Mit dem bekämpften Strafbescheid wurden dem Berufungswerber als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges, Kennzeichen, und des damit gezogenen Sattelanhängers mit dem Kennzeichen- das Kraftfahrzeug sei zur Güterbeförderung im nationalen Straßenverkehr eingesetzt und übersteige das höchstzulässige Gesamtgewicht einschließlich Sattelanhänger 3,5 Tonnen - unter Spruchpunkt 1.) eine Übertretung des Art 8 Abs 1 EG-VO 3820/85 zur Last gelegt. Anhand des Schaublattes für den Zeitraum vom 31.01.2003 auf d... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach Art 15 Abs 2 EWG-VO 3821/85 darf das Schaublatt erst nach der täglichen Arbeitszeit entnommen werden, es sei denn, eine Entnahme ist auf andere Weise zulässig. Wenn die Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhalten und daher nicht in der Lage sind, das in das Fahrzeug eingebaute Kontrollgerät zu betätigen (um auf diese Weise die Eintragungen in das Schaublatt vorzunehmen), müssen die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich Buchstaben b), c) und d) genannten Zeiträume von Hand, durch ... mehr lesen...
Mit Punkt 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses (Punkt 1 des Straferkenntnisses wurde mangels Anfechtung rechtskräftig) wurde dem Berufungswerber nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: 2. Übertretung Sie haben die Beförderungseinheit gelenkt, ohne sich, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, dass die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) eingehalten werden. Sie haben Folgendes Gefahrgut befördert: 1549 1 UN 1202 Diesel, 3, III. Es wu... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Vorschriften des ADR 2003, betreffend den Inhalt schriftlicher Weisungen für das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen, die sich bei der Beförderung von Gefahrengut ereignen können, enthalten kein bestimmtes Formularmuster für schriftliche Weisungen. Daraus folgt, dass schriftliche Weisungen gemäß ADR 2003 Absatz 5.4.3.1 individuell abgefasst werden können. Ausschlaggebend ist lediglich, dass die verwendete schriftliche Weisung alle inhaltlichen Erfordernisse der zur T... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: Tatzeit: 19.01.2004 09.45 Uhr Tatort: auf der A bei StrKm 66,5 Gde. A Betroffenes KFZ: Sattelkfz. Ihre Funktion: Handelsrechtliche(r) Geschäftsführer(in) und daher als gem. § 9 Abs 1 VStG Verantwortlicher 1. Übertretung Sie haben als Verantwortlicher der Firma P K Gesellschaft m.b.H. in W, K, diese ist Beförderer von Gefahrgut, nicht dafür gesorgt, dass die Vorsc... mehr lesen...
Rechtssatz: Dem Beförderer der Einheit ungereinigt leeres Tankfahrzeug, 3, letztes Ladegut: 1202 Diesel und 1203 Benzin, wurde eine Übertretung nach § 13 Abs 1a Z 2 GGBG vorgehalten, da kein Beförderungspapier gemäß Abschnitt 5.4.1 mitgeführt wurde. Dieser Vorhalt ist im Sinne des § 44a Z 1 VStG zu unkonkret, wenn der Lenker einer solchen Beförderungseinheit sehr wohl ein Beförderungspapier nach 5.4.1.1 ADR mitführte, in welchem alle relevanten Angaben für das letzte Ladegut (ua UN-Nummern... mehr lesen...
Rechtssatz: § 5 des Tierschutzgesetzes - TSchG, BGBl.I Nr. 118/2004, regelt das Verbot der Tierquälerei. Nach Abs.1 ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Im Abs.2 sind beispielsweise verschiedene Fälle angeführt, in denen jedenfalls gegen Abs.1 verstoßen wird. Nach Abs.2 Z.10 verstößt gegen das Verbot der Tierquälerei, wer "ein Tier Temperaturen, Witterungseinflüssen, Sauerstoffmangel oder einer Bewegung... mehr lesen...
Im Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses der belangten Behörde wurde dem nunmehrigen Berufungswerber nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: Sie haben am 31.7.2004 in N als fachlich besonders geschulte Hilfskraft ein von Herrn M H am 31.7.2004 im Revier Nummer erlegtes Reh untersucht und es unterlassen auf etwaige Auffälligkeiten am Tier zu achten, die auf anzeigepflichtige Tierseuchen oder sonstige, die Tauglichkeit des Fleisches beeinträchtigende Krankheiten schließen lassen (in... mehr lesen...
Rechtssatz: Dem Berufungswerber wurde eine Übertretung nach § 4 Abs 2 Wildfleisch-Verordnung iVm Kapitel 4 Z 4 lit E lit h des betreffenden Anhangs zur Last gelegt, da er als besonders geschulte fachliche Hilfskraft ein erlegtes Reh untersucht hatte, ohne eine Untersuchung auf Merkmale vorzunehmen, die das Fleisch als veterinär- oder sanitätspolizeilich bedenklich erscheinen lassen. So habe er "trotz Vorliegens von Abmagerung und teilweisem Winterhaarkleid am 31. Juli" am Tier die Bestätig... mehr lesen...
Mit dem Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er sei am 25.05.2004 als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen 1. um ca. 16.30 Uhr bzw. 16.35 Uhr in G, J in östl. Richtung 2. nicht so weit rechts gefahren, wie es unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich war, da er den J in östliche Richtung b... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Tatbeschreibung einer Übertretung des Rechtsfahrgebotes nach § 7 Abs 1 StVO erfordert einerseits die Konkretisierung, wie weit rechts ein Fahrzeuglenker gefahren ist und andererseits die konkrete Angabe, wie weit ihm dies möglich und zumutbar war (vgl VwGH 22.11.1985, 85/18/0101). Im gegenständlichen Fall wurde einem PKW-Lenker unter Wiedergabe der verba legalia des § 7 Abs 1 StVO vorgehalten, eine schmale Sackgasse ohne Gehsteige in östliche und dann in westliche Richtung ... mehr lesen...
Rechtssatz: Im gegenständlichen Sattelzugfahrzeug befand sich ein Kontrollgerät, das so beschaffen war, dass die unter den Nummern 3. bis 5. des Anhanges I Z II der oben genannten Verordnung aufgeführten Zeitgruppen sowohl für den Lenker als auch für den Mitfahrer gleichzeitig und unterscheidbar auf zwei verschiedenen Schaublättern aufgezeichnet werden konnten. Der Beschuldigte wäre daher für jene Zeit, in welcher er Mitfahrer war, verpflichtet gewesen, dafür Sorge zu tragen, dass auf sein... mehr lesen...
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen: "Fahrzeug: XXX "Fahrzeug: römisch 30 1: Sie haben als Lenker des Sattelzugfahrzeuges, Kennzeichen XXX, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie die Zeitgruppen nicht mit der Hand ein... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshautmannschaft Eisenstadt-Umgebung wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, er habe ?insoferne vorsätzlich ein Denkmal ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes verändert, als [er] zwischen dem 3 3 2003 (Bewilligung des Bundesdenkmalamtes) und dem 7 10 2004 (Datum der Überprüfungshandlung bei welcher [er] als schuldtragende Person ausgeforscht [wurde]) Umbauarbeiten am Gebäude in ***, [durchführte], welche nicht durch die Bewilligung zum Umbau laut Bescheid ... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurden dem Berufungswerber als Zulassungsbesitzer des PKWs mit dem Kennzeichen DL insgesamt drei Übertretungen des Kraftfahrgesetzes (im Folgenden KFG) zur Last gelegt. Er habe nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw die Ladung des genannten Kraftfahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug sei am 06.11.2002, um 13.35 Uhr, in der Gemeinde Lannach, auf der L 76/Freiland, bei Straßenkilometer 3.000, von A S gelenkt wor... mehr lesen...
Rechtssatz: Kraftfahrzeuge dürfen nach § 36 lit c KFG auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn die bei der Zulassung (oder Bewilligung einer Probe- oder Überstellungsfahrt) vorgeschriebenen Auflagen erfüllt werden. Im konkreten Fall wurde die Nichterfüllung einer bei der Zulassung vorgeschriebenen Auflage deshalb spruchgemäß angenommen, weil laut Fahrzeugkontrolle "der Abschnitt Radausschnittkante bis Radmitte vorne nicht 310 mm, sondern nur 290 mm betragen hat". Jed... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft Voitsberg warf dem Berufungswerber mit Straferkenntnis vom 05.08.2005, GZ: 15.1 1922/2005 vor, er habe als Lenker des Omnibus mit dem amtlichen Kennzeichen am 23.02.2005 um 15.43 Uhr in der Gemeinde E, S, in Fahrtrichtung W fahrend, auf Höhe des Straßenkilometers sowie auf Höhe des Straßenkilometers vor einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen Überholen verboten gekennzeichnet ist, ein mehrspuriges Kraftfahrzeug überholt. Hiefür wurden über den Beru... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Übertretung des allgemeinen Überholverbotes nach § 52 lit a Z 4a StVO, wonach mehrspurige Kraftfahrzeuge nicht überholt werden dürfen, ist ein anderer Tatbestand als jene des speziellen Überholverbotes nach § 52 lit a Z 4c StVO, wonach das Überholen mehrspuriger Kraftfahrzeuge mit bestimmten Lastkraftfahrzeugen verboten ist. Daher kann dem Lenker eines Omnibusses kein verbotenes Überholen mehrspuriger Kraftfahrzeuge nach § 52 lit a Z 4a StVO vorgeworfen werden, wenn es sich... mehr lesen...
Mit dem im Spruch: genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es als Jagdberechtigter im Eigenjagdrevier H, Revier-Nr., unterlassen, dafür zu sorgen, dass das Betreiben von Lockfütterung unterlassen werde. Anlässlich der am 02.02.2004 um ca. 08.00 Uhr im oben angeführten Revier durchgeführten Kontrolle sei im Zuge des Forstaufsichtsdienstes auf dem Waldgrundstück Nr., KG P, unmittelbar neben einer Forststraße ein freistehender, nicht eingezäunter Futterauto... mehr lesen...
Rechtssatz: Dem Jagdberechtigten wurde eine Lockfütterung vorgehalten, da "unmittelbar neben der Forststraße ein freistehender Futterautomat mit Rübenfutter-Pellets vorgefunden wurde, obwohl nach § 50 Abs 4 Stmk JagdG jedes Füttern von Rotwild außerhalb genehmigter Fütterungsanlagen, das Betreiben von Lockfütterungen sowie das Füttern von Gamswild verboten ist". Allerdings hat die Behörde eine Lockfütterung nachzuweisen, nämlich dass die Fütterung zum Zweck erfolgte, Wild an bestimmten Ste... mehr lesen...
Der Schuld- und Strafausspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses lautet wie folgt: ?Sie haben es als Gewerbeinhaber zu verantworten, dass Sie von 17.1.2005 bis 7.2.2005 Ihrer Verpflichtung, einen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 1955/189 i. d.g.F. ? ASVG von Ihnen in der Krankenversicherung Pflichtversicherten beschäftigten Dienstnehmer unverzüglich bei der zuständigen Krankenversicherung anzumelden, nicht nachgekommen sind, indem Sie die Dienstnehmerin, Fra... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Anführung eines Sachverhalts in einer Verfolgungshandlung stellt nur dann eine Verfolgungshandlung hinsichtlich der Übertretung einer bestimmten Verwaltungsnorm dar, wenn aus dieser Verfolgungshandlung eindeutig hervorgeht, dass die Behörde aus diesem Sachverhalt die Verletzung dieser bestimmten Verwaltungsnorm ableitet. Wenn daher durch eine behördliche Verfolgungshandlung niemals der Vorwurf der Verletzung dieser bestimmten Verwaltungsnorm intendiert gewesen ist, vermag d... mehr lesen...
Rechtssatz: Vor Inkrafttreten der Forstgesetznovelle 2002 (BGBl I 2002/59) war jede Begünstigung von ? auch ungefährlicher ? Schädlingsvermehrung verboten. Mit der Forstgesetznovelle 2002 wurde im § 45 Abs1 Forstgesetz klargestellt, dass nur die ?gefahrdrohende? Vermehrung zu bekämpfen ist. Im vorliegenden Fall wurde vom Beschuldigten nicht innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist nach §175 Forstgesetz vorgehalten, dass er durch Handlungen oder Unterlassungen die Vermehrung vo... mehr lesen...
Rechtssatz: Was die Straßenverhältnisse betrifft, so reicht der Tatvorwurf des Einhaltens einer Fahrgeschwindigkeit von ca 40 km/h bis 50 km/h auf einer "engen Fahrbahn", ohne die Fahrbahn näher zu beschreiben, für eine Bestrafung nach § 20 Abs 1 StVO nicht aus. Das Fahren mit einer Geschwindigkeit von ca 40 km/h bis 50 km/h begründet nämlich für sich allein auch auf einer "engen Fahrbahn" (schmalen Straße) noch keine Zuwiderhandlung im Sinne der zitierten Rechtsvorschrift. Es hätte daher ... mehr lesen...
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 28.03.2005 um 17.20 Uhr in H, "D", auf Höhe HNr XX, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen XXX gelenkt, wobei er als Lenker eines Fahrzeuges die Fahrgeschwindigkeit nicht den gegebenen Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen angepasst habe, indem er trotz enger Fahrbahn eine Geschwindigkeit von ca 40 km/h bis 50 km/h eingehalten habe. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte... mehr lesen...
Mit dem angeführten Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe in seiner Eigenschaft als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen es unterlassen, trotz rechtskräftigen Bescheides der BH D, vom 16.10.2002 die Kennzeichentafeln und den Zulassungsschein für das angeführte Fahrzeug unverzüglich der bescheiderlassenden Behörde zurückzustellen. Dadurch habe der Berufungswerber § 44 Abs 4 KFG verletzt, wofür über ihn eine Geldstrafe in Höhe v... mehr lesen...
Rechtssatz: Dem Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges wurde eine Übertretung nach § 43 Abs 4 lit d KFG zur Last gelegt, da er das Fahrzeug trotz Wegfalls der Haftpflichtversicherung seit 16.10.2002 nicht abgemeldet hatte, und zwar bis zum Tag der Abnahme der Kennzeichentafeln und des Zulassungsscheines am 06.11.2002. Da jedoch der Bescheid über die Aufhebung der Zulassung des Fahrzeuges bereits am 05.11.2002 vollstreckbar wurde und eine Fahrzeugabmeldung nach der Aufhebung der Zulassung... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 4 Abs.2 des AIDS-Gesetzes 1993, BGBl.I Nr. 728/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.I Nr. 98/2001, haben sich Personen - neben den nach dem Geschlechtskrankheitengesetz, StBl.Nr. 152/1945, und auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen vorgeschriebenen Untersuchungen - vor der Aufnahme einer Tätigkeit, die mit der gewerbsmäßigen Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper oder der gewerbsmäßig Vornahme sexueller Handlungen an anderen verbunden sind, e... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Auffassung des Beschuldigten, der Tatvorwurf hätte jedenfalls an einen Lenker einer Fahrzeugkombination mit 4 oder mehr Achsen gerichtet werden müssen, wird nicht geteilt. Die Übertretung wurde dem Beschuldigten als Lenker eines mit dem Kennzeichen bestimmten mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen zur Last gelegt und es wurde ausdrücklich festgestellt, dass die maßgebliche Achsenzahl "4" betragen habe. Mit dieser Umsch... mehr lesen...
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 9.9.2004 um 17.40 Uhr auf der Rheintal Autobahn A 14, im Mautabschnitt D-S – L – D, auf Höhe des km X, in Fahrtrichtung B, als Lenker des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen XXX, welches ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t aufweise, das mautpflichtige Straßennetz benützt, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Es sei festgestellt... mehr lesen...