Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024
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(Anm. 1: Art. 1 Z 2 der Novelle BGBl. I Nr. 102/2017 lautet: „In § 24 Abs. 8 sechster Satz entfällt die Wortfolge „und in der Bundesanstalt für Verkehr“. Die Wortfolge entfällt im siebenten Satz.)
In Kraft seit 21.04.2023 bis 31.12.9999
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