RS OGH 1977/11/9 8Ob158/77

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Veröffentlicht am 09.11.1977
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Norm

ABGB §1311 IIb
KFG §23 Abs1

Rechtssatz

§ 23 Abs 1 KFG 1967 stellt eine Schutzvorschrift dar, durch die gewährleistet werden soll, daß die Verkehrslage neben und hinter dem Fahrzeug ausreichend überblickt werden kann. Die dient daher insbesondere dem Schutz vor den spezifischen Gefahren, die einerseits durch die Änderung der Fahrrichtung oder den Wechsel des Fahrstreifens des einen Fahrzeuges und andererseits durch den Überholvorgang eines anderen Fahrzeuges entstehen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 158/77
    Entscheidungstext OGH 09.11.1977 8 Ob 158/77

Schlagworte

Auto Pkw Kfz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0027484

Dokumentnummer

JJR_19771109_OGH0002_0080OB00158_7700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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