RS OGH 1977/11/9 8Ob158/77, 2Ob113/81, 2Ob179/81, 8Ob48/87

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Veröffentlicht am 09.11.1977
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Norm

ABGB §1311 IIb
KFG §23 Abs1

Rechtssatz

Die Schutzvorschrift des § 23 Abs 1 KFG bezweckt, daß der Lenker vor einer Fahrtrichtungsänderung oder einem Fahrstreifenwechsel in einem entsprechend eingestellten Rückblickspiegel die Straße neben und hinter dem Fahrzeug ausreichend überblicken und sich vom Nachfolgeverkehr überzeugen kann.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto Pkw Kfz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0027818

Dokumentnummer

JJR_19771109_OGH0002_0080OB00158_7700000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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