RS UVS Burgenland 2002/03/19 015/03/01019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.2002
beobachten
merken
Rechtssatz

Wenn Kunden von Berufsdetektiven ohne Gewerbeberechtigung in Geschäftslokalen beobachtet werden (§ 249 Abs 1 Z 5 GewO 1994) so ist dieses Verhalten als Tathandlung der unerlaubten Ausübung des Gewerbes nach § 127 Z 18 iVm § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 iZm § 44a Z 1 VStG zu bezeichnen. Tatort dieses Begehungsdeliktes ist das Geschäftslokal, wo beobachtet wurde. Der (ehemalige) Standort der erloschenen Gewerbeberechtigung ist nicht der Tatort. Die insoweite alte "Standort"-Behörde ist als unzuständige Tatortbehörde nicht nach § 29a VStG übertragungsberechtigt.

Schlagworte
unerlaubte Gewerbeausübung, Berufsdetektive, Sicherheitsgewerbe, Tatumschreibung, Tatort
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten