RS UVS Kärnten 2002/11/28 KUVS-1807-1808/2/2002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.2002
beobachten
merken
Rechtssatz

Nach ständiger Spruchpraxis der Höchstgerichte bringt die Behörde mit dem

"Zur-Last-Legen" eines bestimmten Sachverhaltes in einem Straferkenntnis, welches mit der Subsumtion unter eine Strafnorm und der Verhängung einer Verwaltungsstrafe verbunden ist, unmissverständlich zum Ausdruck, dass sie diesen Sachverhalt als erwiesen annimmt und dass sie das darin zum Ausdruck kommende Verhalten als dem Beschuldigten zuzurechnende Verwaltungsübertretung qualifiziert. Die Formulierung des Spruches darf keine Zweifel am Inhalt des angefochtenen Bescheides offen lassen, die geeignet wären, den Berufungswerber in der Verfolgung seiner Rechte zu beeinträchtigen. Die Bedeutung der Wendung "Zur-Last-Legen" umfasst im Spruch eines Straferkenntnisses einen als erwiesen angenommenen Sachverhalt iSd § 44a Z 1 VStG. Weiters entspricht es der ständigen Spruchpraxis der Höchstgerichte, dass der Spruch eines Straferkenntnisses alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung zu umfassen hat, zumal es zu den selbstverständlichen Grundsätzen eines jeden Strafverfahrens gehört, dass die Tat so eindeutig umschrieben wird, dass kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür eine Bestrafung erfolgt ist. Im Übrigen hat ein Straferkenntnis auch nur im Umfang des § 44a VStG normative Wirkung. Diesen Grundsätzen ist dann nicht entsprochen, wenn sich im Spruch des Straferkenntnisses u. a. weder Tatort, Tatzeit noch Tatinhalt befindet, sondern lediglich eine Verweisung auf eine Strafverfügung vom 6.8.2002 der Spruch des Straferkenntnisses aufweist. (Behebung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses)

Schlagworte
Tat, Tatzeit, Tatinhalt, Konkretisierung, Konkretisierungsgebot, Strafverfügung, Strafnorm, Tatumschreibung, zur Last legen, Sachverhalt, Sachverhaltsumschreibung, Subsumtion, Spruch, Spruchformulierung, Straferkenntnis
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten