TE UVS Steiermark 2002/01/23 30.16-197/2000

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Veröffentlicht am 23.01.2002
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karl-Heinz Liebenwein über die Berufung des Herrn Dr. U Z, W, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 17.11.2000, GZ.: A8aP-12055/M, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung

dem Grunde nach abgewiesen.

Hinsichtlich der verhängten Strafe wird der Berufung dahingehend Folge gegeben, dass gemäß § 19 VStG die Strafe mit ? 32,70 (S 450,--), 20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, neu bemessen wird. Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz auf den Betrag von ? 3,27 (S 45,--); der Strafbetrag und der Kostenbeitrag sind binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

Der Spruch hat hinsichtlich des Tatvorwurfs wie folgt zu lauten:

Sie haben am 04.11.1999 von 10.23 Uhr bis 10.36 Uhr in Graz, Radetzkystraße 8, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ohne Verwendung eines richtig entwerteten Parkscheines in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone geparkt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als Lenker des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen dieses laut Feststellung eines beeideten Aufsichtsorganes am 04.11.1999 in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Graz, vor dem Haus Radetzkystraße Nr. 8, geparkt und die von ihm laut Automatenparkschein bezahlte Parkzeit, die um 10.04 Uhr geendet hat, bis 10.36 Uhr überschritten, wodurch die vorgeschriebene Parkgebühr verkürzt worden sei.

Er habe dadurch die Bestimmungen des § 2 des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes 1979, LGBl. Nr. 21/1979 i.d.g.F., i.V.m. §§ 2 und 4 der Grazer Parkgebührenverordnung 1997 i.d.g.F. übertreten und wurde über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 6 Abs 1 leg. cit. eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von S 600,-- (? 43,60), für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 1 Tag, verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht Berufung erhoben und in dieser zunächst ausgeführt, dass der Gebührenbetrag, der den Tatbestand der Übertretung bildet, jedenfalls in den Spruch des Strafbescheides aufzunehmen gewesen wäre. Der Spruch weiche auch wesentlich von dem dem Beschuldigten mit Strafverfügung angelasteten Sachverhalt ab, da das Fahrzeug ab 10.34 Uhr in der Parkbucht vor dem Haus Radetzkystraße 6 abgestellt gewesen wäre, sodass auch Tatzeit und Tatort dem Beschuldigten unrichtig angelastet worden wären. Des Weiteren sei aber auch am 04.11.1999 die Innenstadtzone in Graz weder gehörig verordnet, noch kundgemacht gewesen, da zum Tatzeitpunkt 04.11.2000 (richtig wohl: 04.11.1999) überhaupt keine Verkehrszeichen vorhanden gewesen wären, die die flächendeckende Innenstadt-Kurzparkzone der Stadt Graz auch nur irgendwie kundmachen konnten.

Schließlich sei aber auch die verhängte Strafe scheinbegründet und überhöht, zumal der Beschuldigte - wie die Behörde I. Instanz selbst einräumt - absolut unbescholten sei und es nicht einmal einer Ermahnung bedurft hätte.

Zufolge dieses Vorbringens wurden seitens der Berufungsbehörde ergänzende Ermittlungen, insbesonders aber auch ein Ortsaugenschein an der Tatörtlichkeit durchgeführt und schließlich für den 09.01.2002 eine öffentliche, mündliche Berufungsverhandlung anberaumt, in deren Rahmen neben dem Berufungswerber als Partei auch die Zeugin M S gehört wurde.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat erwogen:

Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine ? 726,73 (S 10.000,--) übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51 c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben. Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, wobei ua. auch die Beweisergebnisse des zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Verfahrens zu GZ.: UVS 30.16-179/2000 mitberücksichtigt bzw. verwertet wurden, werden zunächst nachstehende Feststellungen getroffen: Die Zeugin S kontrollierte am 04.11.1999 im Rahmen ihrer Funktion als beeidetes Aufsichtsorgan der Stadt Graz die gebührenpflichtigen Kurzparkzonenparkplätze jenes Rayons, in dem auch die Radetzkystraße liegt. Dabei stellte sie um 10.23 Uhr im Bereich des Hauses Radetzkystraße Nr. 8 fest, dass hier das mehrspurige Kraftfahrzeug des Berufungswerbers mit dem behördlichen Kennzeichen abgestellt war. Im Fahrzeug befand sich ein Automatenparkschein, dessen Angaben zufolge die bezahlte Parkzeit bereits um 10.04 Uhr abgelaufen war. Die Zeugin gab das Kennzeichen in ihr mitgeführtes Datenerfassungsgerät ein, notierte sich daneben aber auch weitere Angaben wie Fahrzeugtype, Farbe und Ventilstellungen in einem mitgeführten Notizbuch. Nach einer weiteren Kontrolle dieses Fahrzeugs um 10.36 Uhr nahm die Zeugin, da sich offenkundig keinerlei Veränderungen gegenüber ihren zuvor gemachten Feststellungen ergeben haben, eine Abstrafung vor, zumal kein Nachweis hinsichtlich der Entrichtung der vorgeschriebenen Parkgebühr im Fahrzeug war. Die Zeugin S blieb während des Beobachtungszeitraumes von 13 Minuten in Sichtweite des Fahrzeuges, eine Aussage darüber, ob dieses auch schon vor 10.23 Uhr an der Tatörtlichkeit abgestellt war, konnte die Zeugin nicht machen. Diese Feststellungen stützen sich in freier Beweiswürdigung auf das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesonders auf die Zeugenaussage der M S, die einen durchaus glaubwürdigen Eindruck hinterließ und deren Aussagen schlüssig und nachvollziehbar waren. Die verfahrensrelevanten Beobachtungen der erkennenden Behörde im Zuge eines am 15.11.2001 durchgeführten Ortsaugenscheins - der diesbezüglich am selben Tag angefertigte Aktenvermerk wurde im Zuge der Berufungsverhandlung zunächst verlesen und einer allgemeinen Erörterung unterzogen - wurden sowohl seitens des Berufungswerbers als auch der genannten Zeugin vollinhaltlich bestätigt. Demnach befinden sich vor dem Haus Radetzkystraße 6 und 8 jeweils Abstellflächen für etwa 5 mehrspurige Kraftfahrzeuge. Ein weiterer Abstellplatz ist ortsbedingt so gelegen, dass zwangsläufig jeweils ein Teil des mehrspurigen Kraftfahrzeuges entweder vor dem Haus Radetzkystraße Nr. 6 oder auch vor dem Haus Radetzkystraße Nr. 8 befindlich sein muss. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Rechtfertigung des Berufungswerbers, dass er nur für ungefähr 10 Minuten sein Fahrzeug vor dem Haus Radetzkystraße 6 abgestellt habe, als Schutzbehauptung dar und ist es unter Hinweis auf die folgenden rechtlichen Erwägungen ohnedies unbedeutend, ob sich der Abstellplatz tatzeitlich vor dem Haus Radetzkystraße 6 oder auch vor dem Haus Radetzkystraße 8 befunden hat. Von Bedeutung erscheint vielmehr die durchaus glaubhafte Aussage der Zeugin S, wonach sie trotz Ablaufs der bis 10.04 Uhr bezahlten Parkzeit laut dem bereits erwähnten Automatenparkschein, der im Fahrzeug sichtbar abgelegt war, von 10.23 Uhr bis 10.36 Uhr zugewartet und erst in der Folge in Ermangelung eines gültigen Nachweises bezüglich der Entrichtung der vorgeschriebenen Parkgebühr eine Abstrafung durch Ausstellung einer Organstrafverfügung vorgenommen hat. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen: Gemäß § 1 Abs 3 des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes gilt als Parken im Sinne dieses Gesetzes das Stehenlassen eines Fahrzeuges, das nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungen ist, für mehr als 10 Minuten oder über die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit (das ist das Beladen und Entladen von Fahrzeugen sowie das Abschlauchen von Flüssigkeiten aus Fahrzeugen oder in Fahrzeuge) hinaus. Gemäß § 2 des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes hat jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer Kurzparkzone, für die Gebührenpflicht besteht, die Parkgebühr bei Beginn des Parkens des Kraftfahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben sich der durch Verordnung des Gemeinderates festgelegten Kontrolleinrichtungen zu bedienen. Gemäß § 2 der Grazer Parkgebührenverordnung beträgt die Parkgebühr für jede halbe Stunde S 8,--, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist. Gemäß § 4 Abs 1 der Grazer Parkgebührenverordnung gilt die Parkgebühr mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines als entrichtet. Gemäß § 6 Abs 1 des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Parkgebühr hinterzogen oder verkürzt wird, sowie Übertretungen der Auskunftspflicht nach Abs 5, unbeschadet der nachträglichen Vorschreibung der hinterzogenen oder verkürzten Parkgebühr, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu ? 218,02 (S 3.000,--) von den Bezirksverwaltungsbehörden zu bestrafen. Zur Tatzeit lag der Straßenzug "Radetzkystraße", in dem sich auch die Objekte Nr. 6 und Nr. 8 befinden, amtsbekanntermaßen im Bereich der mit Verordnung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 13.06.1997, GZ.: A10/1-164/61- 1996, bzw. mit Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 19.06.1997, GZ.:

A8R-K217/1986-80, flächendeckend eingerichteten, gebührenpflichtigen Kurzparkzone "Graz-Innenstadt". Die diesbezüglichen Verordnungen wurden, wie aus einer Reihe von Berufungsverfahren bzw. den in diesen vorgelegten Aktenvermerken bekannt ist, in der Zeit vom 28.06. bis 27.07.1997 durch Aufstellung der entsprechenden Vorschriftszeichen kundgemacht. Nach ständiger Rechtsprechung der Höchstgerichte ist von einer gesetzmäßig gekennzeichneten (flächendeckend verordneten) Kurzparkzone jedoch dann auszugehen, wenn an allen, für die Einfahrt und Ausfahrt in diese Zone in Frage kommenden Stellen die Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit a Z 13 d StVO als Zeichen des Anfangs bzw. gemäß § 52 lit a Z 13 e leg. cit. als Anzeige des Endes aufgestellt sind. Ist diese Kennzeichnung erfolgt, so sind von der Kurzparkzone alle Straßen in den von diesen Vorschriftszeichen umgrenzten Gebieten erfasst (vgl. VwGH 26.04.1996, 94/17/0404 u.v.a.). Wenn sich der Berufungswerber nunmehr neuerdings auf einen Kundmachungsmangel beruft und diesen (tatzeitlich) mit der Situation am Grazer Lendplatz zu begründen versucht, so ist zunächst, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Entscheidungen der erkennenden Behörde vom 18.05.1999, die den Berufungswerber selbst betrafen, in den Verfahren UVS 30.4-7/1999 und UVS 30.4-8/1999 zu verweisen. In den diesbezüglichen Verfahren wurde bei Prüfung der Vorgängerverordnung , die (auch) für die verfahrensgegenständliche Entscheidung grundsätzlich von Bedeutung ist (die tatzeitlich für dieses Verfahren anzuwendende, bereits zitierte "Nachfolgeverordnung" ist praktisch für den hier relevanten Anwendungsbereich textgleich) festgestellt, dass angesichts des Wortlauts der Verordnung einerseits sowie des einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lageplanes andererseits zumindest bis 18.05.1999 tatsächlich (nur) ein Kundmachungsmangel im Bereich des Lendplatzes gegeben war. So war das vor der Firma Libro am Lendplatz in Graz vor dem Haus Lendplatz Nr. 39 aufgestellte Vorschriftszeichen gemäß § 52 Z 13 e StVO (Ende der - gebührenpflichtigen - Kurzparkzone) weder im erwähnten Lageplan noch bei den im § 2 der genannten Verordnung aufgelisteten Standorten der Verkehrszeichen dargestellt bzw. enthalten. Vor allem aber ergaben wiederholte Prüfungen der erkennenden Behörde, dass das erwähnte Vorschriftszeichen unter Berücksichtigung des Wortlauts der Verordnung hinsichtlich deren räumlichen Ausdehnung und der ergänzenden planlichen Darstellung falsch aufgestellt war, wodurch sich aus der Sicht der erkennenden Behörde eine unzulässige Erweiterung der verordneten Zone ergab. Dieser Kundmachungsmangel wurde jedoch, wie den diesbezüglichen Unterlagen des Straßenamtes sowie des Parkgebührenreferates der Stadt Graz, welche auch in der Berufungsverhandlung vom 09.01.2002 erörtert wurden, de facto am 27.05.1999 durch Aufstellung des Vorschriftszeichens an der richtigen Stelle saniert. Diese Maßnahme wurde des Weiteren am 18.06.1999 durch einen Beschluss des Stadtsenats der Landeshauptstadt Graz auch de jure "sanktioniert" (siehe dazu Aktenvermerk des Straßenamtes vom 18.06.1999 sowie Schreiben des Parkgebührenreferates vom 23.11.2001 samt Beilagen). Es kann dahingestellt bleiben, ob die Aufnahme eines zunächst fehlenden Vorschriftszeichens in die diesbezügliche Verordnung, im Besonderen in dem, einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lageplan bzw. in die Auflistung der Standorte der Vorschriftszeichen, durch deren Aufstellung eine gesetzeskonforme Rundumbeschilderung einer flächendeckend verordneten, gebührenpflichtigen Kurzparkzone stattfand, jedenfalls eines formalen Beschlusses des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz überhaupt bedurfte, zumal die Aufstellungsorte der entsprechenden Vorschriftszeichen keinen essentiellen Bestandteil einer diesbezüglichen Verordnung bilden müssen (vgl. VfGH 08.10.1980, B 243/79). Für die erkennende Behörde ergibt sich somit, dass tatzeitlich von der Existenz einer ordnungsgemäß kundgemachten und somit auch für den Berufungswerber verbindlichen gebührenpflichtigen Kurzparkzone auszugehen war. Zufolge der eingangs beschriebenen Beobachtungen bzw. Feststellungen der Zeugin S hatte der Berufungswerber sein Fahrzeug im Bereich des Hauses Radetzkystraße Nr. 8 ohne Verwendung eines richtig entwerteten Parkscheins oder eines sonstigen Nachweises bezüglich der Entrichtung der gesetzlich vorgeschriebenen Parkgebühr zumindest im Zeitraum von 10.23 Uhr bis 10.36 Uhr des 04.11.1999 abgestellt, weshalb die Bestrafung hiefür zufolge der zitierten gesetzlichen Bestimmungen seitens der belangten Behörde dem Grunde nach zu Recht erfolgt ist. Da der diesbezügliche Sachverhalt im Ergebnis dem Berufungswerber bereits mit Strafverfügung vom 03.02.2000 vorgehalten wurde - die Ergänzung, wonach dadurch die bezahlte Parkzeit überschritten wurde, ist rechtlich ohne Belang, zumal ohnedies Feststellungen, inwieweit das Fahrzeug des Berufungswerbers schon vor 10.23 Uhr im Bereich des Tatortes abgestellt gewesen war, nicht getroffen werden konnten -, war auch eine diesbezügliche Konkretisierung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses gemäß § 44 a VStG geboten und auch zulässig. Da damit jedoch zwangsläufig eine Verkürzung der Tatzeit verbunden war, wurde dieser Umstand zugunsten des Berufungswerbers im Rahmen der Strafbemessung entsprechend berücksichtigt. Ein Verstoß gegen das Konkretisierungsgebot den Tatort betreffend lag im gegenständlichen Verfahren nicht vor. Die erkennende Behörde geht zufolge der Anzeige und der Aufzeichnungen der Zeugin S, wie bereits erwähnt, von einem Tatort im Bereich des Hauses Radetzkystraße 8 aus, wenngleich auch die Genannte mit dem Vorhalt des Berufungswerbers konfrontiert, sein Fahrzeug doch vor dem Haus Radetzkystraße 6 abgestellt zu haben, in der Berufungsverhandlung letztlich angab, sich nach einer derart langen Zeit nicht mehr sicher daran erinnern zu können, ob sie bei ihren nicht mehr verfügbaren ursprünglichen Notizen allenfalls Eintragungen bezüglich eines Parkplatzes im Bereich der Häuser Radetzkystraße 6 bzw. Radetzkystraße 8 gemacht haben könnte. So kommt es nämlich bei Verwaltungsübertretungen nach dem Steiermärkischen Parkgebührengesetz auf die genaue Angabe des Abstellorts innerhalb einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohnedies nicht an, soferne nur feststeht, dass der PKW-Abstellplatz innerhalb der gebührenpflichtigen Kurzparkzone gelegen war, wovon angesichts der vorigen Ausführungen im Anlassfall jedenfalls auszugehen war (vgl. VwGH 19.09.1986, 86/17/0143). Im Übrigen ist angesichts der Angabe eines konkreten Tatzeitraums auch die Gefahr einer Doppelbestrafung ausgeschlossen. Dem Vorbringen des Berufungswerbers, wonach der Gebührenbetrag, der den Gegenstand der Übertretung bildet, im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht aufscheint, kommt keine entscheidende Bedeutung zu, zumal es für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren, nämlich einer Verwaltungsübertretung des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes bzw. der Grazer Parkgebührenverordnung, ausreicht, den, wie im gegenständlichen Fall erfolgt, formulierten Vorwurf dem Berufungswerber gegenüber zu erheben. Davon nicht berührt wird die der Abgabenbehörde eingeräumte Möglichkeit, allenfalls die verkürzte oder hinterzogene Gebühr gesondert vorzuschreiben. Der Berufungswerber hat schließlich, ohne hiefür ein nachvollziehbares konkretes Vorbringen erstattet zu haben, einen (weiteren) Kundmachungsmangel insoferne behauptet, als er vorbrachte, dass während der Umbauarbeiten den Lendplatz betreffend "sämtliche Verkehrszeichen x-beliebig postiert und weit außerhalb der ursprünglich verordneten Stellen" aufgestellt gewesen wären. Dazu ist zunächst auf die nach Ansicht der erkennenden Behörde unbedenkliche Stellungnahme des Straßenamtes der Landeshauptstadt Graz vom 20.09.2000 hinzuweisen. Das Straßenamt verwies in der zitierten Stellungnahme ausdrücklich darauf, dass die den Lendplatzbereich betreffenden Verkehrszeichen Kurzparkzone jeweils trotz der vorgenommenen Bauarbeiten so am Fahrbahnrand aufgestellt wurden, dass sie den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 entsprochen haben. Von einer allenfalls unzulässigen, den räumlichen Geltungsbereich der zitierten Verordnung tangierenden Aufstellung von Vorschriftszeichen war somit keinesfalls auszugehen. Die Berufungsbehörde hatte daher zufolge des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, dem auch durchaus amtsbekannte Umstände zugrunde gelegt wurden, welche keines weiteren Beweises bedurften, davon auszugehen, dass tatzeitlich die entsprechenden Vorschriftszeichen gesetzmäßig angebracht waren, weshalb die belangte Behörde mit Recht davon ausgehen konnte, dass diese vom Berufungswerber beachtet werden, dies auch dann, wenn diese Straßenverkehrszeichen einen größeren Zonenbereich betreffen und nicht unmittelbar beim Parkplatz aufgestellt sind (vgl. VwGH 22.03.1999, 98/17/0178). Die den Berufungswerber treffende Mitwirkungspflicht im Strafverfahren hätte es zudem erfordert, den aus Sicht der erkennenden Behörde durchaus nachvollziehbaren Angaben der Straßenbehörde konkrete und nicht auf die unzulässige Führung eines Erkundungsbeweises hinauslaufende Vorbringen entgegenzusetzen, weshalb in dieser Hinsicht von der Aufnahme weiterer Beweise Abstand genommen werden konnte (vgl. VwGH 04.09.1995, 94/10/0099 u.a.). Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass in den bereits zitierten, den Berufungswerber betreffenden Verfahren hinreichend der räumliche Geltungsbereich der verfahrensrelevanten Verordnung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz geprüft wurde und dem im Zuge der Berufungsverhandlung erstatteten Vorbringen des Berufungswerbers, dass zwischen dem Libro-Haus und der Volksgartenstraße überhaupt kein Verlauf einer Kurzparkzone verordnet worden sei, nicht gefolgt werden kann. Gerade den Lendplatzbereich betreffend fanden in den erwähnten Berufungsverfahren eingehende Überprüfungen der Berufungsbehörde statt. Dabei konnte festgestellt werden, dass die verbale Beschreibung in § 1 lit a der zitierten Verordnung des Stadtsenates hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung der flächendeckenden Kurzparkzone "Innenstadt" auch unter Zugrundelegung des einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lageplanes in der Natur durchaus nachvollziehbar ist. Seitens der Berufungsbehörde wurde lediglich die gerade im Zuge derartiger Überprüfungen hervorgekommene, der Ausweisung des räumlichen Geltungsbereiches dieser Zone widersprechende Aufstellung eines Vorschriftszeichens festgestellt. Dieser Kundmachungsmangel war aber, wie zuvor ausgeführt, tatzeitlich jedenfalls bereits saniert. Für die Behauptungen des Berufungswerbers, wonach der Verlauf der Kurzparkzone zwischen dem Libro-Haus und der Volksgartenstraße überhaupt nicht verordnet gewesen wäre, fehlt es an einer nachvollziehbaren Grundlage, zumal auch aufgrund des bereits zitierten Lageplanes in Verbindung mit den entsprechend an allen Ein- und Ausfahrtsstraßen dieser Zone aufgestellten Vorschriftszeichen kein relevanter Zweifel an der räumlichen Erstreckung bzw. dem Geltungsbereich dieser Zone bestehen kann. Aus der Sicht der erkennenden Behörde ist bei einer derart großflächigen Zone neben der durchaus erforderlichen und im Anlassfall auch vorliegenden klaren textlichen Beschreibung des Ausdehnungsbereiches bei allfälligen Auslegungsschwierigkeiten ein letztes Mal auf den, das Vorbringen des Berufungswerbers widerlegenden Lageplan hinzuweisen. Da dieser als Bestandteil der anzuwendenden Verordnung amtsbekannt ist, erübrigte sich ein näheres Eingehen darauf auch im Zuge der Berufungsverhandlungen vom 09.01.2002. Zur Strafbemessung ist auszuführen: Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird diesbezüglich zunächst auf die ausführliche Begründung im angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde ausdrücklich hingewiesen, welcher die erkennende Behörde durchaus zu folgen vermag. Der Berufungswerber hat zumindest fahrlässig gegen den Schutzzweck der verletzten Verwaltungsvorschriften verstoßen. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Als mildernd war die bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend nichts zu werten. Unter Berücksichtigung der anlässlich der Berufungsverhandlung vom 09.01.2002 bekannt gegebenen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers (monatliches Nettoeinkommen ca. ? 1.816,82 bzw. S 25.000,--, Sorgepflicht für geschiedene Gattin und zwei Kinder, Drittelanteil an einem Vierkanthof im Wert von ca. ? 36.336,41 bzw. S 500.000,-- bei gleichzeitiger Verschuldung in derselben Höhe) sowie der Tatsache, dass zufolge des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, bezogen auf den verfahrensgegenständlichen Tatort, die Tatzeit im Ergebnis eingeschränkt werden konnte, war daher die verhängte Geldstrafe auf das nunmehr festgesetzte Ausmaß herabzusetzen und erscheint auch in dieser Höhe ausreichend, um den Berufungswerber in Hinkunft von der Begehung einer gleichartigen Übertretung abhalten zu können. Die Ausweisung des Euro-Betrages ist Folge der Umstellung von Schilling auf Euro. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Parkgebühren Parkschein bezahlte Parkzeit Tatbestandsmerkmal Tatzeit Verkürzung Strafbemessung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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