RS UVS Niederösterreich 2002/08/09 Senat-BN-01-0088

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Veröffentlicht am 09.08.2002
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Rechtssatz

Gemäß § 25 Abs 2 der NÖ Bauordnung 1996 sind die Arbeiten für Vorhaben nach § 14 Z 1, 2, 4, 5, 7 und 8 durch einen Bauführer zu überwachen. Spätestens wenn der Bauherr der Baubehörde den Baubeginn meldet, hat er nach Abs 3 gleichzeitig den Bauführer bekannt zu geben.

 

Eine Verwaltungsübertretung begeht gemäß § 37 Abs 1 der NÖ Bauordnung 1996 in der zur Tatzeit geltenden Fassung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet, wer die Bekanntgabe des Bauführers unterlässt (Z 4).

Ist dem Spruch des Straferkenntnisses nicht zu entnehmen, dass Arbeiten für Vorhaben nach § 14 Z 1, 2, 4, 5, 7 oder 8 der NÖ Bauordnung 1996 durchgeführt wurden, dann scheidet eine Bestrafung wegen Unterlassung der Bekanntgabe des Bauführers aus.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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