RS UVS Steiermark 2002/03/05 30.15-25/2001

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Veröffentlicht am 05.03.2002
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Rechtssatz

Nach § 40 Abs 4a Z 3 MutterschutzG muss die Umsetzung der im § 2a festgelegten Evaluierungspflichten des Dienstgebers bei Arbeitsstätten, in denen regelmäßig 11 bis 50 Dienstnehmer beschäftigt werden, bis 1. Juli 1999 fertiggestellt sein; gemäß § 40 Abs 4a Z 4 MutterschutzG läuft die Fertigstellungsfrist für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig bis zu 10 Dienstnehmer beschäftigt werden, bis 1. Juli 2000. Waren nun die Evaluierungspflichten in einer Arbeitsstätte am 10. Februar 2000 noch nicht erfüllt, stellte dies somit nur dann bereits eine Übertretung nach § 2a MutterschutzG dar, wenn für den verpflichteten Dienstgeber die kürzere Fertigstellungsfrist bis 1. Juli 1999 nach § 40 Abs 4a Z 3 leg cit galt , weil in der Arbeitsstätte regelmäßig mehr als 10 Dienstnehmer beschäftigt wurden. Daher hätte bei einer Tatzeit "10. Februar 2000" als wesentliches Tatbestandsmerkmal für die Versäumung der Evaluierungspflichten jene Anzahl der Dienstnehmer angeführt werden müssen, die zum Kontrollzeitpunkt im Betrieb (regelmäßig) beschäftigt wurden. Die nicht fristgerechte Durchführung der Evaluierung ist ein Unterlassungsdelikt in der Form eines Dauerdeliktes, das mit der Nachholung der Evaluierung beendet ist, weshalb eine entsprechende Verfolgungshandlung binnen sechs Monaten nach dem letztgenannten Zeitpunkt erfolgen muss.

Schlagworte
Evakuierung Fristen Unterlassungsdelikt Arbeitnehmeranzahl Tatbestandsmerkmal Dauerdelikt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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