Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Röser über die Berufung des B F, D-D, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 28.4.2004, Zl X-9-2003/36088, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als der Punkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt wird. Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als der Punkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt wird. Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Der gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG zu leistende Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verringert sich auf 38,50 Euro.Der gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG zu leistende Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verringert sich auf 38,50 Euro.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn im Punkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses verhängten Geldstrafe, somit 77 Euro, zu bezahlen. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn im Punkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses verhängten Geldstrafe, somit 77 Euro, zu bezahlen. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.
Text
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 21.9.2003 in D auf der L Richtung F ein näher bezeichnetes Fahrzeug 1.) um 12.45 Uhr auf Höhe km XX bis km YY gelenkt und dabei die durch Straßenverkehrszeichen für diesen Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 45 km/h überschritten sowie 2.) um 12.44 Uhr auf Höhe km ZZ die Fahrgeschwindigkeit nicht den gegebenen oder durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen, sowie den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung angepasst. Er habe drei Pkw überholt und dabei so stark beschleunigt, dass das Vorderrad von der Fahrbahn abhob (sogenannter Wheelie). Die Lenkbarkeit sei nicht mehr gegeben gewesen. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin Übertretungen 1.) des § 52 lit a Z 10a StVO und 2.) des § 20 Abs 1 StVO. Es wurden Geldstrafen von 1.) 385 Euro und 2.) 57 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen festgesetzt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 21.9.2003 in D auf der L Richtung F ein näher bezeichnetes Fahrzeug 1.) um 12.45 Uhr auf Höhe km römisch zwanzig bis km YY gelenkt und dabei die durch Straßenverkehrszeichen für diesen Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 45 km/h überschritten sowie 2.) um 12.44 Uhr auf Höhe km ZZ die Fahrgeschwindigkeit nicht den gegebenen oder durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen, sowie den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung angepasst. Er habe drei Pkw überholt und dabei so stark beschleunigt, dass das Vorderrad von der Fahrbahn abhob (sogenannter Wheelie). Die Lenkbarkeit sei nicht mehr gegeben gewesen. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin Übertretungen 1.) des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO und 2.) des Paragraph 20, Absatz eins, StVO. Es wurden Geldstrafen von 1.) 385 Euro und 2.) 57 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen festgesetzt.
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, es sei zwar richtig, dass er mit seinem Motorrad zum angegebenen Zeitpunkt in Richtung D gefahren sei. Vollkommen unrichtig sei jedoch, dass er eine Geschwindigkeit von 95 km/h eingehalten habe. Auch in der Stellungnahme der Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Vorarlberg sei keine Rede von einer Messung durch ein "geeichtes Messgerät". Für den Fall, dass tatsächlich eine objektiv nachvollziehbare Messung stattgefunden haben sollte, werde jedenfalls der Messvorgang als solcher angezweifelt, da ja offensichtlich ein Zivilbeamter allein und vom Motorrad aus gemessen habe müssen. Des Weiteren werde bestritten, dass er sichtlich provokant, wenngleich gekonnt das Motorrad auf das Hinterrad gezogen hätte. Dies sei jedenfalls vollkommen unrichtig. Es möge zwar sein, dass sich in Folge einer Bodenunebenheit das Vorderrad kurzfristig von der Fahrbahn gelöst habe; dies jedoch weder auf Grund der von ihm eingehaltenen Geschwindigkeit noch auf Grund eines sonstigen Fahrfehlers.
3. Der Verwaltungssenat hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschuldigte lenkte am 21.9.2003 um 12.45 Uhr in D auf der L ein Motorrad und überschritt dabei im Bereich zwischen dem km XX und dem km YY die dort durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 45 km/h. Kurz davor im Bereich des Straßen-km ZZ zog er sein Motorrad auf das Hinterrad (sogenannter "Wheelie") und überholte in dieser Position drei Pkw. Dieser "Wheelie" war nicht die (zwangsläufige) Folge einer überhöhten Geschwindigkeit, sondern es handelte sich dabei um ein vom Beschuldigten so gewolltes Fahrmanöver.3. Der Verwaltungssenat hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschuldigte lenkte am 21.9.2003 um 12.45 Uhr in D auf der L ein Motorrad und überschritt dabei im Bereich zwischen dem km römisch zwanzig und dem km YY die dort durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 45 km/h. Kurz davor im Bereich des Straßen-km ZZ zog er sein Motorrad auf das Hinterrad (sogenannter "Wheelie") und überholte in dieser Position drei Pkw. Dieser "Wheelie" war nicht die (zwangsläufige) Folge einer überhöhten Geschwindigkeit, sondern es handelte sich dabei um ein vom Beschuldigten so gewolltes Fahrmanöver.
4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der glaubwürdigen Zeugenaussage des Gendarmeriebeamten BI W R als erwiesen angenommen. Nach den Angaben dieses Zeugen ist davon auszugehen, dass er mit seinem Gendarmeriefahrzeug dem Fahrzeug des Beschuldigten im genannten Straßenbereich mehrere 100 m lang in gleichbleibendem Abstand nachgefahren ist und vom Tachometer des Gendarmeriefahrzeuges eine Geschwindigkeit von 105 km/h abgelesen hat. Der Tachometer dieses Dienstfahrzeuges war geeicht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellen das Nachfahren mit einem Dienstfahrzeug und das Ablesen des Tachometers bei gleichbleibendem Abstand ein taugliches Beweismittel für die Feststellung der eingehaltenen Geschwindigkeit dar. Eine Beobachtungsstrecke von ca 100 m wird dabei für ausreichend erachtet (VwGH 29.8.1990, 90/02/0026). Im gegenständlichen Fall war diese Beobachtungsstrecke mehrere 100 m lang und es wurde dabei ein gleichbleibender 1-Sekunden-Abstand eingehalten. Einem für diesen besonderen Einsatz geschulten und dafür regelmäßig eingesetzten Straßenaufsichtsorgan ist eine richtige Geschwindigkeitsfeststellung durch Nachfahren auch auf einem Motorrad zuzumuten.
5. Nach § 52 lit a Z 10a StVO ist das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl in einem entsprechenden Verkehrszeichen angegeben ist, ab dem Standort des Verkehrszeichens verboten. Wer gegen diese Bestimmung verstößt, begeht nach § 99 Abs 3 lit a StVO eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.5. Nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO ist das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl in einem entsprechenden Verkehrszeichen angegeben ist, ab dem Standort des Verkehrszeichens verboten. Wer gegen diese Bestimmung verstößt, begeht nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
6. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.6. Gemäß Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Beschuldigte hat die zulässige Fahrgeschwindigkeit um 45 oder ca 90 Prozent überschritten. Damit hat der Beschuldigte das durch die übertretene Norm geschützte Interesse der Verkehrssicherheit erheblich gefährdet. Lediglich beispielhaft wird zur vergleichsweisen Veranschaulichung darauf hingewiesen, dass ein Lenker, der ein Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h noch vor einem ca 30 m entfernten Hindernis anhalten könnte, bei sonst gleichen Voraussetzungen und einer Ausgangsgeschwindigkeit von 90 km/h mit dem erwähnten Hindernis noch mit einer Restgeschwindigkeit von ca 86 km/h kollidieren würde. Geschwindigkeitsüberschreitungen stellen eine der häufigsten Ursachen von zum Teil schweren Verkehrsunfällen dar und sind daher auch aus generalpräventiven Überlegungen streng zu ahnden.
Als Verschuldensform wird bedingter Vorsatz angenommen; dies in Anbetracht der Höhe der gefahrenen Geschwindigkeit, von welcher der Beschuldigte wissen musste, dass sie erheblich über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit lag (vgl VwGH 28.02.1997, 95/02/0173). Mildernd war die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten in Vorarlberg zu berücksichtigen. Der Beschuldigte hat keine Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen gemacht. Der Verwaltungssenat würde die verhängte Geldstrafe bei einer Person mit einem monatlichen Nettoeinkommen von ungefähr 1.000 Euro nicht als überhöht ansehen. Bei einer Einschätzung der diesbezüglichen Verhältnisse des Beschuldigten gelangt der Verwaltungssenat zum Ergebnis, dass dieser jedenfalls nicht schlechter gestellt ist als die erwähnte Vergleichsperson.Als Verschuldensform wird bedingter Vorsatz angenommen; dies in Anbetracht der Höhe der gefahrenen Geschwindigkeit, von welcher der Beschuldigte wissen musste, dass sie erheblich über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit lag vergleiche VwGH 28.02.1997, 95/02/0173). Mildernd war die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten in Vorarlberg zu berücksichtigen. Der Beschuldigte hat keine Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen gemacht. Der Verwaltungssenat würde die verhängte Geldstrafe bei einer Person mit einem monatlichen Nettoeinkommen von ungefähr 1.000 Euro nicht als überhöht ansehen. Bei einer Einschätzung der diesbezüglichen Verhältnisse des Beschuldigten gelangt der Verwaltungssenat zum Ergebnis, dass dieser jedenfalls nicht schlechter gestellt ist als die erwähnte Vergleichsperson.
7. Der Punkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses war aus folgendem Grund aufzuheben:
Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten diesbezüglich vorgeworfen, er habe sein Motorrad bei einem Überholvorgang so stark beschleunigt, dass das Vorderrad von der Fahrbahn abgehoben habe (sogenannter "Wheelie"). Der Zeuge BI R hat jedoch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungssenat klar dargelegt, dass dieser "Wheely" damals nicht die (unbeabsichtigte) Folge einer überhöhten Beschleunigung bzw Fahrgeschwindigkeit des Motorrades gewesen sei, sondern vom Beschuldigten so beabsichtigt und auf Grund seiner entsprechenden Fertigkeiten zustande gebracht worden sei.
Bei diesem Ergebnis wäre dem Beschuldigten nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates nicht eine Übertretung des § 20 Abs 1 StVO, sondern allenfalls eine Übertretung des § 102 Abs 3 vierter Satz KFG zur Last zu legen gewesen. Mit dem genannten Manöver hat sich der Beschuldigte nämlich im Verkehr nicht der Eigenart des Kraftfahrzeuges entsprechend verhalten, weil mit diesem Manöver eine erhebliche Beeinträchtigung der Lenkbarkeit und der Bremsbarkeit des Motorrades einherging. Die gegenteilige, möglicherweise nur unrichtig wiedergegebene Ansicht von Grundtner-Pürstl, Das Kraftfahrgesetz 1967, 2003 (FN 38 zu § 102 KFG), wonach es der Eigenart des Motorrades entspreche, auf einem Rad zu fahren, wird nicht geteilt.Bei diesem Ergebnis wäre dem Beschuldigten nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates nicht eine Übertretung des Paragraph 20, Absatz eins, StVO, sondern allenfalls eine Übertretung des Paragraph 102, Absatz 3, vierter Satz KFG zur Last zu legen gewesen. Mit dem genannten Manöver hat sich der Beschuldigte nämlich im Verkehr nicht der Eigenart des Kraftfahrzeuges entsprechend verhalten, weil mit diesem Manöver eine erhebliche Beeinträchtigung der Lenkbarkeit und der Bremsbarkeit des Motorrades einherging. Die gegenteilige, möglicherweise nur unrichtig wiedergegebene Ansicht von Grundtner-Pürstl, Das Kraftfahrgesetz 1967, 2003 (FN 38 zu Paragraph 102, KFG), wonach es der Eigenart des Motorrades entspreche, auf einem Rad zu fahren, wird nicht geteilt.
Schlagworte
WheelieZuletzt aktualisiert am
11.04.2018