RS UVS Steiermark 2002/09/20 30.4-46/2002

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Veröffentlicht am 20.09.2002
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Rechtssatz

Auch eine unbefugte Gewerbeausübung nach § 366 Abs 1 Z 1 GewO muss nach Ort und Zeit unverwechselbar feststehen. Daher ist vom Fehlen des Tatortes auszugehen, wenn in den Verfolgungshandlungen lediglich ausgeführt wird, dass der Berufungswerber das KFZ-Mechanikergewerbe insofern ohne erforderliche Gewerbeberechtigung ausgeübt habe, als er am 11. und 13.12.2001 "bei einem bestimmten PKW des H. K. einen Keilriemen gegen einen Betrag von ATS 3.000,-- erneuert hätte". (So wird mit der oberhalb des Spruches angeführten Anschrift des Beschuldigten nicht dargetan, dass diese Anschrift auch der Tatort der zur Last gelegten Übertretung sei - ständige Rechtsprechung).

Schlagworte
Gewerbeausübung Tatort Konkretisierung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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