TE Uvs Bescheid 2002/10/9 1-0273/02

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Veröffentlicht am 09.10.2002
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Norm

BauG Vlbg 1972 §23 Abs1 lith
BauG Vlbg 1972 §55 Abs1 lita
BauG Vlbg 1972 §35
VStG §44a Z1

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch seine Kammer 3 mit den Mitgliedern Dr Röser, Dr Böhler und Dr Schneider über die Berufung des Dkfm K W, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 11.4.2002, Zl X-9-2001/22689, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Text

1.       Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er sei als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma I L GmbH, S, und somit als gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ dafür verantwortlich, dass das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 13.6.2000 bewilligte Bauvorhaben "Errichtung Einkaufszentrum Z-Park" entgegen der Baubewilligung ausgeführt worden sei, indem im Bereich I für Waren des nicht täglichen Bedarfes, die nach dem Kauf regelmäßig mit Kraftfahrzeugen abgeholt oder transportiert würden (so genannte autoaffine Güter), ua Haushaltswaren, Elektrowaren, Spielwaren und verschiedene Kleinwaren des nicht täglichen Bedarfes, wie Kerzen, Duftstoffe, Kassetten, Batterien, Computerspiele etc angeboten worden seien. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 55 Abs 1 lit b Baugesetz iVm dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 13.6.2000. Es wurde eine Geldstrafe von 2.800 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 70 Stunden festgesetzt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er sei als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma römisch eins L GmbH, S, und somit als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ dafür verantwortlich, dass das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 13.6.2000 bewilligte Bauvorhaben "Errichtung Einkaufszentrum Z-Park" entgegen der Baubewilligung ausgeführt worden sei, indem im Bereich römisch eins für Waren des nicht täglichen Bedarfes, die nach dem Kauf regelmäßig mit Kraftfahrzeugen abgeholt oder transportiert würden (so genannte autoaffine Güter), ua Haushaltswaren, Elektrowaren, Spielwaren und verschiedene Kleinwaren des nicht täglichen Bedarfes, wie Kerzen, Duftstoffe, Kassetten, Batterien, Computerspiele etc angeboten worden seien. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 55, Absatz eins, Litera b, Baugesetz in Verbindung mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 13.6.2000. Es wurde eine Geldstrafe von 2.800 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 70 Stunden festgesetzt.

2.       Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, die Schlussüberprüfung am 27.8.2001 hätte nur den ersten Bauteil betroffen. Der zweite Bauteil, in dem im Wesentlichen die so genannten zentrumsrelevanten Güter angeboten werden sollten, sei bis heute noch nicht fertiggestellt und daher auch noch nicht in Betrieb genommen worden. Durch die inkriminierte Verwendung eines Teiles des ersten Bauteiles zum Verkauf so genannter zentrumsrelevanter Güter sei jedenfalls der Rahmen, der von den erwähnten Verordnungen und dem Baubescheid gesetzt worden sei, bei weitem nicht ausgeschöpft worden. Der Tatbestand des § 55 Abs 1 lit b Baugesetz verlange, dass ein Vorhaben entgegen der Baubewilligung ausgeführt werde. Das angeführte Straferkenntnis lege ihm aber nur zur Last, dass er Verkaufsflächen anders als in den Bauplänen bezeichnet nutzen würde. Eine wesentliche Änderung der Nutzung des Bauvorhabens liege nicht vor, weil die Tatbestandsmerkmale des § 55 Abs 4 lit a und b (gemeint wohl § 23 Abs 4 lit a und b) nicht erfüllt seien und die vorläufige Nutzung den für die einzelnen Warenkategorien bewilligten Nutzungsrahmen des Gesamtobjektes nicht überschreite.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, die Schlussüberprüfung am 27.8.2001 hätte nur den ersten Bauteil betroffen. Der zweite Bauteil, in dem im Wesentlichen die so genannten zentrumsrelevanten Güter angeboten werden sollten, sei bis heute noch nicht fertiggestellt und daher auch noch nicht in Betrieb genommen worden. Durch die inkriminierte Verwendung eines Teiles des ersten Bauteiles zum Verkauf so genannter zentrumsrelevanter Güter sei jedenfalls der Rahmen, der von den erwähnten Verordnungen und dem Baubescheid gesetzt worden sei, bei weitem nicht ausgeschöpft worden. Der Tatbestand des Paragraph 55, Absatz eins, Litera b, Baugesetz verlange, dass ein Vorhaben entgegen der Baubewilligung ausgeführt werde. Das angeführte Straferkenntnis lege ihm aber nur zur Last, dass er Verkaufsflächen anders als in den Bauplänen bezeichnet nutzen würde. Eine wesentliche Änderung der Nutzung des Bauvorhabens liege nicht vor, weil die Tatbestandsmerkmale des Paragraph 55, Absatz 4, Litera a und b (gemeint wohl Paragraph 23, Absatz 4, Litera a und b) nicht erfüllt seien und die vorläufige Nutzung den für die einzelnen Warenkategorien bewilligten Nutzungsrahmen des Gesamtobjektes nicht überschreite.

3.       Folgender Sachverhalt steht fest:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 13.6.2000 wurde der I L GmbH ua die Baubewilligung für die Errichtung eines neuen Einkaufszentrums auf den GST-NRN XXX und YYY, beide KG B, erteilt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 13.6.2000 wurde der römisch eins L GmbH ua die Baubewilligung für die Errichtung eines neuen Einkaufszentrums auf den GST-NRN römisch 30 und YYY, beide KG B, erteilt.

Zuvor hatte die Gemeinde B den Flächenwidmungsplan insofern geändert, als das GST-NR XXX mit einer Zusatzwidmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß der Gesamtverkaufsfläche von 11.946 m2, hievon maximal 2.968 m2 für Waren des täglichen Bedarfs, insbesondere Lebensmittel, und 2.150 m2 für sonstige Waren des nicht täglichen Bedarfs versehen wurde.Zuvor hatte die Gemeinde B den Flächenwidmungsplan insofern geändert, als das GST-NR römisch 30 mit einer Zusatzwidmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß der Gesamtverkaufsfläche von 11.946 m2, hievon maximal 2.968 m2 für Waren des täglichen Bedarfs, insbesondere Lebensmittel, und 2.150 m2 für sonstige Waren des nicht täglichen Bedarfs versehen wurde.

In den Plänen, die der von der Bezirkshauptmannschaft B erteilten Baubewilligung zugrunde liegen, wurden im Bereich des Imarktes 2.362,30 m2 für Waren des täglichen Bedarfs, insbesondere Lebensmittel, 1.238,93 m2 für sonstige Waren des nicht täglichen Bedarfs (zentrumsrelevante Güter) sowie 591,13 m2 für Waren des nicht täglichen Bedarfs, die nach dem Kauf regelmäßig mit Kraftfahrzeugen abgeholt oder transportiert werden (sogenannte autoaffine Güter) festgelegt.

Anlässlich der am 27.8.2001 seitens der Bezirkshauptmannschaft B durchgeführten Schlussüberprüfung wurde festgestellt, dass beim I in dem laut bewilligten Planunterlagen für autoaffine Güter vorgesehenen Bereich ua Haushaltswaren, Elektrowaren, Spielwaren und verschiedene Kleinwaren des nicht täglichen Bedarfs, wie Kerzen, Duftstoffe, Kassetten, Batterien, Computerspiele angeboten wurden.Anlässlich der am 27.8.2001 seitens der Bezirkshauptmannschaft B durchgeführten Schlussüberprüfung wurde festgestellt, dass beim römisch eins in dem laut bewilligten Planunterlagen für autoaffine Güter vorgesehenen Bereich ua Haushaltswaren, Elektrowaren, Spielwaren und verschiedene Kleinwaren des nicht täglichen Bedarfs, wie Kerzen, Duftstoffe, Kassetten, Batterien, Computerspiele angeboten wurden.

4.       Da sich der im gegenständlichen Straferkenntnis zur Last gelegte Sachverhalt vor dem 1.1.2002 ereignet hat, sind für die Beurteilung der Strafbarkeit des Verhaltens die Normen des Baugesetzes LGBl Nr 39/1972, zuletzt geändert durch LGBl Nr 64/2000, (im Folgenden jeweils nur als Baugesetz bezeichnet) maßgebend.4. Da sich der im gegenständlichen Straferkenntnis zur Last gelegte Sachverhalt vor dem 1.1.2002 ereignet hat, sind für die Beurteilung der Strafbarkeit des Verhaltens die Normen des Baugesetzes Landesgesetzblatt Nr 39 aus 1972,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 64 aus 2000,, (im Folgenden jeweils nur als Baugesetz bezeichnet) maßgebend.

5.       Im gegenständlichen Fall geht es ua darum, ob von einer "wesentlichen Änderung der Verwendung" iS des § 23 Abs 1 lit h Baugesetz auszugehen ist (vgl den fünften Absatz der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses).5. Im gegenständlichen Fall geht es ua darum, ob von einer "wesentlichen Änderung der Verwendung" iS des Paragraph 23, Absatz eins, Litera h, Baugesetz auszugehen ist vergleiche den fünften Absatz der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses).

a)       Der Berufungswerber vertritt die Ansicht, dass im § 23 Abs 4 Baugesetz abschließend geregelt sei, was unter einer "wesentlichen Änderung" zu verstehen ist. Demnach wären als wesentliche Änderungen "– abgesehen von Zu- oder Umbauten – Änderungen, a) die am ganzen Bauwerk oder an seinen Hauptbestandteilen vorgenommen werden oder wodurch das Aussehen eines Gebäudes geändert wird; b) durch die Interessen der Sicherheit oder der Gesundheit oder die Rechte der Nachbarn beeinträchtigt werden können."a) Der Berufungswerber vertritt die Ansicht, dass im Paragraph 23, Absatz 4, Baugesetz abschließend geregelt sei, was unter einer "wesentlichen Änderung" zu verstehen ist. Demnach wären als wesentliche Änderungen "– abgesehen von Zu- oder Umbauten – Änderungen, a) die am ganzen Bauwerk oder an seinen Hauptbestandteilen vorgenommen werden oder wodurch das Aussehen eines Gebäudes geändert wird; b) durch die Interessen der Sicherheit oder der Gesundheit oder die Rechte der Nachbarn beeinträchtigt werden können."

Für diese Auffassung spricht, dass die Definition des § 23 Abs 4 Baugesetz keine Einschränkung auf die Errichtung oder Änderung von Gebäuden enthält sowie dass im Verwaltungsstrafverfahren die Auslegung eines Gesetzes immer noch im Wortlaut des Gesetzes eine Stütze finden muss und eine über den Wortsinn hinausgehende Auslegung verpönt ist. Insbesondere Strafbestimmungen müssen möglichst unzweideutig sein und dürfen bei Normadressaten so wenig Zweifel wie möglich entstehen lassen (VwGH VS 8.6.1993, 92/02/0263). Tatsächlich ist auch der Verwaltungsgerichtshof in einigen Erkenntnissen implizit von der Maßgeblichkeit der Definition des § 23 Abs 4 Baugesetz bei der wesentlichen Änderung der Verwendung ausgegangen (vgl zB 26.9.1985, 83/06/0235; 6.12.1990, 88/06/0183; 23.11.1995, 94/06/0263).Für diese Auffassung spricht, dass die Definition des Paragraph 23, Absatz 4, Baugesetz keine Einschränkung auf die Errichtung oder Änderung von Gebäuden enthält sowie dass im Verwaltungsstrafverfahren die Auslegung eines Gesetzes immer noch im Wortlaut des Gesetzes eine Stütze finden muss und eine über den Wortsinn hinausgehende Auslegung verpönt ist. Insbesondere Strafbestimmungen müssen möglichst unzweideutig sein und dürfen bei Normadressaten so wenig Zweifel wie möglich entstehen lassen (VwGH VS 8.6.1993, 92/02/0263). Tatsächlich ist auch der Verwaltungsgerichtshof in einigen Erkenntnissen implizit von der Maßgeblichkeit der Definition des Paragraph 23, Absatz 4, Baugesetz bei der wesentlichen Änderung der Verwendung ausgegangen vergleiche zB 26.9.1985, 83/06/0235; 6.12.1990, 88/06/0183; 23.11.1995, 94/06/0263).

b)       Umgekehrt hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 18.5.1995, 94/06/0115, in einer Administrativsache festgehalten, dass die Nutzung von Wohnungen, die nicht als Ferienwohnungen bewilligt wurden, als Ferienwohnung jedenfalls eine wesentliche Änderung der Verwendung darstelle, ohne dabei auf § 23 Abs 4 Baugesetz Bezug zu nehmen. In diesem Sinne hat auch Feurstein, "Das Vorarlberger Baugesetz", 3. Auflage 1997, die Auffassung vertreten, dass eine wesentliche Änderung der Verwendung von Gebäuden insbesondere dann anzunehmen sei, wenn bei der vorgesehenen Verwendung andere Bewilligungsvoraussetzungen (§ 31 Abs 3) gegeben seien als bei der Verwendung, die nach der jetzigen Baubewilligung zulässig sei (vgl FN 14 zu § 23 Abs 1 lit h).b) Umgekehrt hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 18.5.1995, 94/06/0115, in einer Administrativsache festgehalten, dass die Nutzung von Wohnungen, die nicht als Ferienwohnungen bewilligt wurden, als Ferienwohnung jedenfalls eine wesentliche Änderung der Verwendung darstelle, ohne dabei auf Paragraph 23, Absatz 4, Baugesetz Bezug zu nehmen. In diesem Sinne hat auch Feurstein, "Das Vorarlberger Baugesetz", 3. Auflage 1997, die Auffassung vertreten, dass eine wesentliche Änderung der Verwendung von Gebäuden insbesondere dann anzunehmen sei, wenn bei der vorgesehenen Verwendung andere Bewilligungsvoraussetzungen (Paragraph 31, Absatz 3,) gegeben seien als bei der Verwendung, die nach der jetzigen Baubewilligung zulässig sei vergleiche FN 14 zu Paragraph 23, Absatz eins, Litera h,).

6.       Die Beantwortung der zuvor gestellten Frage hat für künftige Strafverfahren aber keine Bedeutung mehr.

Die vorigen Ausführungen beziehen sich nämlich auf das Baugesetz 1972. Offensichtlich hat der Gesetzgeber die Unzulänglichkeit der bisherigen Definition der "wesentlichen Änderung" im § 23 Abs 4 des Baugesetzes 1972 erkannt. Er hat nunmehr im Baugesetz LGBl Nr 52/2001 einerseits die bisherige Definition auf die wesentliche Änderung eines Bauwerkes oder einer sonstigen Anlage eingeschränkt (§ 2 Abs 1 lit o Baugesetz 2001) und andererseits die wesentliche Änderung der Verwendung neu definiert, indem er auf die Zulässigkeit des Gebäudes nach den bau- oder raumplanungsrechtlichen Vorschriften abstellt (§ 2 Abs 1 lit p Baugesetz 2001).Die vorigen Ausführungen beziehen sich nämlich auf das Baugesetz 1972. Offensichtlich hat der Gesetzgeber die Unzulänglichkeit der bisherigen Definition der "wesentlichen Änderung" im Paragraph 23, Absatz 4, des Baugesetzes 1972 erkannt. Er hat nunmehr im Baugesetz Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001, einerseits die bisherige Definition auf die wesentliche Änderung eines Bauwerkes oder einer sonstigen Anlage eingeschränkt (Paragraph 2, Absatz eins, Litera o, Baugesetz 2001) und andererseits die wesentliche Änderung der Verwendung neu definiert, indem er auf die Zulässigkeit des Gebäudes nach den bau- oder raumplanungsrechtlichen Vorschriften abstellt (Paragraph 2, Absatz eins, Litera p, Baugesetz 2001).

7.       Es bedarf keiner weiteren Erörterungen, dass unter Zugrundelegung des Standpunktes von obigem Punkt 5. a) ohne Hinzutreten weiterer – sich aus dem angefochtenen Straferkenntnis aber nicht ergebender – Umstände nicht von einer wesentlichen Änderung der Verwendung auszugehen wäre.

Aber auch die Annahme des Standpunktes entsprechend obigen Punkt 5. b) führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Wie sich aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides ergibt, hat die Erstbehörde das strafbare Verhalten darin gesehen, dass im I in dem laut bewilligtem Bauplan für autoaffine Güter vorgesehenem Bereich Waren des nicht täglichen Bedarfs angeboten wurden. Aus dem Spruch ist aber nicht ersichtlich, aus welchem Grund es sich hiebei um eine wesentliche Änderung der Verwendung handeln soll. Lediglich der Umstand, dass in einem Verkaufsgeschäft auf einer näher bestimmten Fläche nicht Waren jener Warengruppe angeboten werden, welche diesbezüglich im Bauplan angeführt ist (hier: autoaffine Güter statt Waren des nicht täglichen Bedarfs), kann – ohne Hinzutreten weiterer Umstände – nicht zu einer wesentlichen Änderung der Verwendung führen; vielmehr läge regelmäßig insoweit nur eine gemäß § 35 Abs 1 zweiter Satz Baugesetz anzeigepflichtige Planabweichung vor (vgl VwGH 25.4.1996, 92/06/0038). Die Situation würde sich im gegenständlichen Fall erst dann anders darstellen, wenn durch die Änderung der Verwendung andere Bewilligungsvoraussetzungen (§ 31 Abs 3 Baugesetz), insbesondere etwa ein Widerspruch zu einem Flächenwidmungsplan gegeben wären. Diese durch die geänderte Verwendung bedingten neuen Bewilligungsvoraussetzungen müssten auch im Tatvorwurf einer Übertretung wie der gegenständlichen als wesentliche Tatbestandsmerkmale (§ 44a Z 1 VStG) klar zum Ausdruck kommen. Letzteres ist aber nicht der Fall.Aber auch die Annahme des Standpunktes entsprechend obigen Punkt 5. b) führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Wie sich aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides ergibt, hat die Erstbehörde das strafbare Verhalten darin gesehen, dass im römisch eins in dem laut bewilligtem Bauplan für autoaffine Güter vorgesehenem Bereich Waren des nicht täglichen Bedarfs angeboten wurden. Aus dem Spruch ist aber nicht ersichtlich, aus welchem Grund es sich hiebei um eine wesentliche Änderung der Verwendung handeln soll. Lediglich der Umstand, dass in einem Verkaufsgeschäft auf einer näher bestimmten Fläche nicht Waren jener Warengruppe angeboten werden, welche diesbezüglich im Bauplan angeführt ist (hier: autoaffine Güter statt Waren des nicht täglichen Bedarfs), kann – ohne Hinzutreten weiterer Umstände – nicht zu einer wesentlichen Änderung der Verwendung führen; vielmehr läge regelmäßig insoweit nur eine gemäß Paragraph 35, Absatz eins, zweiter Satz Baugesetz anzeigepflichtige Planabweichung vor vergleiche VwGH 25.4.1996, 92/06/0038). Die Situation würde sich im gegenständlichen Fall erst dann anders darstellen, wenn durch die Änderung der Verwendung andere Bewilligungsvoraussetzungen (Paragraph 31, Absatz 3, Baugesetz), insbesondere etwa ein Widerspruch zu einem Flächenwidmungsplan gegeben wären. Diese durch die geänderte Verwendung bedingten neuen Bewilligungsvoraussetzungen müssten auch im Tatvorwurf einer Übertretung wie der gegenständlichen als wesentliche Tatbestandsmerkmale (Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG) klar zum Ausdruck kommen. Letzteres ist aber nicht der Fall.

8.       Bei diesem Ergebnis ist auf die weiteren im Verfahren aufgeworfenen Fragen nicht mehr näher einzugehen, nämlich ob hier eine Übertretung nach der lit a oder der lit b des § 55 Abs 1 Baugesetz vorläge und ob die Beantwortung dieser Frage allenfalls Auswirkungen hätte, welche Person verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen wäre.8. Bei diesem Ergebnis ist auf die weiteren im Verfahren aufgeworfenen Fragen nicht mehr näher einzugehen, nämlich ob hier eine Übertretung nach der Litera a, oder der Litera b, des Paragraph 55, Absatz eins, Baugesetz vorläge und ob die Beantwortung dieser Frage allenfalls Auswirkungen hätte, welche Person verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen wäre.

Schlagworte

Raumplanung, Einkaufszentrum, Anbieten Waren anderer Warengruppe, keine wesentliche Verwendungsänderung

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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