RS UVS Wien 2004/08/04 04/G/34/4180/2003

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Veröffentlicht am 04.08.2004
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Rechtssatz

Ein Schuldspruch nach § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994 muss, um das Erfordernis des § 44a Z 1 VStG zu erfüllen, jene Tatbestände enthalten, die unter Berücksichtigung der konkreten Beschaffenheit sowohl der Anlage wie auch ihrer Umwelt eine Beurteilung dahin zulassen, ob Auswirkungen der vorliegenden Änderung der genehmigten Betriebsanlage konkret geeignet sind, die im § 74 Abs 2 GewO 1994 genannten Interessen zu beeinträchtigen. Die bloße Aufzählung von Änderungen einer genehmigten Betriebsanlage unter Hinzufügung, es wären dadurch ?berechtigte" Interessen der angeführten Personenkreise beeinträchtigt worden, ist keine den Erfordernissen des § 44a Z 1 VStG entsprechende Verfolgungshandlung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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