Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Herzog über die Berufung des G D, H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 23.1.2004, Zl X-9-2003/17952, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
Text
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe es als gemäß § 9 VStG verantwortliches, zur Vertretung der Firma E D OHG nach außen berufenes Organ (persönlich haftender Gesellschafter) zu verantworten, dass diese Firma ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne Baubewilligung durchgeführt habe, indem sie am Objekt R Straße auf XXX, KG H, an der Westseite des Gebäudes wesentliche Änderungen vorgenommen habe. Anlässlich eines Lokalaugenscheines am 23.6.2003 sei festgestellt worden, dass neben dem Kamin der bestehenden Roto-Passat-Öfen ein ehemals geschlossenes Fensterelement ausgebaut und an dieser Stelle ein Lüftungsgitter eingebaut worden sei. Dies stelle eine wesentliche Änderung an ortsfesten technischen Einrichtungen dar, da durch sie Nachbarn belästigt werden könnten (erhöhte Lärmwerte, besonders in der Nacht, seit dem Einbau des Lüftungsgitters). Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 55 Abs 1 lit a iVm § 18 Abs 1 lit e des Baugesetzes. Es wurde eine Geldstrafe von 250 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Stunden festgesetzt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe es als gemäß Paragraph 9, VStG verantwortliches, zur Vertretung der Firma E D OHG nach außen berufenes Organ (persönlich haftender Gesellschafter) zu verantworten, dass diese Firma ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne Baubewilligung durchgeführt habe, indem sie am Objekt R Straße auf römisch 30 , KG H, an der Westseite des Gebäudes wesentliche Änderungen vorgenommen habe. Anlässlich eines Lokalaugenscheines am 23.6.2003 sei festgestellt worden, dass neben dem Kamin der bestehenden Roto-Passat-Öfen ein ehemals geschlossenes Fensterelement ausgebaut und an dieser Stelle ein Lüftungsgitter eingebaut worden sei. Dies stelle eine wesentliche Änderung an ortsfesten technischen Einrichtungen dar, da durch sie Nachbarn belästigt werden könnten (erhöhte Lärmwerte, besonders in der Nacht, seit dem Einbau des Lüftungsgitters). Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 55, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, Litera e, des Baugesetzes. Es wurde eine Geldstrafe von 250 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Stunden festgesetzt.
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, der § 18 Abs 1 lit e Baugesetz könne dem Wortsinn nach nicht mit dem Öffnen eines Fensters und der Anbringung eines Lüftungsgitters in Zusammenhang gebracht werden. Ebenso greife § 19 Baugesetz nicht, da eine solche Öffnung unter § 20 (unwesentliche Änderung von Bauwerken) einzuordnen sei. Es handle sich nicht um eine Lüftungsanlage.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, der Paragraph 18, Absatz eins, Litera e, Baugesetz könne dem Wortsinn nach nicht mit dem Öffnen eines Fensters und der Anbringung eines Lüftungsgitters in Zusammenhang gebracht werden. Ebenso greife Paragraph 19, Baugesetz nicht, da eine solche Öffnung unter Paragraph 20, (unwesentliche Änderung von Bauwerken) einzuordnen sei. Es handle sich nicht um eine Lüftungsanlage.
3. Der Verwaltungssenat hat erwogen:
Die Erstbehörde legte dem Beschuldigten eine Übertretung nach § 55 Abs 1 lit a iVm § 18 Abs 1 lit e BauG, nämlich die wesentliche Änderung von ortsfesten technischen Einrichtungen durch den Ausbau eines ehemals geschlossenen Fensterelementes und den Einbau eines Lüftungsgitters an dieser Stelle, zur Last.Die Erstbehörde legte dem Beschuldigten eine Übertretung nach Paragraph 55, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, Litera e, BauG, nämlich die wesentliche Änderung von ortsfesten technischen Einrichtungen durch den Ausbau eines ehemals geschlossenen Fensterelementes und den Einbau eines Lüftungsgitters an dieser Stelle, zur Last.
Nach § 55 Abs 1 lit a Baugesetz (BauG), LGBl Nr 52/2001, begeht eine Übertretung, wer ua Bauvorhaben nach § 18 ohne Baubewilligung ausführt.Nach Paragraph 55, Absatz eins, Litera a, Baugesetz (BauG), Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001,, begeht eine Übertretung, wer ua Bauvorhaben nach Paragraph 18, ohne Baubewilligung ausführt.
Nach § 18 Abs 1 lit e BauG bedarf die Aufstellung oder wesentliche Änderung von ortsfesten Maschinen oder sonstigen ortsfesten technischen Einrichtungen, sofern durch sie die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen gefährdet oder Nachbarn belästigt werden können, einer Baubewilligung.Nach Paragraph 18, Absatz eins, Litera e, BauG bedarf die Aufstellung oder wesentliche Änderung von ortsfesten Maschinen oder sonstigen ortsfesten technischen Einrichtungen, sofern durch sie die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen gefährdet oder Nachbarn belästigt werden können, einer Baubewilligung.
Nach § 1 Abs 1 lit i BauG sind vom Geltungsbereich dieses Gesetzes Bauvorhaben betreffend ortsfeste Maschinen und sonstige ortsfeste technische Einrichtungen, die einer Bewilligung oder Anzeige nach gewerbe-, abfall-, kanalisations- oder energierechtlichen Vorschriften bedürfen, ausgenommen.Nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera i, BauG sind vom Geltungsbereich dieses Gesetzes Bauvorhaben betreffend ortsfeste Maschinen und sonstige ortsfeste technische Einrichtungen, die einer Bewilligung oder Anzeige nach gewerbe-, abfall-, kanalisations- oder energierechtlichen Vorschriften bedürfen, ausgenommen.
Aus dem Strafakt ergibt sich, dass es sich bei dem betreffenden Gebäude um eine Bäckerei handelt. Das in Rede stehende Bauvorhaben bedarf der Genehmigung nach der GewO 1994 (vgl das Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom heutigen Tag, Zl UVS-1-306/E8-2004). Damit erfolgte aber der Strafvorwurf, der die Ausführung eines Bauvorhabens durch eine wesentliche Änderung von ortsfesten technischen Einrichtungen beinhaltet, im Hinblick auf § 1 Abs 1 lit i BauG zu Unrecht. Eine Sanierung des Tatvorwurfes in Richtung der Verletzung eines anderen möglichen Bewilligungstatbestandes iS des § 18 Abs 1 BauG ist dem Verwaltungssenat verwehrt, da dies einer unzulässigen Auswechslung der Tat gleichkäme. Das Straferkenntnis war daher aufzuheben.Aus dem Strafakt ergibt sich, dass es sich bei dem betreffenden Gebäude um eine Bäckerei handelt. Das in Rede stehende Bauvorhaben bedarf der Genehmigung nach der GewO 1994 vergleiche das Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom heutigen Tag, Zl UVS-1-306/E8-2004). Damit erfolgte aber der Strafvorwurf, der die Ausführung eines Bauvorhabens durch eine wesentliche Änderung von ortsfesten technischen Einrichtungen beinhaltet, im Hinblick auf Paragraph eins, Absatz eins, Litera i, BauG zu Unrecht. Eine Sanierung des Tatvorwurfes in Richtung der Verletzung eines anderen möglichen Bewilligungstatbestandes iS des Paragraph 18, Absatz eins, BauG ist dem Verwaltungssenat verwehrt, da dies einer unzulässigen Auswechslung der Tat gleichkäme. Das Straferkenntnis war daher aufzuheben.
Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die in der Berufung aufgeworfene Frage einzugehen, ob es sich bei dem Einbau eines Lüftungsgitters in einer Wand überhaupt um eine Änderung an ortsfesten technischen Einrichtungen handelt. Weiters war nicht mehr zu prüfen, ob im Hinblick auf die Bestrafung des Beschuldigten wegen einer Übertretung nach der GewO 1994 (vgl das obgenannte UVS-Erkenntnis) einer weiteren Bestrafung nach dem BauG das verfassungsrechtliche Verbot der Doppelbestrafung entgegensteht.Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die in der Berufung aufgeworfene Frage einzugehen, ob es sich bei dem Einbau eines Lüftungsgitters in einer Wand überhaupt um eine Änderung an ortsfesten technischen Einrichtungen handelt. Weiters war nicht mehr zu prüfen, ob im Hinblick auf die Bestrafung des Beschuldigten wegen einer Übertretung nach der GewO 1994 vergleiche das obgenannte UVS-Erkenntnis) einer weiteren Bestrafung nach dem BauG das verfassungsrechtliche Verbot der Doppelbestrafung entgegensteht.
Schlagworte
Baurecht, Bäckerei, ortsfeste technische EinrichtungZuletzt aktualisiert am
24.04.2018