeit für die Einhaltung des § 17 Abs 1 Güterbeförderungsgesetz Ausgeführte gilt nach Ansicht des Verwaltungssenates auch für den § 18 Abs 1 leg cit.Die Berufungswerberin wendet zu Recht ein, dass sie nicht als gewerberechtliche Geschäftsführerin der Firma B GmbH bestraft werden hätte dürfen. Wie die Genannte zutreffend ausführt, hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 30.1.2002, Zl 2001/03/0283, zum Ausdruck gebracht, dass bei einer Übertretung des Paragraph 17, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 6, (nunmehr Ziffer 7,) des Güterbeförderungsgesetzes 1995 keine Vorschrift darstelle, die eine Verantwortlichkeit eines nach Paragraph 39, GewO oder nach sonstigen Verwaltungsvorschriften bestellten Geschäftsführers für die Einhaltung der genannten Bestimmung des Güterbeförderungsgesetzes normiere. Eine besondere Regelung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit durch eine Verwaltungsvorschrift im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, zweiter Halbsatz VStG liege somit nicht vor. Die Regelungen über die strafrechtliche Verantwortlichkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer würde sich lediglich auf die Einhaltung von Verpflichtungen beziehen, die sich aus gewerberechtlichen Vorschriften für die Gewerbeausübung ergeben. Regelungen, die nicht dem Kompetenztatbestand "Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie" (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG) zugehörten, würden selbst dann, wenn sie in Beziehung zur Gewerbeausübung stünden, nicht in den Bereich der Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers fallen. Eine Übertretung des Paragraph 17, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 6, des Güterbeförderungsgesetzes 1995 habe nach dem Gesagten der handelsrechtliche Geschäftsführer zu verantworten. Das vom Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis hinsichtlich der Verantwortlichkeit für die Einhaltung des Paragraph 17, Absatz eins, Güterbeförderungsgesetz Ausgeführte gilt nach Ansicht des Verwaltungssenates auch für den Paragraph 18, Absatz eins, leg cit.
Aus dem Firmenbuch ergibt sich, dass die Beschuldigte zum Tatzeitpunkt handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma B GmbH war. Unter Hinweis auf das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes war daher die Beschuldigte nicht als gewerberechtliche, sondern – in Anwendung des § 9 Abs 1 VStG – als handelsrechtliche Geschäftsführerin in Strafe zu ziehen, weshalb der betreffende Tatvorwurf entsprechend abzuändern war.Aus dem Firmenbuch ergibt sich, dass die Beschuldigte zum Tatzeitpunkt handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma B GmbH war. Unter Hinweis auf das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes war daher die Beschuldigte nicht als gewerberechtliche, sondern – in Anwendung des Paragraph 9, Absatz eins, VStG – als handelsrechtliche Geschäftsführerin in Strafe zu ziehen, weshalb der betreffende Tatvorwurf entsprechend abzuändern war.
Unter Hinweis auf die obigen Ausführungen steht für den Verwaltungssenat fest, dass die Beschuldigte die ihr im erstinstanzlichen Straferkenntnis zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen hat, zumal sie als handelsrechtliche Geschäftsführerin der obgenannten Firma für die Nichteinhaltung gesetzlicher Bestimmungen im Zusammenhang mit einem Gütertransport durch die genannte Firma verantwortlich ist.
6. Der Verwaltungssenat ist nicht der Auffassung, dass die Erstbehörde gegen den § 44a VStG verstoßen hat, indem sie bei der Übertretungsnorm nicht jene Ziffern des § 17 Abs 3 des Güterbeförderungsgesetzes angeführt hat, welche die einzelnen Angaben, die ein Frachtbrief zu enthalten hat und welche hier gefehlt haben, enthalten. Vielmehr genügt bei der Angabe der Übertretungsnorm in einem Fall wie diesem die Zitierung des § 23 Abs 1 Z 7 iVm § 17 Abs 3 des Güterbeförderungsgesetzes, zumal nach Ansicht des Verwaltungssenates auch dann nur eine (= Zahlwort) Verwaltungsübertretung begangen wird, wenn der Frachtbrief mehrere nach der letztzitierten Vorschrift erforderliche Angaben nicht enthält.6. Der Verwaltungssenat ist nicht der Auffassung, dass die Erstbehörde gegen den Paragraph 44 a, VStG verstoßen hat, indem sie bei der Übertretungsnorm nicht jene Ziffern des Paragraph 17, Absatz 3, des Güterbeförderungsgesetzes angeführt hat, welche die einzelnen Angaben, die ein Frachtbrief zu enthalten hat und welche hier gefehlt haben, enthalten. Vielmehr genügt bei der Angabe der Übertretungsnorm in einem Fall wie diesem die Zitierung des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 3, des Güterbeförderungsgesetzes, zumal nach Ansicht des Verwaltungssenates auch dann nur eine (= Zahlwort) Verwaltungsübertretung begangen wird, wenn der Frachtbrief mehrere nach der letztzitierten Vorschrift erforderliche Angaben nicht enthält.
Wenn die Berufungswerberin vorbringt, dass der Frachtschein von der Firma O I S- und T GmbH erstellt worden sei, so ergeben sich hiefür aus der Aktenlage keinerlei Hinweise darauf. Auch ist bei dem im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt erliegenden Frachtbrief entgegen dem Berufungsvorbringen an der rechten oberen Seitenecke nicht die Frachtbriefnummer ersichtlich. Die diesbezüglichen Berufungsvorbringen gehen daher ins Leere.Wenn die Berufungswerberin vorbringt, dass der Frachtschein von der Firma O römisch eins S- und T GmbH erstellt worden sei, so ergeben sich hiefür aus der Aktenlage keinerlei Hinweise darauf. Auch ist bei dem im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt erliegenden Frachtbrief entgegen dem Berufungsvorbringen an der rechten oberen Seitenecke nicht die Frachtbriefnummer ersichtlich. Die diesbezüglichen Berufungsvorbringen gehen daher ins Leere.
Was die Angabe der höchstzulässigen Nutzlast des Kraftfahrzeuges im Frachtbrief betrifft, so genügt es nicht, wenn sich diese aus den betreffenden Zulassungsscheinen ergibt. Der Gesetzgeber verlangt ausdrücklich, dass die genannte Nutzlast auch in den Frachtbrief eingetragen wird. Analoges gilt auch hinsichtlich der fehlenden Unterschrift auf dem Frachtbrief.
6. Zur Strafhöhe ist Folgendes festzustellen:
Nach § 23 Abs 4 des Güterbeförderungsgesetzes hat die Geldstrafe bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 Z 1, 2, 5 und 7 mindestens 363 Euro zu betragen. Die Erstbehörde hat, obwohl im gegenständlichen Fall nach Ansicht des Verwaltungssenates zwei Übertretungen vorliegen, nämlich eine nach § 17 Abs 3 Güterbeförderungsgesetz und eine nach § 18 Abs 1 leg cit, nur einmal die Mindeststrafe von 363 Euro verhängt. Da es sich um die Mindeststrafe handelte, war dem Verwaltungssenat ein Aufteilen dieser Strafe auf die beiden Übertretungen nicht möglich. Dadurch kann sich die Beschuldigte aber auch nicht beschwert erachten.Nach Paragraph 23, Absatz 4, des Güterbeförderungsgesetzes hat die Geldstrafe bei Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 5 und 7 mindestens 363 Euro zu betragen. Die Erstbehörde hat, obwohl im gegenständlichen Fall nach Ansicht des Verwaltungssenates zwei Übertretungen vorliegen, nämlich eine nach Paragraph 17, Absatz 3, Güterbeförderungsgesetz und eine nach Paragraph 18, Absatz eins, leg cit, nur einmal die Mindeststrafe von 363 Euro verhängt. Da es sich um die Mindeststrafe handelte, war dem Verwaltungssenat ein Aufteilen dieser Strafe auf die beiden Übertretungen nicht möglich. Dadurch kann sich die Beschuldigte aber auch nicht beschwert erachten.
Im Übrigen bestand für den Verwaltungssenat keine Möglichkeit, in Anwendung des § 20 VStG die von der Erstbehörde festgesetzte Mindeststrafe zu unterschreiten, da die Voraussetzungen hiefür nicht gegeben waren. Es lagen nämlich im gegenständlichen Fall weder Milderungsgründe noch Erschwerungsgründe vor und war die Beschuldigte zum Tatzeitpunkt auch nicht mehr Jugendliche im Sinne des Verwaltungsstrafgesetzes. Nach Ansicht des Verwaltungssenates hat die Beschuldigte ein Verschulden in der Form der Fahrlässigkeit zu vertreten. Dieses Verschulden war jedoch aus der Sicht des Verwaltungssenates nicht so geringfügig, dass der § 21 Abs 1 VStG angewendet und eine Ermahnung ausgesprochen werden hätte können.Im Übrigen bestand für den Verwaltungssenat keine Möglichkeit, in Anwendung des Paragraph 20, VStG die von der Erstbehörde festgesetzte Mindeststrafe zu unterschreiten, da die Voraussetzungen hiefür nicht gegeben waren. Es lagen nämlich im gegenständlichen Fall weder Milderungsgründe noch Erschwerungsgründe vor und war die Beschuldigte zum Tatzeitpunkt auch nicht mehr Jugendliche im Sinne des Verwaltungsstrafgesetzes. Nach Ansicht des Verwaltungssenates hat die Beschuldigte ein Verschulden in der Form der Fahrlässigkeit zu vertreten. Dieses Verschulden war jedoch aus der Sicht des Verwaltungssenates nicht so geringfügig, dass der Paragraph 21, Absatz eins, VStG angewendet und eine Ermahnung ausgesprochen werden hätte können.
7. Was die Präzisierung der Übertretungs- und Strafnorm betrifft, so hielt der Verwaltungssenat eine solche für geboten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Tatumschreibung, Güterbeförderung, FrachtbriefZuletzt aktualisiert am
03.05.2018