Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 21.11.2001, Zl.: III/S- 8174/01, wurde dem Berufungswerber angelastet, er habe am 15.2.2001, um 21.35 Uhr, in Graz 4, gegenüber dem Haus Bahnhofgürtel als Lenker des Kombi und Besitzer eines ungültig gewordenen Führerscheines, es unterlassen, ohne unnötigen Aufschub den Führerschein bei der Behörde abzuliefern und die Ausstellung eines neuen Führerscheines zu beantragen (das Lichtbild im Führerschein lasse ihn nicht einwandfrei erkennen - Führe... mehr lesen...
Rechtssatz: Tatort des Unterlassungsdeliktes nach § 14 Abs 4 FSG, wonach der Besitzer eines ungültigen Führerscheines ohne unnötigen Aufschub den Führerschein bei der Behörde abzuliefern und gegebenenfalls die Auslieferung eines neuen Führerscheines zu beantragen hat, ist der Sitz der Behörde, bei der die Ablieferungs- und Antragspflicht bestanden hätte. Dies ist nach § 15 Abs 1 FSG die Hauptwohnsitzbehörde des betreffenden Führerscheinbesitzers. Schlagworte Führerschein Ablieferungsp... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung vom 23 02 2001, Zl 300-130-2000, wurde dem Beschuldigten unter Punkt I) vorgeworfen, selbständig, regelmäßig und in Gewinnerzielungsabsicht vom 01 01 2000 bis zum 30 05 2000 am Standort ***, das Sicherheitsgewerbe eingeschränkt auf das Gewerbe der Berufsdetektive gemäß § 127 Z 18 GewO 1994 ausgeübt zu haben, ohne die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben (die befristete Gewerbeberechtigung sei mit 31 12 ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn Kunden von Berufsdetektiven ohne Gewerbeberechtigung in Geschäftslokalen beobachtet werden (§ 249 Abs 1 Z 5 GewO 1994) so ist dieses Verhalten als Tathandlung der unerlaubten Ausübung des Gewerbes nach § 127 Z 18 iVm § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 iZm § 44a Z 1 VStG zu bezeichnen. Tatort dieses Begehungsdeliktes ist das Geschäftslokal, wo beobachtet wurde. Der (ehemalige) Standort der erloschenen Gewerbeberechtigung ist nicht der Tatort. Die insoweite alte "Standort"-Behörde is... mehr lesen...
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe sich als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Sattelzuges (zulässiges Gesamtgewicht über 7,5 t) beim Zollamt F-T nach einer Transitfahrt durch Österreich zur Ausreise in die Schweiz gestellt (die Einreise von Deutschland sei über das ehemalige Autobahnzollamt H erfolgt), ohne die nachstehend angeführten Unterlagen mitgeführt zu haben: a) Litera a entweder ein ordnungsgemäß ausgefüllte... mehr lesen...
Rechtssatz: Missachtet der Fahrzeuglenker die Ökopunktepflicht, so begeht er eine Übertretung des § 23 Abs 2 und Abs 1 Z 9 GütbefG idF BGBl I Nr 106/2001. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz (im Folgenden kurz: belangte Behörde) vom 16.01.2001 wurden dem nunmehrigen Berufungswerber in seiner Funktion als persönlich haftender Gesellschafter und daher als gemäß § 9 VStG Verantwortlicher der Firma A W KG in insgesamt 24 Punkten, im Spruch: des zitierten Straferkenntnisses näher beschriebene Übertretungen des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 118/1994, bzw. der Frischfleisch-Hygieneverordnung, BGBl. Nr. 396... mehr lesen...
Rechtssatz: § 3 Z 2 iVm Z 12 Frischfleisch-Hygieneverordnung verlangt, dass in Schlachtbetrieben Warmwasser für Handwaschbecken (von ungefähr 45 Grad C) vorhanden ist. Ist eine Vielzahl solcher Waschbecken vorhanden und nur ein einziges Waschbecken im Bereich der Entblutung kalt und defekt, muss dies im Tatvorhalt konkret angeführt werden, um dem Berufungswerber eine entsprechende Verteidigung zu ermöglichen. Somit konnte der Vorhalt, wonach "die Waschbecken" kein Warmwasser geliefert hätt... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 3 Z 14 Frischfleisch-Hygieneverordnung muss in Schlachtbetrieben ein geeigneter, ausreichend ausgestatteter, verschließbarer Raum vorhanden sein, der dem tierärztlichen Dienst zur Verfügung steht. Dem Vorhalt, wonach "angrenzend an die Position des Fleischuntersuchungsorganes ein Duschkabinett mit fixer Tasse und seitlichen Nirostaabgrenzungswänden gefehlt habe", kann ua nicht entnommen werden, warum das Tatbestandsmerkmal "ausreichende Ausstattung" ein solches Duschkabi... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis vom 7.3.2001, GZ.: 15.1-2000/837, (Spruch: I) wurden dem Berufungswerber in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma K T GmbH mit dem Sitz in M als Arbeitgeber der Tischlerin Frau M U nachstehende, anlässlich der Kontrolle vom 10.2.2000 festgestellte Übertretungen des Mutterschutzgesetzes zur Last gelegt: 1. Die unterlassene Evaluierung des Arbeitsplatzes von Frau M U gemäß § 2a Abs 1 MutterschutzG (Geldstrafe: 290,69, S 4.000,--). 2a. Dass Frau M... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 40 Abs 4a Z 3 MutterschutzG muss die Umsetzung der im § 2a festgelegten Evaluierungspflichten des Dienstgebers bei Arbeitsstätten, in denen regelmäßig 11 bis 50 Dienstnehmer beschäftigt werden, bis 1. Juli 1999 fertiggestellt sein; gemäß § 40 Abs 4a Z 4 MutterschutzG läuft die Fertigstellungsfrist für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig bis zu 10 Dienstnehmer beschäftigt werden, bis 1. Juli 2000. Waren nun die Evaluierungspflichten in einer Arbeitsstätte am 10. Februar 2... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Strafbescheid wurde dem Berufungswerber als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen zur Last gelegt, er habe die Fahrt angetreten, ohne sich vorher, obwohl ihm dies zumutbar gewesen sei, überzeugt zu haben, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, da am 10.3.1999, um 17.00 Uhr, in Graz 1.) beim rechten Scheinwerfer das Scheinwerferglas gefehlt habe. Es habe daher mit den Scheinwerfern nicht gleich starkes... mehr lesen...
Rechtssatz: Als Übertretung nach § 10 Abs 6 KDV wurde vorgehalten, dass der Scheinwerferspiegel und der Spiegel der Blinkleuchte gegen atmosphärische Einflüsse "unzureichend geschützt waren". Jedoch normiert § 10 Abs 6 (lit c) KDV einen anderen Sachverhalt, nämlich dass die Spiegel von Scheinwerfer und Leuchten, sofern sie bestimmten Vorschriften nicht entsprechen, gegen atmosphärische Einflüsse und solche der Auspuffgase "möglichst unempfindlich sein müssen". Daher geht es nach dieser Bes... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe am 12.8.2000 um 16:56 Uhr als Lenkerin des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen SL-225AC, im Lamprechtshausen, auf der B 156 ? Lamprechtshausener Straße, auf Höhe Straßenkilometer ca. 24,7, in Fahrtrichtung Lamprechtshausen, die im Ortsgebiet von Arnsdorf zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 37 km/h überschritten. Wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs 2 iVm § ... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur kommt als Tatort für eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs 2 StVO, welche nur während der Fahrt begangen werden kann, niemals ein bestimmter Punkt, sondern nur eine bestimmte Fahrtstrecke in Betracht. Daraus folgt, dass bei der angelasteten Geschwindigkeitsüberschreitung (Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 37 km/h) die vom Beschuldigten behauptete Tatortdiskrepanz von 90 Metern, noch nicht dem Ko... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag vom 25.9.2001, GZ.: 15.1-1999/2076, wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 27.2.1999 in der Zeit zwischen 16.30 Uhr und 17.00 Uhr in Spital am Semmering, auf dem im Bereich der Mittelstation des Vierersesselliftes im Kaltenbach gelegenen Parkplatz in unmittelbarer Nähe eines dort abgestellten Reisebusses, R B mit unanständigen Worten beschimpft und dadurch den öffentlichen Anstand verletzt, da dies... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Anstandsverletzung nach § 1 erster Fall Stmk LGBl 158/1975 ist durch den Tatvorwurf "jemanden mit unanständigen Worten beschimpft zu haben" nicht ausreichend konkretisiert. So ist der Begriff unanständig äußerst weit gefasst. Daher hätte es zur Feststellung, ob der öffentliche Anstand tatsächlich nach einem objektiven Maßstab verletzt wurde, einer näheren Konkretisierung der verwendeten Worte bedurft. Schlagworte Anstandsverletzung Unanständigkeit Konkretisierung Wort... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 17.12.1999 von 15.00 bis 15.45 Uhr den Versuch unternommen, die Ausübung des ärztlichen Berufes durch Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind, an einem Menschen vorzunehmen, indem er diesen zu überzeugen suchte, derartige Behandl... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Vorhalt nach § 2 Abs 2 Z 1 ÄrzteG, wonach der Berufungswerber unbefugt "eine den Ärzten vorbehaltene Tätigkeit ausgeübt habe, indem er einen Patienten auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten untersucht hätte", kann außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist auch von der Erstbehörde nicht dahingehend abgeändert werden, dass diese unbefugte Ausübung des ärztlichen Berufes nur "versucht" worden sei, indem der Berufungswerber "den Patie... mehr lesen...
Laut Straferkenntnis hat der Beschuldigte folgende Tat zu verantworten: Tatzeit: 17.05.1999 Ihre Funktion: Beschuldigter 1. Übertretung Sie haben als Käufer des Objektes M, KG , Grundstück ,EZ.: entgegen Ihrer Erklärung vom 27.4.1997 i.S.d. § 18 Stmk. Grundverkehrsgesetz im Bereich des erworbenen Objektes zumindest bis 17.5.1999 keinen Hauptwohnsitz begründet. Laut Straferkenntnis wurde dadurch § 18 Abs 2 Stmk. Grundverkehrsgesetz verletzt. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) ... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 93 Abs.1 lit.h Oö. Jagdgesetz 1964 idF LGBl. Nr. 40/2001 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer während der Schonzeit Tiere der geschonten Wildgattung jagt, fängt oder tötet (§ 48 Abs.2 Oö. JagdG). Gemäß § 1 Abs.1 Schonzeitenverordnung dürfen II-er Böcke vom 1. Oktober bis 31. Mai weder gejagt noch gefangen noch getötet werden. Da der Abschuss nicht in die fragliche Zeit fiel, kann auf diese Gesetzesbestimmung der Schuldspruch nicht gestützt werden. Vielmehr leitet sic... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 54 Abs 1 Z 2 Stmk Grundverkehrsgesetz (GVG idF von 1993) begeht eine Verwaltungsübertretung, wer gegenüber dem Gericht oder der Grundverkehrsbehörde unwahre oder unvollständige Angaben macht. Nach § 18 Abs 2 Z 1 GVG kommt es darauf an, dass die dem Grundstückserwerber vorgeschriebene Erklärung, das Baugrundstück nicht zur
Begründung: eines Zweitwohnsitzes zu nutzen oder nutzen zu lassen, bei ihrer Abgabe der Wahrheit entspricht. Hingegen ist nach § 54 Abs 1 Z 2 GVG nicht ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 8.10.2001, GZ.: III/S-28691/00, wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe am 21.7.2000 um 11.10 Uhr in Graz 4, am Radweg der Keplerbrücke, ca. 15 m östlich der Kreuzung mit dem Lendkai, als Lenkerin eines Fahrrades überholt, wodurch andere Straßenbenützer behindert worden wären, da es zu gegenständlichem Verkehrsunfall gekommen sei. Sie habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 16 Abs 1 lit a StVO verletzt ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als Lenker des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen dieses laut Feststellung eines beeideten Aufsichtsorganes am 04.11.1999 in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Graz, vor dem Haus Radetzkystraße Nr. 8, geparkt und die von ihm laut Automatenparkschein bezahlte Parkzeit, die um 10.04 Uhr geendet hat, bis 10.36 Uhr überschritten, wodurch die vorgeschrie... mehr lesen...
Rechtssatz: Im Tatverhalt einer Abgabenverkürzung nach § 2 Stmk ParkgebG muss nicht angegeben werden, bis zu welchem Zeitpunkt die Parkzeit mit dem verwendeten Parkschein bezahlt war, und dass diese bezahlte Parkzeit durch das zur Last gelegte Parken überschritten wurde. Tatbestandsmerkmal ist lediglich der Zeitraum, in dem das Fahrzeug nach den erwiesenen Beobachtungen in der gebührenpflichtigen Kurparkzone ohne (richtig entwerteten) Parkschein geparkt war. Daher konnte der erstinstanzlic... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 16 Abs 1 lit a StVO sieht vor, dass der Lenker nur dann überholen darf, wenn er die Überholstrecke überblicken und sich von der Möglichkeit eines gefahrlosen Überholens überzeugen konnte, sowie wenn genügend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden ist. § 15 Abs 4 StVO bestimmt, dass beim Überholen ein entsprechender seitlicher Abstand einzuhalten ist. Daher liegt eine Übertretung nach § 15 Abs 4 StVO und nicht nach § 16 Abs 1 lit a StVO vor, wenn der ... mehr lesen...
Rechtssatz: Im
Spruch: eines Straferkenntnisses bedarf es der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit zur Subsumtion der Tat und die dadurch verletzte Vorschrift erforderlich sind. Der
Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses wird den im § 44a VStG normierten Anforderungen dann nicht gerecht, wenn eine ausreichende Konkretisierung der Tat durch die Angabe von Tatzeit und Tatort sowie des wese... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 52 Abs 1 Z 5 GSpG enthält zwei Tatbilder. Danach ist zu bestrafen, wer Glücksspielapparate oder Glücksspielautomaten, die dem Glücksspielmonopol unterliegen, außerhalb einer Spielbank betreibt (Veranstalter) oder zugänglich macht (Inhaber). Legt der
Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses zwar die Vermutung nahe, dass die belangte Behörde dem Berufungswerber eine Übertretung nach dem ersten Tatbestand des § 52 Abs 1 Z 5 GSpG zur Last legen wollte, eine ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe "am 18.9.1999, um 06.30 Uhr, in L, auf der S 6, Richtungsfahrbahn W-K, zwischen Strkm. 35.0 und 35.6, in Fahrtrichtung K, den Omnibus mit dem Kennzeichen gelenkt und die Fahrbahn mit einer ca. 600 m langen Ölspur und Öllachen gröblich verunreinigt" und habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 92 Abs 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) in Verbindung mit § 99 Abs 4 lit g leg cit begangen. Hierfür wurde gemä... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung von Straßen nach § 92 Abs 1 StVO ist kein Ungehorsamsdelikt, weshalb ihre Bestrafung nur beim Nachweis eines schuldhaften Verhaltens zulässig ist. Ein solcher Nachweis liegt nicht vor, wenn der Lenker eines Omnibusses, dem eine gröbliche Verunreinigung der Fahrbahn mit einer ca. 600 m langen Ölspur zur Last gelegt wurde, die Fahrt beim Aufleuchten der Zentralwarnlampe abgebrochen hat und keine Anh... mehr lesen...