Entscheidungen zu § 23 Abs. 1 KFG 1967

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-5 von 5

TE OGH 2009/9/8 4Ob59/09v

Entscheidungsgründe: Der nach § 29 Abs 1 KSchG klageberechtigte Verein macht Unterlassungsansprüche nach den §§ 28 Abs 1 und 28a KSchG geltend. Die Erstbeklagte betreibt hauptsächlich in Kärnten Finanzierungsleasinggeschäfte mit Verbrauchern. Sie verwendet dafür Allgemeine Geschäftsbedingungen, die unter anderem die im vorliegenden Verfahren strittigen Klauseln enthalten. Die Zweitbeklagte ist die „Muttergesellschaft“ der Erstbeklagten; ihre Passivlegitimation ist im Revisionsver... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 08.09.2009

TE OGH 1987/7/8 8Ob48/87

Begründung: Am 25. Juli 1985 ereignete sich in Wien 9. an der Kreuzung Währingerstraße - Rooseveltplatz ein Verkehrsunfall, an dem Hussain I*** als Lenker des der Klägerin gehörigen Taxis Mercedes (W 40.649) und Herbert W*** als Lenker des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Omnibusses MAN (W 770.678) beteiligt waren. Dabei wurde das Taxi der Klägerin beschädigt. Die Klägerin forderte an Schadenersatz den der Höhe nach außer Streit gestellten Betrag von S 21.320,-- s.A. und ... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 08.07.1987

RS OGH 1977/11/9 8Ob158/77, 2Ob113/81, 2Ob179/81, 8Ob48/87

Norm: ABGB §1311 IIbKFG §23 Abs1
Rechtssatz: Die Schutzvorschrift des § 23 Abs 1 KFG bezweckt, daß der Lenker vor einer Fahrtrichtungsänderung oder einem Fahrstreifenwechsel in einem entsprechend eingestellten Rückblickspiegel die Straße neben und hinter dem Fahrzeug ausreichend überblicken und sich vom Nachfolgeverkehr überzeugen kann. Entscheidungstexte 8 Ob 158/77 Entscheidungstext ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 09.11.1977

RS OGH 1977/11/9 8Ob158/77

Norm: ABGB §1311 IIbKFG §23 Abs1
Rechtssatz: § 23 Abs 1 KFG 1967 stellt eine Schutzvorschrift dar, durch die gewährleistet werden soll, daß die Verkehrslage neben und hinter dem Fahrzeug ausreichend überblickt werden kann. Die dient daher insbesondere dem Schutz vor den spezifischen Gefahren, die einerseits durch die Änderung der Fahrrichtung oder den Wechsel des Fahrstreifens des einen Fahrzeuges und andererseits durch den Überholvorgang eine... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 09.11.1977

RS OGH 1977/11/9 8Ob158/77, 4Ob59/09v

Norm: ABGB §1304 BIIbKFG §23 Abs1StVO §20 Abs1 E
Rechtssatz: Schlechte Einstellung des Rückspiegels eines Traktors gegenüber äußerst mangelhafter Beobachtung der Verkehrslage durch nachfolgenden Personenkraftwagen. (1 : 2). Entscheidungstexte 8 Ob 158/77 Entscheidungstext OGH 09.11.1977 8 Ob 158/77 4 Ob 59/09v Entscheidung... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 09.11.1977

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