TE UVS Steiermark 2002/07/04 30.10-100/2001

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Veröffentlicht am 04.07.2002
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karin Clement über die Berufung des Herrn E M, G, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Leoben vom 10.10.2001, GZ.: S 1431/01, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung zu Punkt 2.) des Straferkenntnisses Folge gegeben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

Text

Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zu Punkt 2.) zur Last gelegt, er habe als bestellter Beauftragter für den Bereich Fuhrpark usw und somit Verantwortlicher für die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen der S-T GesmbH mit Sitz in G, nicht dafür gesorgt, dass vor Fahrtantritt der LKW mit amtlichen Kennzeichen der Marke V, den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen entsprochen habe, weil vorbezeichneter LKW am 14.3.2001, um 09.50 Uhr, in L, auf der B 116, auf Höhe des Strkm 26,200 in Fahrtrichtung stadteinwärts von Herrn V P-K gelenkt worden sei und konnte im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle durch die Organe der Straßenaufsicht am Anhalteplatz festgestellt werden, 2.) dass das Cellon des rechten Rückfahrscheinwerfers zerbrochen gewesen war und somit nicht vor äußeren Witterungseinflüssen ausreichend geschützt war. Der Berufungswerber habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 14 Abs 4 KFG iVm § 103 Abs 1 KFG verletzt und wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von ? 36,34 (25 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 134 Abs 1 KFG verhängt. Dagegen richtete sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, mit welcher einerseits vorgebracht wurde, dass der Ölverlust nur gering gewesen sie und das Cellon des rechten Rückfahrscheinwerfers vor Antritt der Fahrt noch nicht zerbrochen gewesen sei. Auf Grund dieser Fakten bitte der Berufungswerber, der Berufung stattzugeben. Anlässlich der öffentlichen, mündlichen Verhandlung vom 26.6.2002 zog der Berufungswerber seine Berufung zu Punkt 1.) des Straferkenntnisses zurück.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens konnte nachfolgender Sachverhalt festgestellt werden:

Der Berufungswerber ist verantwortlich Beauftragter gemäß § 9 VStG für den Bereich Fuhrpark der S-T GesmbH mit Sitz in G. Am 14.3.2001 lenkte V P-K auf der B 116 in Fahrtrichtung stadteinwärts in L den LKW mit dem Kennzeichen der Marke V. Anlässlich einer Kontrolle durch Insp. H und RI P wurde festgestellt, dass das Cellon des rechten Rückfahrscheinwerfers zerbrochen war (vgl Lichtbild Nr 2, Aktenseite 33). Ob der Rückfahrscheinwerfer noch funktionierte oder nicht, kann nicht festgestellt werden. Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass dieser Sachverhalt auf Grund der glaubwürdigen und übereinstimmenden Angaben der einvernommenen Zeugen Insp. H und RI P, aber auch des Lenkers P-K im Zusammenhalt mit den vorgelegten Lichtbildern getroffen werden konnte.

In rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass gemäß § 14 Abs 2 KFG zweiter Satz, Kraftwagen der Klasse M und N hinten mit einem oder zwei Rückfahrscheinwerfern ausgerüstet sein müssen, mit denen weißes Licht ausgestrahlt werden können muss. Sie müssen so beschaffen sein, dass mit ihnen andere Straßenbenützer nicht geblendet werden können und nur Licht ausgestrahlt werden kann, wenn die Vorrichtung zum Rückwärtsfahren eingeschaltet ist. Der mit Straferkenntnis zu Punkt 2.) enthaltene Tatvorwurf, dass das Cellon des rechten Rückfahrscheinwerfers gebrochen gewesen sei und daher nicht vor äußeren Witterungseinflüssen ausreichend geschützt war, lässt in Ansehung der zitierten Tatbestandsmerkmale keinen konkreten Tatvorwurf dahingehend erkennen, dass der Rückfahrscheinwerfer nicht funktioniert hätte bzw nicht weißes Licht ausgestrahlt hätte. Vergleiche hiezu die zu § 23 KFG und § 18a Abs 2 KDV für verbindlich erklärte Richtlinie 71/127 EWG, wonach ein Bruch des Spiegels unter ausdrücklich angeführten Bedingungen sogar für zulässig erklärt und die zu § 19 KFG und § 15 a KDV für verbindlich erklärte Regelung Nr 6 BGBl Nr 176/1972, wonach ein Bruch des Fahrtrichtungsanzeigers nicht expressis verbis mit dessen Funktionsuntüchtigkeit gleichgesetzt wurde. Da das wesentliche Tatbestandsmerkmal des Nichtfunktionierens des Rückfahrscheinwerfers dem Berufungswerber innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 VStG mit keiner der §§ 32 leg cit entsprechenden Verfolgungshandlung vorgehalten worden war, war der Berufungsbehörde im Hinblick auf die Bestimmungen des § 66 Abs 4 AVG eine Sanierung dieses Mangels nachträglich nicht möglich. Da die Behörde gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen hat, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, war dem Berufungsbegehren hinsichtlich Punkt 2.) des Straferkenntnisses Folge zu geben und wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden. - 2 - __

Schlagworte
Rückfahrscheinwerfer Funktionsuntüchtigkeit Konkretisierung Bruch
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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