Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Am 16.09.2003, um 22.25 Uhr lenkte H. G. das Sattelzugfahrzeug, Kennzeichen XY, mit Sattelanhänger, XY, in Nauders, auf der B180, bei km 46,070, in Richtung Italien, wobei anlässlich einer Verkehrskontrolle festgestellt wurde, dass laut angebrachter Überprüfungsplakette der Fahrtschreiber (das Kontrollgerät) der Marke Mannesmann VDO/AG/1318.27 09/3703988 letztmalig am 20.06.2001 üb... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschuldigten vorgeworfen, er habe es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma J KEG mit Sitz in T, zu verantworten, dass diese Firma zumindest seit 22.10.2002 folgende Bescheidauflagen nicht erfüllt habe: Bescheid vom 14.10.1997, Zahl 2/152-1245/37-1997, Bezirkshauptmannschaft Zell am See, Auflagenpunkt 2 nämlich eine Baumeisterbestätigung über die öl- bzw. flüssigkeitsdichte Ausführung des Heiz- und Öllagerraumes vorzuleg... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Überprüfungspflicht des Kraftfahrzeuges in § 102 Abs 1 KFG ist vom Kraftfahrzeuglenker jedes Mal vor Antritt der Fahrt wahrzunehmen, weshalb auch hinsichtlich der an drei aneinanderfolgenden Tagen vorgeworfenen Übertretung die jeweils neue Fahrten betreffen, immer wieder von einer erneuten Überprüfungsverpflichtung des Kraftfahrzeuglenkers im Sinne des § 102 Abs 1 KFG auszugehen ist. Ein einheitliches Delikt liegt somit bei dem vorliegenden Tatvorwurf nicht vor. Schlagw... mehr lesen...