RS UVS Burgenland 2004/11/29 002/10/04160

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Veröffentlicht am 29.11.2004
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Rechtssatz

Der Tatvorwurf wegen Übertretung des § 20 Abs 1 StVO lautete lediglich, dass der Berufungswerber als Lenker eines näher konkretisierten Fahrzeuges die Fahrgeschwindigkeit nicht den gegebenen Umständen angepasst hätte. Es wurde weder die gefahrene Geschwindigkeit angeführt noch jene Umstände konkretisiert, die die erstinstanzliche Behörde für gegeben erachtete, weshalb der Berufungswerber die sonst höchst höchstzulässige Geschwindigkeit nicht hätte fahren dürfen.

Ein derartiger Tatvorwurf war jedoch weder geeignet, den Berufungswerber vor einer möglichen Doppelbestrafung zu schützen, noch ihn in die Lage zu versetzen, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um den gegen ihn erhobenen Vorwurf zu widerlegen. Im Gegensatz zur Judikatur zu § 20 Abs 2 StVO hat der Verwaltungsgerichtshof zu den Erfordernissen des Tatvorwurfes zu einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs 1 StVO ausgesprochen, dass zur Beurteilung der Frage, ob ein Fahrzeuglenker eine im Sinne des Abs 1 des § 20 StVO unzulässige Geschwindigkeit eingehalten hat, diese Geschwindigkeit auch ziffernmäßig festgestellt und in den Spruch des Straferkenntnisses aufgenommen werden muss. Es genügt nicht, als erwiesen anzunehmen, der Lenker habe eine in Bezug auf die gegebenen Straßen und Sichtverhältnisse überhöhte Geschwindigkeit eingehalten (vgl Pürstl-Somereder, StVO, 11  Aufl, § 20, E 18 samt Judikaturhinweis; in diesem Sinne auch UVS Burgenland vom 06 06 2003, E 002/08/2003122).

Schlagworte
Tatbild, die als erwiesen angenommene Tat, Tatvorwurf, nicht angepasste Geschwindigkeit, Geschwindigkeitsüberschreitung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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