Norm
ABGB §1311 IIbRechtssatz
Die Schutzvorschrift des § 23 Abs 1 KFG bezweckt, daß der Lenker vor einer Fahrtrichtungsänderung oder einem Fahrstreifenwechsel in einem entsprechend eingestellten Rückblickspiegel die Straße neben und hinter dem Fahrzeug ausreichend überblicken und sich vom Nachfolgeverkehr überzeugen kann.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Auto Pkw KfzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0027818Dokumentnummer
JJR_19771109_OGH0002_0080OB00158_7700000_003