TE Vwgh Erkenntnis 2002/1/30 2001/03/0283

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Veröffentlicht am 30.01.2002
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z8;
GewO 1994 §370 Abs2;
GewO 1994 §39 Abs1;
GütbefG 1995 §17 Abs1;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z6;
VStG §44a Z1;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GewO 1994 § 39 heute
  2. GewO 1994 § 39 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. GewO 1994 § 39 gültig von 14.09.2012 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  4. GewO 1994 § 39 gültig von 27.02.2008 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  5. GewO 1994 § 39 gültig von 01.08.2002 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  6. GewO 1994 § 39 gültig von 11.08.2000 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  7. GewO 1994 § 39 gültig von 01.01.1998 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  8. GewO 1994 § 39 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  9. GewO 1994 § 39 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  10. GewO 1994 § 39 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde des FD in F, vertreten durch Zauner & Mühlböck, Rechtsanwälte KEG in 4020 Linz, Graben 21, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 27. Juni 2001, Zl. uvs-2001/20/086-1, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. Juni 2001 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Z 6 Güterbeförderungsgesetz 1995 schuldig erkannt, er habe es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der F. G.m.b.H., welche Inhaberin einer Konzession zur Ausübung der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Fernverkehr (Güterfernverkehr) sei, zu verantworten, dass ein namentlich genannter Lenker am 27. März 2001 um 11.45 Uhr auf der Autobahn A 12 in Fahrtrichtung Landeck bis km 125,8 im Gemeindegebiet von Roppen mit einem dem Kennzeichen nach bezeichneten Sattelkraftfahrzeug 19.590 kg Hygieneartikel von Wien nach Zams, somit über eine Entfernung von mehr als 50 km transportiert habe, ohne dass für die gegenständliche Fahrt ein Frachtbrief im Fahrzeug mitgeführt worden sei; hiefür wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) verhängt. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. Juni 2001 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 17, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 6, Güterbeförderungsgesetz 1995 schuldig erkannt, er habe es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der F. G.m.b.H., welche Inhaberin einer Konzession zur Ausübung der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Fernverkehr (Güterfernverkehr) sei, zu verantworten, dass ein namentlich genannter Lenker am 27. März 2001 um 11.45 Uhr auf der Autobahn A 12 in Fahrtrichtung Landeck bis km 125,8 im Gemeindegebiet von Roppen mit einem dem Kennzeichen nach bezeichneten Sattelkraftfahrzeug 19.590 kg Hygieneartikel von Wien nach Zams, somit über eine Entfernung von mehr als 50 km transportiert habe, ohne dass für die gegenständliche Fahrt ein Frachtbrief im Fahrzeug mitgeführt worden sei; hiefür wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Nach § 17 Abs. 1 Güterbeförderungsgesetz 1995 haben die Güterbeförderungsunternehmer bei Güterbeförderungen ab 50 km Entfernung oder über die Grenze für jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug (einen Kraftwagenzug) verladene Gut, jeweils einen Frachtbrief mitzuführen. Nach Paragraph 17, Absatz eins, Güterbeförderungsgesetz 1995 haben die Güterbeförderungsunternehmer bei Güterbeförderungen ab 50 km Entfernung oder über die Grenze für jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug (einen Kraftwagenzug) verladene Gut, jeweils einen Frachtbrief mitzuführen.

Gemäß § 23 Abs. 1 Z. 6 leg. cit. idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 106/2001 begeht, abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen, eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,- Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 6, leg. cit. in der Fassung , vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2001, begeht, abgesehen von gemäß dem römisch fünf. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen, eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-

- zu ahnden ist, wer andere als die in Z. 1 bis 5 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.- zu ahnden ist, wer andere als die in Ziffer eins, bis 5 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss in der Tatumschreibung im Sinne des § 44a Z. 1 VStG zum Ausdruck kommen, worauf sich die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten gründet, d.h. ob der Beschuldigte die Tat in eigener Verantwortung, als der für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit strafrechtlich Verantwortliche nach § 9 VStG oder etwa als durch die Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG zum Verantwortlichen Bestimmter (z.B. gewerberechtlicher Geschäftsführer) begangen hat (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 28. Juni 1993, Zl. 93/10/0013). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss in der Tatumschreibung im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG zum Ausdruck kommen, worauf sich die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten gründet, d.h. ob der Beschuldigte die Tat in eigener Verantwortung, als der für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit strafrechtlich Verantwortliche nach Paragraph 9, VStG oder etwa als durch die Verwaltungsvorschriften im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG zum Verantwortlichen Bestimmter (z.B. gewerberechtlicher Geschäftsführer) begangen hat vergleiche , z.B. das Erkenntnis vom 28. Juni 1993, Zl. 93/10/0013).

Ein Fall, in dem die Verantwortlichkeit eines gewerberechtlichen Geschäftsführers im Sinne der §§ 39 Abs. 1, 370 Abs. 2 GewO in Betracht käme, liegt im Beschwerdefall nicht vor. Hier steht eine Übertretung des § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Z 6 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 in Rede. Eine Vorschrift, die eine Verantwortlichkeit eines nach § 39 GewO oder nach sonstigen Verwaltungsvorschriften bestellten Geschäftsführers für die Einhaltung der oben zitierten Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes normierte, besteht nicht. Eine besondere Regelung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit durch eine Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 9 Abs. 1 zweiter Halbsatz VStG liegt somit nicht vor. Die Regelungen über die strafrechtliche Verantwortlichkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer (§§ 39, 370 GewO) beziehen sich nur auf die Einhaltung von Verpflichtungen, die sich aus gewerberechtlichen Vorschriften für die Gewerbeausübung ergeben. Regelungen, die nicht dem Kompetenztatbestand "Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie" (Art. 10 Abs. 1 Z. 8 B-VG) zugehören, fallen selbst dann, wenn sie in Beziehung zur Gewerbeausübung stehen, nicht in den Bereich der Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. September 1994, Zl. 92/10/0148, mwN). Die Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers kam im Beschwerdefall somit nicht in Betracht; Übertretungen der §§ 17 Abs. 1 iVm 23 Abs. 1 Z. 6 des GüterbefG 1995 hat nach dem Gesagten - unbeschadet der Regelung des § 9 Abs. 2 VStG - der "handelsrechtliche" Geschäftsführer zu verantworten. Ein Fall, in dem die Verantwortlichkeit eines gewerberechtlichen Geschäftsführers im Sinne der Paragraphen 39, Absatz eins, 370, Absatz 2, GewO in Betracht käme, liegt im Beschwerdefall nicht vor. Hier steht eine Übertretung des Paragraph 17, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 6, des Güterbeförderungsgesetzes 1995 in Rede. Eine Vorschrift, die eine Verantwortlichkeit eines nach Paragraph 39, GewO oder nach sonstigen Verwaltungsvorschriften bestellten Geschäftsführers für die Einhaltung der oben zitierten Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes normierte, besteht nicht. Eine besondere Regelung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit durch eine Verwaltungsvorschrift im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, zweiter Halbsatz VStG liegt somit nicht vor. Die Regelungen über die strafrechtliche Verantwortlichkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer (Paragraphen 39, 370, GewO) beziehen sich nur auf die Einhaltung von Verpflichtungen, die sich aus gewerberechtlichen Vorschriften für die Gewerbeausübung ergeben. Regelungen, die nicht dem Kompetenztatbestand "Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie" (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG) zugehören, fallen selbst dann, wenn sie in Beziehung zur Gewerbeausübung stehen, nicht in den Bereich der Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 26. September 1994, Zl. 92/10/0148, mwN). Die Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers kam im Beschwerdefall somit nicht in Betracht; Übertretungen der Paragraphen 17, Absatz eins, in Verbindung mit 23 Absatz eins, Ziffer 6, des GüterbefG 1995 hat nach dem Gesagten - unbeschadet der Regelung des Paragraph 9, Absatz 2, VStG - der "handelsrechtliche" Geschäftsführer zu verantworten.

Dadurch, dass die belangte Behörde auf Grund einer verfehlten Rechtsansicht den Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als gewerberechtlichen Geschäftsführer für eine Übertretung der §§ 17 Abs. 1 iVm 23 Abs. 1 Z. 6 des GüterbefG 1995 zur Verantwortung gezogen hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet; der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war. Dadurch, dass die belangte Behörde auf Grund einer verfehlten Rechtsansicht den Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als gewerberechtlichen Geschäftsführer für eine Übertretung der Paragraphen 17, Absatz eins, in Verbindung mit 23 Absatz eins, Ziffer 6, des GüterbefG 1995 zur Verantwortung gezogen hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet; der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 501 aus 2001,.

Wien, am 30. Jänner 2002

Schlagworte

Verantwortlichkeit (VStG §9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001030283.X00

Im RIS seit

07.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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