RS UVS Vorarlberg 2004/05/19 1-078/04

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Veröffentlicht am 19.05.2004
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Rechtssatz

Die Erstbehörde legte dem Beschuldigten eine Übertretung nach § 55 Abs 1 lit a iVm § 18 Abs 1 lit e BauG, nämlich die wesentliche Änderung von ortsfesten technischen Einrichtungen durch den Ausbau eines ehemals geschlossenen Fensterelementes und den Einbau eines Lüftungsgitters an dieser Stelle, zur Last. Nach § 1 Abs 1 lit i BauG sind vom Geltungsbereich dieses Gesetzes Bauvorhaben betreffend ortsfeste Maschinen und sonstige ortsfeste technische Einrichtungen, die einer Bewilligung oder Anzeige nach gewerbe-, abfall-, kanalisations- oder energierechtlichen Vorschriften bedürfen, ausgenommen. Aus dem Strafakt ergibt sich, dass es sich bei dem betreffenden Gebäude um eine Bäckerei handelt. Das in Rede stehende Bauvorhaben bedarf der Genehmigung nach der GewO 1994. Damit erfolgte aber der Strafvorwurf, der die Ausführung eines Bauvorhabens durch eine wesentliche Änderung von ortsfesten technischen Einrichtungen beinhaltet, im Hinblick auf § 1 Abs 1 lit i BauG zu Unrecht.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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