Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Schneider über die Berufung des A B, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 4.7.2002, Zl X-9-2001/18277, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
Text
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der A A- und S GmbH, W und daher als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass die Firma in der Zeit vom 23.7. bis 3.9.2001 auf dem GST NR XXX und dem GST-NR YYY, GB R, ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne Baubewilligung durchgeführt habe. Nähere Angaben: Der Mindestbauabstand von 3 m gegenüber der Liegenschaft GST-NR ZZZ (M Markt) sei um 0,225 m nicht eingehalten worden. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 55 Abs 1 lit a iVm § 23 Abs 1 Baugesetz. Es wurde eine Geldstrafe von 363 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 181 Stunden festgesetzt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der A A- und S GmbH, W und daher als gemäß Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass die Firma in der Zeit vom 23.7. bis 3.9.2001 auf dem GST NR römisch 30 und dem GST-NR YYY, GB R, ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne Baubewilligung durchgeführt habe. Nähere Angaben: Der Mindestbauabstand von 3 m gegenüber der Liegenschaft GST-NR ZZZ (M Markt) sei um 0,225 m nicht eingehalten worden. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 55, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, Baugesetz. Es wurde eine Geldstrafe von 363 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 181 Stunden festgesetzt.
2. Der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung kommt – ohne auf das diesbezügliche Vorbringen näher eingehen zu müssen – Berechtigung zu.
3. Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.3. Gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.
§ 44a Z 1 VStG ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch selbst geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Der Spruch hat daher die Sachverhaltselemente, von denen die Zuordnung eines Tatverhaltens zu den Merkmalen des Straftatbestandes abhängt, zu bezeichnen.Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch selbst geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Der Spruch hat daher die Sachverhaltselemente, von denen die Zuordnung eines Tatverhaltens zu den Merkmalen des Straftatbestandes abhängt, zu bezeichnen.
Nach § 55 Abs 1 lit a Baugesetz (BauG) begeht eine Verwaltungsübertretung, wer Vorhaben nach § 23 ohne Baubewilligung oder, sofern ein Antrag nach § 36a gestellt wurde, vor Zustellung der Mitteilung, dass das Vorhaben nicht baubewilligungspflichtig ist, Vorhaben nach § 24 vor Wirksamkeit der Anzeige oder Vorhaben entgegen den Bestimmungen der §§ 7, 9, 17 und 22 Abs 2 ausführt.Nach Paragraph 55, Absatz eins, Litera a, Baugesetz (BauG) begeht eine Verwaltungsübertretung, wer Vorhaben nach Paragraph 23, ohne Baubewilligung oder, sofern ein Antrag nach Paragraph 36 a, gestellt wurde, vor Zustellung der Mitteilung, dass das Vorhaben nicht baubewilligungspflichtig ist, Vorhaben nach Paragraph 24, vor Wirksamkeit der Anzeige oder Vorhaben entgegen den Bestimmungen der Paragraphen 7, 9, 17 und 22 Absatz 2, ausführt.
Nach § 55 Abs 1 lit b BauG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer Vorhaben entgegen den auf Grund dieses Gesetzes durch Verordnung erlassenen Vorschriften, entgegen der Baubewilligung, entgegen der Erklärung nach § 36b lit b oder entgegen Auflagen nach § 32 ausführt.Nach Paragraph 55, Absatz eins, Litera b, BauG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer Vorhaben entgegen den auf Grund dieses Gesetzes durch Verordnung erlassenen Vorschriften, entgegen der Baubewilligung, entgegen der Erklärung nach Paragraph 36 b, Litera b, oder entgegen Auflagen nach Paragraph 32, ausführt.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde R vom 23.7.2001 wurde der A A- und S GmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschuldigte ist, die Baubewilligung für den Neubau einer automatischen Autowaschanlage samt Saugerplätzen und drei überdachten Freiwaschplätzen auf näher bezeichneten Liegenschaften erteilt. Im Sachverhalt dieses Bescheides wurde ua festgehalten, dass die gesetzlichen Abstandsflächen und Abstände laut vorliegendem Lageplan gegenüber den Nachbargrundstücken allseits eingehalten werden.
Die Erstbehörde legte dem Beschuldigten im angefochtenen Straferkenntnis eine Übertretung nach § 55 Abs 1 lit a (iVm § 23 Abs 1) Baugesetz, nämlich die Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens ohne Baubewilligung, zur Last. Nach der Aktenlage ist aber davon auszugehen, dass das in Rede stehende Bauvorhaben entgegen der - erteilten - Baubewilligung ausgeführt wurde, indem der im Baubewilligungsbescheid vorgegebene Mindestabstand um das im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses genannte Ausmaß unterschritten wurde. Dies bedeutet im Ergebnis, dass dem Beschuldigten das unter der lit b des Abs 1 des § 55 Baugesetz unter Sanktion gestellte Verhalten (Ausführung eines Vorhabens entgegen der erteilten Baubewilligung) vorzuwerfen gewesen wäre. Dem Beschuldigten wurde daher nach Auffassung des Verwaltungssenates ein unrichtiger Tatvorwurf gemacht. Eine Sanierung dieses Mangels blieb der Berufungsbehörde verwehrt, da dies einer unzulässigen Auswechslung der Tat gleichkäme (vgl dazu im Übrigen das Erk des VwGH vom 23.5.2001, 99/06/0181, zum Salzburger Baupolizeigesetz 1997, einen ähnlichen Sachverhalt betreffend). Der Berufung war daher aus diesem Grund Folge zu geben und das Straferkenntnis aufzuheben.Die Erstbehörde legte dem Beschuldigten im angefochtenen Straferkenntnis eine Übertretung nach Paragraph 55, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins,) Baugesetz, nämlich die Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens ohne Baubewilligung, zur Last. Nach der Aktenlage ist aber davon auszugehen, dass das in Rede stehende Bauvorhaben entgegen der - erteilten - Baubewilligung ausgeführt wurde, indem der im Baubewilligungsbescheid vorgegebene Mindestabstand um das im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses genannte Ausmaß unterschritten wurde. Dies bedeutet im Ergebnis, dass dem Beschuldigten das unter der Litera b, des Absatz eins, des Paragraph 55, Baugesetz unter Sanktion gestellte Verhalten (Ausführung eines Vorhabens entgegen der erteilten Baubewilligung) vorzuwerfen gewesen wäre. Dem Beschuldigten wurde daher nach Auffassung des Verwaltungssenates ein unrichtiger Tatvorwurf gemacht. Eine Sanierung dieses Mangels blieb der Berufungsbehörde verwehrt, da dies einer unzulässigen Auswechslung der Tat gleichkäme vergleiche dazu im Übrigen das Erk des VwGH vom 23.5.2001, 99/06/0181, zum Salzburger Baupolizeigesetz 1997, einen ähnlichen Sachverhalt betreffend). Der Berufung war daher aus diesem Grund Folge zu geben und das Straferkenntnis aufzuheben.
Schlagworte
Baurecht, Austausch der Tat, Bauen ohne Bewilligung, Bauen entgegen BewilligungZuletzt aktualisiert am
03.05.2018