§ 23 KFG 1967 Rückblickspiegel und andere Einrichtungen für die indirekte Sicht

KFG 1967 - Kraftfahrgesetz 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.10.2024

Kraftfahrzeuge müssen mit geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegeln und erforderlichenfalls anderen Einrichtungen für die indirekte Sicht ausgerüstet sein, die so angebracht sind, dass der Lenker von seinem Platz aus die Straße neben und hinter dem Fahrzeug ausreichend überblicken kann, auch wenn dieses voll besetzt oder beladen ist.

In Kraft seit 28.10.2005 bis 31.12.9999
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1 Diskussion zu § 23 KFG 1967


Innenraumspiegel von Ludwig Lambichler zum § 23 KFG 1967

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Ist überhaupt und wenn ja wo, geregelt, dass einLinienbus für die Überwachung des Fahrgastraumes einen Rückblickspiegel benötigt. Wo ist geregelt wie dieser einzustellen ist? mehr lesen...

§ 23 KFG 1967 | 0 Antworten | 1638 Aufrufe | 02.10.10

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