RS UVS Vorarlberg 2003/04/22 1-0603/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.2003
beobachten
merken
Rechtssatz

Für die örtliche Zuständigkeit der Behörde nach § 27 Abs 1 VStG ist maßgebend, wo der Tatort nach jener Regelung gegeben war, die zum Zeitpunkt der Übertretung gegolten hat.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten