Norm
ABGB §1311 IIbRechtssatz
§ 23 Abs 1 KFG 1967 stellt eine Schutzvorschrift dar, durch die gewährleistet werden soll, daß die Verkehrslage neben und hinter dem Fahrzeug ausreichend überblickt werden kann. Die dient daher insbesondere dem Schutz vor den spezifischen Gefahren, die einerseits durch die Änderung der Fahrrichtung oder den Wechsel des Fahrstreifens des einen Fahrzeuges und andererseits durch den Überholvorgang eines anderen Fahrzeuges entstehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Auto Pkw KfzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0027484Dokumentnummer
JJR_19771109_OGH0002_0080OB00158_7700000_002