TE UVS Steiermark 2003/03/04 30.19-2/2003

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.03.2003
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Mag. Eva Schermann über die Berufung des Herrn M W, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Judenburg vom 13.12.2002, Zl: 15.1 4779/2002 wie folgt entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 i.d.g.F. (AVG) §§ 24, 44a und 45 Abs 1 Z 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 i. d.g.F. (VStG)

Text

Mit bekämpftem Straferkenntnis wurde Herrn m w wie folgt zur Last gelegt:

Sie haben dadurch, dass Sie zumindest am 28.1.2002 im Internet

unter der Domain

eine Webseite eingerichtet hatten, wo Sie Ihre

Dienste als Detektiv sowie für das Bewachungs- und Auskunfteigewerbe (siehe beiliegende Kopie) angeboten haben, das Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe) sowie das Auskunfteigewerbe gemäß § 269 GewO selbstständig, regelmäßig und in der Absicht ausgeübt, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erreichen, obwohl Sie nicht im Besitze der hiefür erforderlichen Gewerbeberechtigung gewesen sind."

Dadurch habe er die Rechtsvorschriften des § 127 Z 18 GewO und § 269 GewO verletzt und wurden über ihn zwei Geldstrafen in der Höhe von je ? 100,-- (je im Falle der Uneinbringlichkeit 15 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Begründend wurde ausgeführt, dass auf Grund der glaubwürdigen Angaben in der Anzeige des Österreichischen Detektivverbandes vom 15.4.2002 (im Erkenntnis nicht dargelegt), die dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen als erwiesen anzusehen seien; die Verantwortung des Beschuldigten - im Erkenntnis ebenfalls nicht ausgeführt - sei lediglich als Schutzbehauptung anzusehen. Strafmildernd und straferschwerend wurde nichts gewertet. Gegen dieses Straferkenntnis hat Herr M W rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung erhoben und ausgeführt, dass er die Entscheidung nicht einsehen könne, da er nie die Absicht gehabt habe, einen Ertrag zu erwirtschaften und dies auch tatsächlich nicht getan habe; unter Hinweis darauf, dass er derzeit nur von der Arbeitslosenunterstützung lebe und im Februar mit einem Studium beginne, ersuchte er um Herabsetzung der Strafe. Von der zuständigen Bearbeiterin der Bezirkshauptmannschaft Judenburg, Fr. K-A, wurde auf Rückfrage der Berufungsbehörde mitgeteilt, dass dem Straferkenntnis als Kopie die Seiten 9 und 11 der Anzeige des Österreichischen Detektivverbandes vom 15.4.2002 beigelegt wurden, welche nachfolgenden Wortlaut aufweist: Seite 9: " willkommen auf ; Bild; Es ist für mich kein Kunststück hinter Ihnen durch die Drehtüre eines Hotels zu gehen und vor Ihnen herauszukommen! ; webdesigned by L K" Seite 11: " Name: M W Beruf: Detektiv Beobachtungen aller Art Ermittlung von Beweisen

Kurzparkzonen, Geschwindigkeitsmessungen

Bewachung von Betrieben, Gebäuden

Portierdienste, Veranstaltungsdienste

Personenschutz

Auskunft über Kreditverhältnisse

Das Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 13.1.2003 zur Konkretisierung der Berufung dahingehend, ob sich diese ausschließlich auf die Strafhöhe oder auch gegen den Tatvorwurf richte, blieb unbeantwortet. Hinsichtlich der Einkommensverhältnisse legte der Beschuldigte eine Mitteilung des Arbeitsmarktservice vom 10.12.2002 über den Leistungsanspruch vor. Die Behörde hat erwogen:

Gemäß § 51 Abs 1 VSTG 1991 steht den Parteien im Verwaltungsstrafverfahren das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat ihren Sitz hat.

Gemäß § 24 erster Satz VStG 1991 gilt das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG 1991 hat die Berufungsbehörde außer dem in Abs 2 erwähnten Fall - Zurückverweisung wegen Mangelhaftigkeitsofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Gemäß § 44 a Z 1 VStG  hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Gemäß § 45 Abs 1 Z 3 leg cit hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

Gemäß § 51 e Abs 2 Z 1 zweiter Fall VStG entfällt die Verhandlung, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Gemäß § 32 Abs 1 erster Satz leg cit ist Beschuldigter, der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person vom Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung, bis zum Abschluss der Strafsache. Gemäß § 32 Abs 2 leg cit ist eine Verfolgungshandlung jede, von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung und dergleichen), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

Im Einzelnen hat die Behörde erwogen:

Zunächst ist auszuführen, dass davon auszugehen ist, dass das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Judenburg vom 13.12.2002 in vollem Umfang bekämpft wurde. Der Berufungswerber bestreitet die Ertragserzielungsabsicht, sowie das tatsächliche Erwirtschaften eines Ertrages.

Dem Konkretisierungsgebot des zitierten § 44 a VStG zu Folge, ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht und die Identität der Tat nach Ort und Zeit unverwechselbar feststeht. Unverwechselbares Feststehen der Identität der Tat bedeutet, dass im Spruch eines Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden muss, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren (Wiederaufnahmeverfahren) auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf widerlegen zu können; der Spruch muss weiters geeignet sein, dem Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens, nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das angefochtene Straferkenntnis entspricht insofern nicht dem § 44 a Z 1 VStG als es keine Angabe über den Tatort enthält. Der Eintragung im Internet ist lediglich eine e-mail Adresse lautend auf: sowie eine Telefonnummer zu entnehmen; Angaben oder Rückschlüsse auf einen Tatort, dh. im Konkreten jenen Ort, von wo aus das Anbieten erfolgte, fehlen. Die Anführung einer Telefonnummer kann dem Erfordernis einer konkreten Tatortangabe ebenso wenig gerecht werden, wie die Angabe einer e-mail Adresse, die, wie  im vorliegenden Fall, dem Anwender  ausschließlich Rückschlüsse auf den Namen des Anbietenden sowie den provider gibt. Auch kann die im Straferkenntnis, jedoch noch vor dem Spruch angeführte Adresse des Herrn M W nicht als Tatortangabe interpretiert werden, stellt diese Ortsangabe doch lediglich die Zustelladresse des bekämpften Straferkenntnisses dar; im Spruch wurde auch nicht ausgeführt, dass das Anbieten von dieser Adresse aus erfolgt sei. Gemäß § 31 Abs 1 VStG  ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs 2 und 3 leg cit) vorgenommen worden ist. Im Sinne des § 32 Abs 2 VStG  ist unter einer Verfolgungshandlung eine von der Behörde nach außen hin in Erscheinung getretene Amtshandlung zu verstehen, welche gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtet ist und hat sich diese bereits auf alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente sowie die notwendigen Tatbestandsmerkmale im Sinne des § 44 a Z 1 VStG  zu beziehen. Im Gegenstand ist insofern Verfolgungsverjährung eingetreten, als innerhalb der Verjährungsfrist des § 31 Abs 2 VStG keine Verfolgungsverhandlung gesetzt wurde, in welcher das angelastete Tatverhalten auch nach dem Tatort in konkretisierter Weise vorgehalten wurde. Auch der Ladungsbescheid und die diesem beiliegenden Kopien der Behörde erster Instanz vom 1.7.2002 ist hinsichtlich der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat inhaltsgleich mit dem bekämpften Straferkenntnis und folglich ebenfalls dem Konkretisierungsgebot widersprechend. Ohne weitere Prüfung inwieweit die Eintragung der Homepage im Internet geeignet ist, das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen im Sinne des § 1 Abs 4 GewO 1991 darzustellen, ist im Gegenstande bereits Verfolgungsverjährung eingetreten. Der Eintritt der Verfolgungsverjährung ist von Amts wegen wahrzunehmen (VwGH verstärkter Senat, 19.9.1984, Slg. 11525 A); dies auch dann, wenn die Einwendung der Verfolgungsverjährung vom Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren nicht geltend gemacht worden ist. Es war daher, da bereits aus der Aktenlage erkennbar war, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, gemäß § 51 e Abs 2 Z 1 ohne Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
anbieten Tatort Internet e-mail Adresse Konkretisierung Ortsbezeichnung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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