RS UVS Steiermark 2002/07/04 30.10-100/2001

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Veröffentlicht am 04.07.2002
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Rechtssatz

Die Verfolgungshandlungen, wonach "das Cellon des rechten Rückfahrscheinwerfers gebrochen gewesen sei und daher nicht vor äußeren Witterungseinflüssen ausreichend geschützt war", lässt keinen konkreten Tatvorwurf im Sinne der vorgeworfenen Übertretung nach § 14 Abs 2 KFG erkennen, wonach der Rückfahrscheinwerfer nicht funktioniert bzw nicht weißes Licht ausgestrahlt hätte. Vergleiche hiezu zB die zu § 19 KFG und § 15a KDV für verbindlich erklärte Regelung Nr. 6 BGBL Nr. 176/1972, wonach ein Bruch des Fahrtrichtungsanzeigers nicht expressis verbis mit dessen Funktionsuntüchtigkeit gleichgesetzt wurde (dasselbe gilt für die für Rückfahrscheinwerfer geltende Regelung

Nr. 23, BGBL Nr. 485/1991; der Vorhalt ist auch nicht so konkret, dass er einer der allgemeinen Bestimmungen für Scheinwerfer und Leuchten nach § 10 KDV unterstellt werden kann).

Schlagworte
Rückfahrscheinwerfer Funktionsuntüchtigkeit Konkretisierung Bruch
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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