RS UVS Kärnten 2002/08/27 KUVS-1317/2/2002

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Veröffentlicht am 27.08.2002
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Rechtssatz

Wird dem Beschuldigten angelastet, er habe zu den näher bestimmten Tatzeiten als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges den Gehsteig der A-Straße in B benützt, so entspricht dieser Vorhalt nicht dem Konkretisierungsgebot, da beim Tatvorwurf nach § 8 Abs. 4 StVO es erforderlich ist, anzuführen, "dass ........ das Kraftfahrzeug auf dem Gehsteig abgestellt und dieser dadurch vorschriftswidrig benützt wurde." (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Gehweg, KFZ, KFZ abstellen, abstellen am Gehweg, vorschriftswidrige Benutzung des Gehweges, Kraftfahrzeug
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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