Norm
GütbefG §23 Abs1 Z9Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Hämmerle über die Berufung des D K, D-M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 30.10.2001, Zl X-9-2001/17939, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass es im Tatvorwurf statt "zur Ausreise in die Schweiz" zu lauten hat: "zur Ausreise nach Liechtenstein". Weiters hat es bei der Übertretungsnorm statt "§ 23 Abs 2 iVm. Güterbeförderungsgesetz" zu lauten: "§ 23 Abs 2 und Abs 1 Z 9 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (GütbefG) iVm".Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass es im Tatvorwurf statt "zur Ausreise in die Schweiz" zu lauten hat: "zur Ausreise nach Liechtenstein". Weiters hat es bei der Übertretungsnorm statt "§ 23 Absatz 2, in Verbindung mit Güterbeförderungsgesetz" zu lauten: "§ 23 Absatz 2 und Absatz eins, Ziffer 9, des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (GütbefG) iVm".
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, somit 43,60 Euro zu bezahlen. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft F zu entrichten.Gemäß Paragraph 64, Absatz eins, und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, somit 43,60 Euro zu bezahlen. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft F zu entrichten.
Text
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe sich als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Sattelzuges (zulässiges Gesamtgewicht über 7,5 t) beim Zollamt F-T nach einer Transitfahrt durch Österreich zur Ausreise in die Schweiz gestellt (die Einreise von Deutschland sei über das ehemalige Autobahnzollamt H erfolgt), ohne die nachstehend angeführten Unterlagen mitgeführt zu haben:
Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 23 Abs 2 des Güterbeförderungsgesetzes in Verbindung mit Art 1 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 3298/94 in der Fassung der Verordnungen (EG) Nr 1524/96 und Nr 609/2000 der Kommission. Es wurde eine Geldstrafe von ATS 3.000 (218,02 Euro) verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Stunden festgesetzt.Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 23, Absatz 2, des Güterbeförderungsgesetzes in Verbindung mit Artikel eins, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr 3298/94 in der Fassung der Verordnungen (EG) Nr 1524/96 und Nr 609 aus 2000, der Kommission. Es wurde eine Geldstrafe von ATS 3.000 (218,02 Euro) verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Stunden festgesetzt.
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, in Deutschland werde es so gehalten, dass der Halter eines Fahrzeuges laufende Kosten wie zB Betankung, Reparaturen, Straßengebühren und ua auch Beantragung und Bezahlung der Ökopunkte übernehme. Er als Fahrer habe nur die Aufgabe, das Ecotag-Gerät richtig einzustellen, was er getan habe, und den Tagesausweis auszufüllen. Da sein Chef über sämtliche Fahrten mit Be- und Entladestelle informiert werde, hätte er ihn bei Sperrung des Frächters informieren müssen. Außerdem sei ihm seitens der Firma bestätigt worden, dass Ökopunkte vorhanden seien.
3. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschuldigte führte als Lenker des im Straferkenntnis angeführten Sattelzuges am 31.8.2001 um 11.17 Uhr eine Transitfahrt durch Österreich durch. Zum genannten Zeitpunkt stellte sich Beschuldigte nämlich beim Zollamt F-T zur Ausreise nach Liechtenstein. Für diese Transitfahrt – die Einfahrt erfolgte über das ehemalige Autobahnzollamt in H – wurden keine Ökopunkte entrichtet, da der Frächter (die Firma H Baustoffhandel, D-N) schon seit dem 23.8.2001 über keine Ökopunkte mehr verfügte und somit gesperrt war. Der Beschuldigte führte auch sonst keine Unterlagen im Sinne der Tatumschreibung mit sich.
4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund der Aktenlage als erwiesen angenommen.
5. Nach Art 1 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 3298/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 über ein System von Ökopunkten für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich, in der Fassung der Verordnungen (EG) Nr 1524/96 und Nr 609/2000 der Kommission, hat der Fahrer eines Lastkraftwagens im Hoheitsgebiet Österreichs die nachstehend angeführten Unterlagen mitzuführen und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen:5. Nach Artikel eins, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr 3298/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 über ein System von Ökopunkten für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich, in der Fassung der Verordnungen (EG) Nr 1524/96 und Nr 609 aus 2000, der Kommission, hat der Fahrer eines Lastkraftwagens im Hoheitsgebiet Österreichs die nachstehend angeführten Unterlagen mitzuführen und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen:
Da es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG handelt, wäre es nach dem zweiten Satz des § 5 Abs 1 VStG Sache des Beschuldigten gewesen, sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. Hiefür wäre es erforderlich gewesen, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, und das betreffende Vorbringen durch Beibringung von Beweismitteln bzw Stellung konkreter Beweisanträge zu untermauern (VwGH 20.9.2000, 2000/03/0181).Da es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG handelt, wäre es nach dem zweiten Satz des Paragraph 5, Absatz eins, VStG Sache des Beschuldigten gewesen, sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. Hiefür wäre es erforderlich gewesen, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, und das betreffende Vorbringen durch Beibringung von Beweismitteln bzw Stellung konkreter Beweisanträge zu untermauern (VwGH 20.9.2000, 2000/03/0181).
Der Beschuldigte hat in seiner Berufung zwar vorgebracht, dass ihm seitens der Firma (gemeint: Firma H Baustoffhandel, D-N) bestätigt worden sei, dass Ökopunkte vorhanden seien, doch konnte der Verwaltungssenat diese Angabe des Beschuldigten nicht verifizieren. Der Genannte hat nämlich die seitens des Verwaltungssenates an ihn gerichteten Fragen, insbesondere die Frage wann und bei wem er sich bei der vorgenannten Firma erkundigt habe, ob noch genügend Ökopunkte vorhanden seien, nicht beantwortet. Er hat daher die ihm im Verwaltungsstrafverfahren zukommende Mitwirkungspflicht verletzt. Der Verwaltungssenat geht daher davon aus, dass es sich bei diesem Vorbringen lediglich um eine Schutzbehauptung handelt.
Es ist Pflicht eines Fahrzeuglenkers, der eine ökopunktepflichtige Transitfahrt durchzuführen beabsichtigt, sich vor Antritt der Fahrt auch zu vergewissern, ob die erforderliche Anzahl an Ökopunkten vorhanden ist. Unterlässt er dies, hat er die rechtlichen Konsequenzen aus dieser Unterlassung zu tragen.
Nach § 23 Abs 1 Z 9 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (GütbefG) begeht, wer unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, eine Verwaltungsübertretung. Nach Absatz 2 dieses Paragraphen ist der Lenker eines Fahrzeuges für eine solche Übertretung mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro (ATS 10.000) zu bestrafen. Unter Hinweis auf die Feststellungen im Sachverhalt und die obigen Ausführungen steht für den Verwaltungssenat fest, dass der Beschuldigte die ihm im erstinstanzlichen Straferkenntnis zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen hat.Nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 9, des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (GütbefG) begeht, wer unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, eine Verwaltungsübertretung. Nach Absatz 2 dieses Paragraphen ist der Lenker eines Fahrzeuges für eine solche Übertretung mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro (ATS 10.000) zu bestrafen. Unter Hinweis auf die Feststellungen im Sachverhalt und die obigen Ausführungen steht für den Verwaltungssenat fest, dass der Beschuldigte die ihm im erstinstanzlichen Straferkenntnis zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen hat.
6. Was die Höhe der Geldstrafe betrifft, so ist Folgendes festzustellen:
Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Schutzzweck der die Ökopunktepflicht für Transitfahrten durch Österreich anordnenden Rechtsvorschrift ist der Schutz der Umwelt und die Gesundheit der vom Transitverkehr betroffenen Bevölkerung. Durch das Verhalten des Beschuldigten wurde diesem Schutzzweck in nicht unerheblichem Ausmaß zuwidergehandelt. Als Verschuldensform wird fahrlässiges Verhalten angenommen. Mildernd war die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten – zumindest in Vorarlberg – zu berücksichtigen. Erschwerungsgründe lagen keine vor. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind dem Verwaltungssenat nicht bekannt. Der Verwaltungssenat würde jedoch schon im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen bei einer Person mit einem monatlichen Einkommen von ca 1.100 Euro eine Geldstrafe in der Höhe von ATS 3.000 (218,02 Euro) für eine Verwaltungsübertretung der gegenständlichen Art nicht für überhöht ansehen. Der Verwaltungssenat geht davon aus, dass der Beschuldigte nicht erheblich schlechter gestellt ist als die erwähnte Vergleichsperson.
7. Die Präzisierung des erstinstanzlichen Tatvorwurfes bzw der Übertretungsnorm hielt der Verwaltungssenat für geboten. Letzteres war deshalb erforderlich, weil es sich nach Ansicht des Verwaltungssenates beim Absatz 2 des § 23 GütbefG nicht um die Übertretungsnorm, sondern um die Strafnorm handelt.7. Die Präzisierung des erstinstanzlichen Tatvorwurfes bzw der Übertretungsnorm hielt der Verwaltungssenat für geboten. Letzteres war deshalb erforderlich, weil es sich nach Ansicht des Verwaltungssenates beim Absatz 2 des Paragraph 23, GütbefG nicht um die Übertretungsnorm, sondern um die Strafnorm handelt.
8. Abschließend sei noch Folgendes festgehalten: Es steht unzweifelhaft fest, dass im gegenständlichen Fall nach der Gesetzeslage der Berufungswerber verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen ist. Ob es allerdings unter Berücksichtigung des vom Berufungswerber vorgetragenen Sachverhalts nicht aus Gründen der Fairness angebracht wäre, dass der Arbeitgeber des Berufungswerbers die festgesetzte Geldstrafe demselben rückerstatten würde, ist im gegenständlichen Verfahren nicht zu entscheiden.
Schlagworte
ÖkopunkteZuletzt aktualisiert am
16.05.2018