TE Vwgh Erkenntnis 1995/9/4 94/10/0099

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Veröffentlicht am 04.09.1995
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Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §34 Abs3;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
NatSchG Tir 1991 §43 Abs1 lita;
NatSchG Tir 1991 §6 Abs1 liti;
VStG §25 Abs1;
VStG §25 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Novak und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde des A in L, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 20. April 1994, Zl. 12/42-1/1994, betreffend Übertretung des Tiroler Naturschutzgesetzes und Ordnungsstrafe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 20. April 1994 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck am 17. Februar 1994, betreffend Übertretung des Tiroler Naturschutzgesetzes als unbegründet abgewiesen und über den Beschwerdeführer wegen - näher dargelegter - beleidigender Schreibweise eine Ordnungsstrafe in Höhe von S 500,-- gemäß § 34 Abs. 3 AVG verhängt. Hiezu wurde im wesentlichen ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei mit dem genannten Straferkenntnis zur Last gelegt worden, er habe zumindest am 1. Februar 1994 in L. ca. 100 m nach der X-Brücke auf einem Stadel und somit außerhalb der geschlossenen Ortschaft ein Transparent - auf "Die Welt im Gemälde - R" hinweisend - aufgestellt gehabt, ohne im Besitz einer dafür erforderlichen naturschutzrechtlichen Bewilligung zu sein. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 6 Abs. 1 lit. i i.V.m. § 43 Abs. 1 lit. a Tiroler NSchG begangen, weshalb über ihn gemäß § 43 Abs. 1 zweiter Satz Tiroler NSchG eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,-- "(Ersatzarreststrafe 3 Tage)" verhängt worden sei. Der Beschwerdeführer habe (auch) in seiner Berufung den Sachverhalt an sich unbestritten gelassen. Er habe nichts vorgebracht, was nicht bereits der Behörde erster Instanz bei ihrer Entscheidung bekannt gewesen wäre. Soweit sich der Beschwerdeführer auf eine Genehmigung des Bürgermeister von L. beziehe, könne dieses Vorbringen offenkundig nicht richtig sein, weil der Bürgermeister zur Erteilung einer Genehmigung nach dem NSchG nicht berufen sei. Bei seinem Hinweis auf die Aussage des Bürgermeisters von L., das Transparent befinde sich innerhalb des Gemeindegebietes von L. und somit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, verwechsle der Beschwerdeführer den Begriff "Gemeindegebiet" mit dem Begriff "außerhalb geschlossener Ortschaften". Da der Beschwerdeführer die Höhe der verhängten Geldstrafe im Hinblick auf seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht bekämpft habe, sei davon auszugehen, daß die verhängte Geldstrafe seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen entspreche. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe abgesehen werden können, weil die Voraussetzungen des § 51e Abs. 2 VStG erfüllt seien. Mit seinen Berufungsausführungen "Ich verweise nochmal darauf, daß eine strafbare Handlung meinerseits nicht vorliegt, daß die BH-Beamten (insbesondere der Anzeiger S.) aus einer unerfindlichen Haßtirade gegen mich vorgehen, dies bereits seit Jahrzehnten, wie dies auch aus der Ungleichbehandlung vor dem Gesetz klar ersichtlich ist. Hier herrscht offensichtliche Bürgerschikane allerübelster Art vor, wobei die Methode unter jeder Würde auf kleinkarierteste Weise abläuft" habe sich der Beschwerdeführer einer beleidigenden Schreibweise bedient. Weil er dabei unterschwellig den Vorwurf des Amtsmißbrauches erhoben habe, sei der Strafrahmen von S 1.000,-- zu 50 % ausgeschöpft worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten insoferne, "als die belangte Behörde entgegen den Bestimmungen der §§ 37 ff AVG ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen ist, sohin wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Berufungserkenntnisses infolge Verletzung der Verfahrensvorschriften" verletzt. Er bringt in Ausführung dieses Beschwerdepunktes im wesentlichen vor, er habe bereits in seiner Berufung darauf hingewiesen, daß seinerseits keine strafbare Handlung vorliege. Er habe weder am 1. Februar 1994, noch sonst irgendwann in L. auf einem Stadel ein Transparent mit den Worten "Die Welt im Gemälde - R" aufgestellt oder angebracht, noch irgendjemanden hiezu veranlaßt. Aufgrund seiner körperlichen Gebrechen (Bandscheibenbrüche) sei er weder in der Lage, körperliche Arbeit zu verrichten, geschweige denn ein Transparent an einem exponierten Stadel anzubringen. Insbesondere am 1. Februar 1994 sei er aufgrund seines äußerst angegriffenen Gesundheitszustandes sehr geschwächt gewesen, er habe zeitweise liegen und jegliche Anstrengung unterlassen müssen. Hätte die belangte Behörde eine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt, hätte sich gezeigt, daß der Beschwerdeführer als Täter nicht in Frage komme. Soweit er in seiner Berufungsschrift darauf hingewiesen habe, daß ihm die Anbringung von Transparenten zum Zwecke einer Gemäldeausstellung vom Bürgermeister von L. mündlich - generell innerhalb des L.-Tales bewilligt worden sei, könne daher keinesfalls daraus einfach abgeleitet werden, daß er die Tathandlung auch tatsächlich begangen habe. Im übrigen sei die Tatzeit mit der Wendung "zumindest am 1. Februar 1994" nicht ausreichend präzisiert und ergebe sich aus den im Verwaltungsakt befindlichen Photos, daß das Transparent nicht aufgestellt, sondern an der Stadelwand lediglich angebracht gewesen sei. Es sei daher auch in diesem Punkt das Straferkenntnis im grammatikalischen Sinn erheblich zu unpräzise, ja unrichtig. Schließlich weise er darauf hin, daß er vor dem Gesetz ungleich behandelt worden sei und er stelle auch die Strafhöhe von insgesamt über S 4.000,-- seinem derzeitigen Einkommen von nur S 1.900,-- monatlich gegenüber. Er lege Wert auf die Feststellung, daß im inkriminierten Zeitpunkt im Raum L. Unmengen von Transparenten angebracht worden seien und dem Beschwerdeführer sowohl von Beamten der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck, als auch vom Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol hiezu mitgeteilt worden sei, daß es sich dabei um Verwaltungsübertretungen nach dem Tiroler NSchG handle, ein jeweiliges Aufgreifen dieser Fälle jedoch im reinen Ermessen der dafür zuständigen Beamten liege. Anläßlich einer Vorsprache beim Unabhängigen Verwaltungssenat sei dem Beschwerdeführer sogar die Einsicht in die mitgebrachten Beweismittel verweigert und er in nicht gerade höflicher Weise in unüblicher Lautstärke des Amtsgebäudes verwiesen worden. Die Auffassung des Beschwerdeführers, ungerechtfertigterweise ungleich behandelt zu werden, sei daher "nur zu verständlich" und es sei nicht gerechtfertigt, diese Überzeugung als "beleidigende Schreibweise" unter eine weitere Bestrafung zu stellen, zumal der Beschwerdeführer dadurch auch im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf freie Meinungsäußerung beschränkt werde.

Gemäß § 43 Abs. 1 lit. a Tiroler NSchG begeht, wer ein nach den §§ 6, 7, 8, 9 und 26 Abs. 2 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne Bewilligung ausführt, soferne die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu S 250.000,-- zu bestrafen.

Gemäß § 6 Abs. 1 lit. i Tiroler NSchG bedarf die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung von Werbeeinrichtungen außerhalb geschlossener Ortschaften einer Bewilligung, soferne hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einer nach § 45 Abs. 1 als Gesetz geltenden Vorschrift eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist und auch die - im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden - Ausnahmetatbestände der gesetzlich vorgeschriebenen Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnung und der Werbeeinrichtung nach § 15 Abs. 7 nicht erfüllt sind.

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist weder die Qualifikation des gegenständlichen Transparents als Werbeeinrichtung strittig noch deren Standort zur Tatzeit außerhalb geschlossener Ortschaften. Auch aus der Aktenlage ergibt sich kein Anhaltspunkt für eine gegenteilige Annahme. Im vorliegenden Beschwerdefall geht es daher - in Ansehung der Übertretung des Tiroler NSchG - ausschließlich darum, ob die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht die Aufstellung des Transparents am genannten Ort während der genannten Zeit anlasten und ihn hiefür wie dargelegt bestrafen durfte. Diese Frage ist - im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers - aus folgenden Gründen zu bejahen:

Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten hat der Beschwerdeführer die, auf der Wahrnehmung eines Bedientsteten der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck beruhende Feststellung, er habe das Transparent aufgestellt, weder im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren noch im Berufungsverfahren bestritten. Er hat vielmehr in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung in diesem Zusammenhang lediglich vorgebracht, die Strafverfügung strotze vor "Unrichtigkeiten, ja Unwahrheiten", er sei wegen desselben Delikts bereits einmal bestraft worden und eine Doppelbestrafung sei unzulässig, sowie, er werde versuchen, das Transparent unmittelbar nach der erfolgten Ausstellung zu entfernen. In seiner Berufung hat der Beschwerdeführer vorgebracht, er habe gegen "ein und dieselbe Tathandlung, die bis heute durch nichts bewiesen wurde" bereits Einspruch erhoben, er verweise nochmals darauf, daß eine strafbare Handlung seinerseits nicht vorliege, daß nur er angezeigt und bestraft worden sei, obwohl zum selben Zeitpunkt in L. "haufenweise" Transparente ohne jede Genehmigung angebracht worden seien und er verweise auf die ausdrückliche Genehmigung des Bürgermeisters von L.

Angesichts dieser Schriftsätze kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie daraus die Überzeugung gewann, der Beschwerdeführer habe zwar die Rechtswidrigkeit der Aufstellung des Transparents in Abrede gestellt, nicht aber, daß er das Transparent aufgestellt habe. Insbesondere der Hinweis auf die erteilte Genehmigung kann bei verständiger Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers im gegebenen Zusammenhang nicht anders als in diesem Sinne verstanden werden. Wenn der Beschwerdeführer es trotz der ihn als Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren treffenden Mitwirkungspflicht (vgl. hiezu die bei Ringhofer, Die österreichische Verwaltungsverfahrensgesetze II (1992) 251 f referierte hg. Judikatur) sowohl im Verfahren erster Instanz als auch im Berufungsverfahren unterließ, die ihm zur Last gelegte Tat konkret zu bestreiten, so konnte die belangte Behörde von der Aufnahme weiterer Beweise zur Klärung der Frage, wer das Transparent aufgestellt habe, zu Recht absehen.

Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang das Unterbleiben der öffentlichen mündlichen Verhandlung rügt, ist ihm entgegenzuhalten, daß er es unterlassen hat, auch die Wesentlichkeit dieses allfälligen Verfahrensmangels i.S.d. § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG darzutun. Da der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren mehrmals Gelegenheit hatte, seinen Standpunkt vorzubringen, kann nämlich nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß die öffentliche mündliche Verhandlung erforderlich gewesen wäre, um dem Beschwerdeführer ein entsprechendes Vorbringen zu ermöglichen.

Soweit der Beschwerdeführer jedoch erstmals in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof darlegt, daß und aus welchen Gründen nicht davon ausgegangen werden könne, daß er das Transparent aufgestellt habe, fällt er mit diesem Vorbringen unter das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 VwGG geltende Neuerungsverbot.

Mit seinem Vorwurf, die Tatzeitumschreibung "zumindest am 1. Februar 1994" sei nicht ausreichend präzisiert, verkennt der Beschwerdeführer offensichtlich, daß "Aufstellung" i.S.d. § 6 Abs. 1 lit. i Tiroler NSchG - mangels Einschränkung des Inhaltes dieses Begriffes durch den Gesetzgeber - nicht nur den Aufstellungsvorgang, sondern auch das Belassen des dadurch herbeigeführten Erfolges umfaßt. Die von der belangten Behörde gewählte Umschreibung der Tatzeit begegnet daher keinen Bedenken. Ob aber ein Transparent im grammatikalischen Sinne auf einem Stadel nicht aufgestellt, sondern lediglich an der Stadelwand angebracht werden könne, kann dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn letzteres zuträfe, so vermag dies nichts daran zu ändern, daß die Tat durch die gewählte Umschreibung so eindeutig bezeichnet ist, daß der Beschwerdeführer wegen desselben Verhaltens nicht noch einmal zur Verantwortung gezogen werden könnte.

Schließlich ändert auch die angebliche Duldung anderer naturschutzgesetzwidrig aufgestellter Werbeeinrichtungen nichts an der Strafbarkeit der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung.

Soweit in der "Gegenüberstellung" von Strafhöhe und derzeitigem Monatseinkommen des Beschwerdeführers der Vorwurf zum Ausdruck kommt, die belangte Behörde habe es verabsäumt, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers bei der Bemessung der Geldstrafe i.S.d. § 19 Abs. 2 VStG zu berücksichtigen, ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, daß er letztlich selbst im Zuge des Berufungsverfahrens ein inhaltlich bestimmtes Vorbringen unterlassen hat, dem entnommen werden könnte, daß die verhängte Strafe im Hinblick auf seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse unangemessen hoch wäre.

Die Beschwerde ist auch nicht im Recht, soweit sie sich gegen die Verhängung der Ordnungsstrafe richtet:

Gemäß dem - nach § 24 VStG im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden - § 34 Abs. 2 AVG sind Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis § 1.000,-- verhängt werden. Die gleichen Ordnungsstrafen können von der Behörde gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt beleidigende Schreibweise vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Dabei ist es ohne Belang, ob sich die beleidigende Schreibweise gegen die Behörde, gegen das Verwaltungsorgan oder gegen eine einzige Amtshandlung richtet. Eine in einer Eingabe an die Behörde gerichtete Kritik ist dann gerechtfertigt und schließt die Anwendung des § 34 Abs. 3 AVG aus, wenn sich die Kritik auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, wird der Tatbestand des § 34 Abs. 3 AVG erfüllt und es kann auch ein gelungener Beweis der Kritik den Schreiber nicht mehr rechtfertigen (vgl. z.B. das

hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1994, Zl. 92/10/0469 und die dort zitierte Vorjudikatur).

Davon ausgehend vermag das vom Beschwerdeführer zur Begründung seiner - nicht in Abrede gestellten - beleidigenden Schreibweise erstattete Vorbringen, diese sei unter dem Eindruck erfolgt, ungerecht bestraft worden zu sein, die oben wiedergegebene Äußerung nicht zu rechtfertigen. Denn diese geht - aus objektiver Sicht - über eine vertretbare Kritik am Verhalten der Behörde weit hinaus.

Bedenken, daß § 34 Abs. 3 AVG nicht vom Vorbehalt des Art. 10 Abs. 2 MRK bzw. Art. 13 Abs. 1 StGG gedeckt wäre, hegt der Verwaltungsgerichtshof nicht. Auch die Beschwerde bringt nichts gegen diese Auffassung Sprechendes vor.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Berufung Verhältnis zu anderen Materien Normen VStG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994100099.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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