RS UVS Steiermark 2002/02/04 30.12-66/2001

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Veröffentlicht am 04.02.2002
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Rechtssatz

Nach § 54 Abs 1 Z 2 Stmk Grundverkehrsgesetz (GVG idF von 1993) begeht eine Verwaltungsübertretung, wer gegenüber dem Gericht oder der Grundverkehrsbehörde unwahre oder unvollständige Angaben macht. Nach § 18 Abs 2 Z 1 GVG kommt es darauf an, dass die dem Grundstückserwerber vorgeschriebene Erklärung, das Baugrundstück nicht zur Begründung eines Zweitwohnsitzes zu nutzen oder nutzen zu lassen, bei ihrer Abgabe der Wahrheit entspricht. Hingegen ist nach § 54 Abs 1 Z 2 GVG nicht unter Strafe gestellt, wenn am Grundstück anstelle eines Hauptwohnsitzes ein Zweitwohnsitz begründet wird. Folglich stellt eine unwahre Erklärung nach § 54 Abs 1 leg cit kein Dauerdelikt, sondern ein Zustandsdelikt dar, das bereits mit der Abgabe der Erklärung beendet ist. Eine rechtzeitige Verfolgungshandlung hätte somit binnen 6 Monaten nach dem Tag der Erklärung erfolgen müssen.

Schlagworte
Angabe Erklärung Hauptwohnsitz Zustandsdelikt Erklärungspflicht Grundstückserwerb Tatbestandsmerkmal Tatzeit Verfolgungsverjährungsfrist
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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