TE UVS Steiermark 2002/11/14 30.2-28/2002

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.11.2002
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karl Ruiner über die Berufung des Herrn G G K gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 1.2.2002, GZ.: III/S-34515/00, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung zu Punkte 1.) und 2.) abgewiesen,

hinsichtlich Punkt 3.) wird der Berufung Folge gegeben, von der Fortführung des Verfahrens abgesehen und gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG die Einstellung verfügt.

Hinsichtlich Punkte 1.) und 2.) wird die Strafe gemäß § 19 VStG mit je ? 70,-- (je 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) bemessen. Der Spruch zu Punkt 1.) wird dahingehend geändert, dass das Wort "Widerstand" zu entfallen hat und die verletzten Rechtsvorschriften zu Punkt 1.) und 2.) des angefochtenen Bescheides, § 1 erster Fall Steiermärkisches Landesgesetzblatt Nr. 158/75 bzw. § 1 zweiter Fall Steiermärkisches Landesgesetzblatt Nr. 158/75 zu lauten hat und in beiden Punkten die Strafe gemäß § 3 Abs 1 LGBl. Nr. 158/75 zu verhängen ist.

Hiedurch vermindert sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz auf ? 14,--, welcher Betrag binnen vier Wochen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten ist.

Text

Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurden dem Berufungswerber Übertretungen des § 1 erster und zweiter Fall LGBl. 158/75 sowie § 81 Abs 1 SPG zur Last gelegt und hiefür gemäß § 3 Abs 1 LGBl. 158/75 und § 81 Abs 1 SPG eine Geldstrafe in Höhe von je ? 130,81 (je 60 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gemäß § 64 VStG wurde als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz ein Betrag von ? 39,24 vorgeschrieben.

Gegen diese Entscheidung wurde rechtzeitig die Berufung eingebracht und im Wesentlichen vorgebracht, dass er sich am 6.10.2000 in der Zeit von 17.20 Uhr bis 18.15 Uhr nur am Sprechchor "S ist ein Rassist" beteiligt habe, die Sprechchöre seiner Erinnerung nach in den Redepausen gerufen worden seien und jedes Mal endeten, wenn die Rede des E S wieder eingesetzt habe. Auf Grund der großen Anzahl von Sympathisanten/innen der Ö am H sei bereits eine gewisse Geräuschkulisse verursacht worden, wobei auch die Tonanlage, mit welcher die Rede des Herrn S übertragen worden sei, auffallend laut gewesen sei. Die Rede sowie der ordnungsgemäße Verlauf der Wahlkampfveranstaltung sei durch seine Zwischenrufe in keiner Weise gestört oder beeinträchtigt gewesen. Er sei damals am Rand der versammelten Teilnehmer der Wahlveranstaltung gewesen und habe sich in der Folge gemeinsam mit Bekannten, etwa 10 bis 15 Personen, in die Menge begeben, was jedoch, ohne rücksichtslos gewesen zu sein, erfolgt sei. Er sei sodann in der aus 10 bis 15 Personen bestehenden Gruppe etwa 20 m vor der Bühne stehen geblieben und sei die Gruppe, als diese ein Transparent hochhalten wollte, von Polizisten eingekesselt worden. Weder vor noch während der Einkesselung habe er versucht, seinen Platz zu verlassen oder weiter zur Bühne vorzudringen. Er sei in der Folge von den Polizeibeamten hinausgeleitet worden und habe sich persönlich weder rücksichtslos verhalten, noch habe er gedrängt. Sollte es in weiterer Folge beim Verlassen der Veranstaltung zu einem Gedränge gekommen sein, so liege das Verschulden hiefür bei den amtshandelnden Exekutivkräften. Die ihm zum Punkt 1.) angelasteten Äußerungen stellen seiner Meinung nach ausschließlich politische Meinungsäußerungen dar und würden keine Ausdrücke enthalten, die die allgemeinen Grundsätze der Schicklichkeit verletzen würden. Derartige Meinungsäußerungen müssten in einer demokratischen Öffentlichkeit möglich sein, auch wenn sie eine Meinung kundtun, die nicht in Einklang mit jener anderer anwesender Personen stehen bzw. bei diesen sogar Unmut hervorrufen. Es liege daher keine Verletzung des öffentlichen Anstandes dar, sondern würden sich diese Äußerungen im Rahmen des Grundrechtes auf freie Meinungsäußerung die im Art. 10 MRK garantiert sei, bewegen. Hiebei sei es auch nicht Aufgabe der Exekutivorgane oder sonstiger Behörden, den Wahrheitsgehalt dieser Äußerungen zu prüfen. Zu Punkt 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für die Beurteilung, ob eine strafbare Störung vorliege, nicht das individuelle Empfinden einzelner als Maßstab herangezogen werden dürfe, sondern diese Beurteilung unter Zugrundelegung der tatsächlichen Gegebenheiten vorzunehmen sei, das heißt, es müsse dazu der Grundgeräuschpegel und der Umgebungslärm herangezogen werden. Hiebei sei zu berücksichtigen, dass sich der H in unmittelbarer Nähe einer stark frequentierten Straßenbahnhaltestelle befindet und bei der Veranstaltung etwa 2000 Personen teilgenommen hätten. Weiters sei die Rede mit einer starken Lautsprecheranlage übertragen worden, woraus sich ergebe, dass der von den Sprechchören ausgehende Lärm auf Grund der vorherrschenden Geräuschkulisse untergegangen sei. Seine Zwischenrufe seien daher weder im Hinblick auf die Dauer noch die Intensität - im Verhältnis zum Grundgeräuschpegel - störend im Sinne der ihm zur Last gelegten Gesetzesbestimmung gewesen. Im Übrigen könne im Hinblick auf das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht zwischen zustimmenden und ablehnenden Äußerungen unterschieden werden und könne somit eine rein verbale Missfallenskundgebung ebenso wenig wie ein Beifall als Verwaltungsübertretung angesehen werden und würden die in der Anzeige angeführten Zwischenrufe in jedem Fall berechtigte Äußerungen im Sinne dieses Grundrechtes darstellen. Verbale Meinungsauseinandersetzungen seien im Rahmen einer Wahlveranstaltung vorgesehen und müssten auch in einer demokratischen Gesellschaft möglich sein, ohne einen verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestand darzustellen und sei im Zuge einer Interessensabwägung das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung auf jeden Fall in den Vordergrund zu stellen. Zu Punkt 3.) des angefochtenen Bescheides führte der Berufungswerber im Wesentlichen aus, dass er nicht versucht habe, in Richtung Bühne vorzudringen, vielmehr hatte er, sowie die übrigen Sympathisanten keine Möglichkeit sich zu bewegen, da sie von den Beamten umringt worden seien. Er habe nicht versucht, diese Einkreisung durch die Exekutivorgane zu durchbrechen oder dergleichen. Richtig sei, dass er ebenso wie die übrigen Sympathisanten am Anfang versuchte, von außen in die Mitte der Menschenmenge zu gelangen, wobei ein gewisses Gedränge hervorgerufen worden sei. Darin liege jedoch keine besondere Rücksichtslosigkeit, die einen verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestand bilden könnte. Dadurch, dass er sich vom Rand in die Mitte des Hes bewegt habe, habe er sich keineswegs besonders rücksichtslos verhalten. Für das Verlassen des Hes gelte, dass er sowie die übrigen Sympathisanten das Tempo nicht mehr selbst bestimmen haben können, sondern sei dieses durch die Umkreisung der Polizeibeamten vorgegeben gewesen, sodass es in deren Verantwortung gelegen sei, wenn es dadurch zu einer zusätzlichen Drängerei gekommen sei. Im Übrigen sei der belangten Behörde eine Missachtung des Konkretisierungsgebotes im Sinne des § 44a VStG vorzuwerfen. Im Übrigen stehe die Höhe der über ihn verhängten Geldstrafen in keinem Verhältnis zur vorgeworfenen Tat und sei auch seine verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit nicht berücksichtigt worden. Es wurde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, in eventu die verhängten Geldstrafen unter Anwendung des § 21 VStG herabzusetzen bzw. von der Verhängung einer Strafe überhaupt abzusehen. Bei der Berufungsverhandlung vom 31.10.2002 wurde vom Berufungswerber im Wesentlichen auf seine Berufung verwiesen und auf den Schriftsatz vom 31.10.2002, wobei er gleichzeitig eine CD vorlegte, die eine Wiedergabe der Wahlkampfveranstaltung vom 6.10.2000 darstellt, und zwar zum Beweise dafür, wie viel Lärm durch die Sprechchöre tatsächlich erregt worden sei. Im Übrigen verwies der Berufungswerber auch auf seine Zeugenaussage vom 23.4.2002, welche er inhaltlich aufrecht erhielt. Zum Vorwurf zu Punkt 3.) gab der Berufungswerber an wie in seiner Berufung und dem Schriftsatz vom 31.10.2002, wonach er sich keineswegs besonders rücksichtslos nach vorne gedrängt habe. Vielmehr sei er von den Beamten so wie anderen Teilnehmern an der Wahlveranstaltung gemeinsam mit den anderen Sympathisanten bzw. Aktivisten seitlich hinausgedrängt worden und sei dann von einem Beamten auch seine Identität festgestellt und aufgenommen worden. Auf Grund des durchgeführten Verfahrens wird nachstehender Sachverhalt festgestellt: Im Zuge einer am 6.10.2000 am H in G stattgefundenen Kundgebung der Ö zum Landtagswahlkampf trat als Gastredner der b M E S auf. Vor Beginn dessen Ansprache formierte sich eine aus ca. 15 bis 20 Personen bestehende Gruppe, zu der auch der Berufungswerber hinzukam. Diese Gruppe der Plattform "M 2000" begab sich in der Folge vom westlichen Teil des Hes durch die Teilnehmer der Veranstaltung in Richtung Mitte des H, entrollten unter anderem ein Transparent und skandierten in weiterer Folge während der Rede des E S mehrmals Sprechchöre mit dem Inhalt "Widerstand, S ist ein Rassist, S ist ein Faschist". Diese Sprechchöre wurden von den Aktivisten, zu den auch der Berufungswerber gehörte, derart lautstark gerufen, dass dadurch auch die durch Lautsprecheranlage verstärkte Rede des b M übertönt wurde. Insbesondere in der Umgebung der inmitten des H sich befindlichen Aktivistengruppe fühlten sich Teilnehmer an der Abschlusskundgebung durch diese Sprechchöre gestört und belästigt, sodass diese in massivster Weise ihren Unmut über das Verhalten der Aktivistengruppe äußerten. Um eine Eskalation der durch die Aktivistengruppe herbeigeführten Unmutsäußerungen zu verhindern, wurde diese Gruppe von Exekutivbeamten durch teilweises Einkreisen von den übrigen Kundgebungsteilnehmern abgeschirmt. Da die Aktivisten ihre Sprechchöre bis zum Schluss der Ausführungen des b M fortführten, wurden diese von den einschreitenden Sicherheitswachebeamten seitlich aus dem H hinausgedrängt, wobei von den Beamten in weiterer Folge unter anderem auch der Berufungswerber perlustriert wurde und seine Identität nachweisen musste. Diese Feststellungen gründen sich auf die Angaben des als Zeugen vernommenen Insp. V J, den Angaben der vor dem UVS Steiermark am 23.4.2002 vernommenen Beamten Obstlt. B K, Oberst E W und BI Sch sowie auf die Angaben des A B, F H und D H, sowie aus der vom Berufungswerber bei der Berufungsverhandlung vorgelegten CD und der Angaben des M K als Zeuge vom 23.4.2002. Danach nimmt die Behörde als erwiesen an, dass der Berufungswerber gemeinsam mit den übrigen Aktivisten nicht nur skandierte "S ist ein Rassist" sondern auch "S ist ein Faschist", wobei diese Sprechchöre keinesfalls lediglich drei bis vier Mal gerufen wurden, sondern weit öfter und auch nicht nur zu jenen Zeitpunkten, als auf Grund der Rede des b M von den Kundgebungsteilnehmern Applaus gegeben wurde. Aus den Angaben der vernommenen Zeugen geht auch durchaus widerspruchsfrei und glaubwürdig hervor, dass die Sprechchöre derart laut waren - daran konnte auch das Abhören der vom Berufungswerber vorgelegten CD nichts ändern - dass Passagen der Rede des M S von Kundgebungsteilnehmern nicht gehört bzw. verstanden werden konnten, wobei sich die Sprechchöre auch trotz des Umgebungslärmpegels sowie der Lautsprecheranlage deutlich hievon abhoben, auch während der Rede klar zu verstehen waren und somit störend wirkten. Die von der Aktivistengruppe geschrieenen Sprechchöre, die sich deutlich vom normalen Umgebungslärmpegel abhoben, waren derart störend, dass Veranstaltungsteilnehmer darüber sehr aufgebracht waren. Im Übrigen ist es den vernommenen Exekutivbeamten wohl auch zumutbar, die Worte "Faschist" und Rassist zu unterscheiden, insbesondere, wenn diese Worte mehrmals gerufen werden und sich Kundnehmungsteilnehmer bei den Beamten auch darüber beschwerten, sich jedenfalls nicht als "Faschisten" zu identifizieren bzw. als solche angesehen zu werden. In rechtlicher Hinsicht ist hiezu Nachstehendes auszuführen: Gemäß § 1 erster Fall LGBl. Nr. 158/75 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den öffentlichen Anstand verletzt und gemäß § 1 zweiter Fall leg cit begeht eine Verwaltungsübertretung derjenige der ungebührlicherweise störenden Lärm erregt. Gemäß § 3 Abs 1 leg cit ist derjenige von der Bezirksverwaltungsbehörde im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser mit einer Geldstrafe bis zu ? 218,-- oder mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen. Gemäß § 81 Abs 1 StGB begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu ?

218,-- zu bestrafen, wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu 2 Wochen verhängt werden. Zum Vorwurf der Verletzung des öffentlichen Anstandes ist auszuführen, dass sich der Berufungswerber durch das Rufen der Sprechchöre "S ist ein Faschist", "S ist ein Rassist" diesem Vorwurf zurechnen lassen muss, weil bei einem Gruppenverhalten das von zu einem strafenden Teilnehmer gesetzte Verhalten nicht konkret bzw. genau festgestellt werden muss, weil es auf das Mitwirken an der Aktion der Aktivistengruppe und damit auf die solcherart qualifizierte Teilnahme an dem verpönten Gesamtverhalten einer Personenmehrheit ankommt (vgl. VwGH 10.4.1989, 88/10/0213 ua.). Der Hinweis des Berufungswerbers auf das Erkenntnis des UVS Steiermark GZ: 30.3-30/2000 geht im vorliegenden Fall ins Leere bzw. ist auf den gegenständlichen Fall schon auf Grund des Wortlautes nicht anzuwenden. Im vom Berufungswerber angeführten Erkenntnis ging es um die Worte "Ob freiheitlich oder national - Faschismus ist es allemal". Demgegenüber ging es im vorliegenden Fall um die Worte S ist ein Rassist bzw. S ist ein Faschist. Es wurde dem Genannten somit eine Eigenschaft bzw. Gesinnung vorgeworfen, die geeignet ist, ihn verächtlich zu machen und die auch für die Umgebung schwer erträglich und geeignet ist, eine heftige Ablehnung von Durchschnittsmenschen hervorzurufen. Die Anstandsverletzung ist somit nicht zuletzt auch durch Verächtlichmachen des Redners durch Skandieren der zitierten Sprechchöre gelegen, die dem Redner eine rassistische bzw. faschistische Gesinnung zu Grunde legte. Geht man von der Definition im Duden-Bedeutungswörterbuch aus, so ist unter "Faschismus" eine extrem nationalistische, nach dem Führerprinzip organisierte antidemokratische bzw. antisozialistische und antikommunistische rechtsradikale Bewegung zu verstehen, unter "Rassismus" ein übersteigertes Rassenbewusstsein bzw. Rassendenken und die daraus folgende Diskriminierung von Personen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einem Menschentyp. Die dem als Gastredner fungierenden M S bei der gegenständlichen Veranstaltung vorgeworfene Bezeichnung bzw. Gesinnung stellt jedenfalls ein Verächtlichmachen des Genannten dar, wodurch die in Betracht kommenden Teilnehmer der Veranstaltung erheblich gestört wurden und dies auch durch Unmutsäußerungen ihrerseits den Aktivisten gegenüber artikulierten. Der Hinweis des Berufungswerbers auf das Grundrecht der freien Meinungsäußerung ist im gegebenen Fall nicht durchschlagend, weil auch das Recht auf freie Meinungsäußerung seine Grenze unter anderem an den Schranken der strafrechtlichen Normen findet, wobei bei deren Ausübung die gesetzlichen Schranken der öffentlichen Ordnung, auch im Sinne der dem Berufungswerber zur Last gelegten Bestimmung, beachtet werden müssen. Teilnehmer an einer Wahlveranstaltung müssen demnach nicht in Kauf nehmen, dass sie mit, den Redner diskreditierenden und lautstarken Sprechchören konfrontiert und gestört werden, und zwar auch dann, wenn vom Redner, insbesondere im Zuge einer Wahlveranstaltung auch Formulierungen in seine Rede einfließen, die von Teilnehmern der Aktivistengruppe M 2000 von vorneherein als rassistisch bzw. faschistisch gewertet werden, wobei es den Aktivisten auch grundsätzlich gar nicht darauf ankommt, ob der jeweilige Redner in seiner Rede tatsächlich derartige Äußerungen von sich gibt oder nicht. Ausschlaggebend hiefür ist für diese Gruppe grundsätzlich lediglich der Umstand, welcher politischen Richtung der Redner gerade angehört, wobei der Inhalt der Rede an einer bestimmten Wahlveranstaltung für die Aktivistengruppe, an welcher auch der Berufungswerber zugegebenermaßen beteiligt war, für deren Auftreten und Skandieren von Parolen letztlich zweitrangig ist. Die Anführung der vom Berufungswerber vorgebrachten Zitate aus der Frankfurter Rundschau, wonach ein Rechtsexperte der Fraktion der G, Herr V B, der C "Hetze" vorwarf, für einen Vorsitzenden der b S-Landesgruppe, einem Herrn L S, eine Unterschriftenaktion zeige, dass Teile der Union immer noch unter einem völkischen Syndrom leiden würden und somit niedere Instinkte mobilisiere und sich dadurch die Bezeichnung des Herrn M S als Faschist, nicht als unübliche Beleidigung darstelle, sondern sich im Rahmen der üblichen Kritik mit der vom genannten betriebenen Politik darstelle, sind Meinungsäußerungen bzw. Beurteilungen von durchwegs politischen Gegnern ohne objektivierbaren Hintergrund, jedoch in einer offenen toleranten und demokratischen Gesellschaft durchaus üblich und auch strafrechtlich nicht relevant. Auch die angeblichen, vom Redner E S, laut schriftlicher Stellungnahme des Berufungswerbers in verschiedenen Zeitschriften ersichtlichen "Zitate", sowie die darin wiedergegebenen Definitionen von Rassismus verschiedener Autoren, können an der Beurteilung des verpönten Verhaltens der Aktivisten bzw. des Berufungswerbers nichts ändern. Dies nicht zuletzt aus dem Grund, weil diese Zitate von der Behörde nicht objektiv nachvollziehbar sind und - anlässlich der gegenständlichen Rede - kein gravierender Anlass dafür bestand, den Gastredner als Rassisten und Faschisten zu bezeichnen bzw. zu beschimpfen. Das Beweisverfahren hat auch klar ergeben, dass durch die von der Aktivistengruppe skandierten Sprechchöre, die Wahrnehmung der Rede des Gastredners S erheblich gestört worden war, wobei auch bei Wahlveranstaltungen, insbesondere im Hinblick auf eine, auch von den Sympathisanten der Aktivistengruppe in Anspruch genommene demokratische und tolerante Grundhaltung verlangt werden muss, dass ein Politiker, der nicht dem politischen Lager der Sympathisanten angehört, seine Rede ohne lautstarke und störende Sprechchöre, die überdies auch die Wahrnehmbarkeit seiner Worte erheblich beeinträchtigen, halten kann. Hinsichtlich der Wahrnehmbarkeit der skandierten Sprechchöre ist auch auszuführen, dass es nicht erforderlich ist, dass sämtliche Teilnehmer der Veranstaltung durch die Sprechchöre in ihrer Wahrnehmbarkeit beeinträchtigt wurden, vielmehr reicht es durchaus aus, wenn die um die Aktivistengruppe stehenden Teilnehmer hievon betroffen sind. Dadurch, dass sich die Sprechchöre, wie das Verfahren ergeben hat, auch erheblich vom Umgebungslärm abhoben, wurde jedenfalls auch vom Berufungswerber ein Verhalten gesetzt, welches im Sinne der ihm zur Last gelegten Bestimmung ungebührlicherweise störenden Lärm erregte. Es hat somit der Berufungswerber, gemeinsam mit den übrigen Aktivisten, gegen ein Verhalten verstoßen, das im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss und hat dieses Verhalten auch jene Rücksichten vermissen lassen, die einer pluralistischen, demokratischen und toleranten Gesellschaft immanent sein müssten. Die dem Berufungswerber zu Punkt 1.) und 2.) zur Last gelegten Taten sind somit in objektiver und subjektiver Richtung als erwiesen anzusehen und von diesem zu verantworten. Hinsichtlich Punkt 3.) des angefochtenen Bescheides ist auszuführen, dass dem Berufungswerber nicht zuletzt auch auf Grund der Zeugenaussagen des Insp. V, RI C S und RI R P sowie RI W M bei der beim UVS Steiermark am 23.4.2002 durchgeführten Berufungsverhandlung ein besonders rücksichtsloses Verhalten im Sinne des § 81 SPG nicht nachweisbar war, wobei auch das Vordringen in einer größeren Menge von Menschen, insbesondere ohne das konkrete Verhalten des einzelnen näher zu konkretisieren, noch nicht als besonders rücksichtsloses Verhalten ohne Hinzutreten näherer Umstände gewertet werden kann. Im Übrigen ist auch die diesbezügliche Verantwortung des Berufungswerbers durchaus nachvollziehbar. Der Berufung hinsichtlich dieses Faktums konnte daher Folge gegeben werden. Zur Strafbemessung ist Nachstehendes auszuführen: Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Indem der Berufungswerber an den inkriminierten Sprechchören der Aktivistengruppe mitgewirkt hat, hat er den Schutzzweck der zitierten Gesetzesbestimmung verletzt. Die Handlungen der Aktivistengruppe, an denen der Berufungswerber auch aktiv mitwirkte, stellten eine Verletzung des öffentlichen Anstandes im Wesentlichen darin dar, dass diese bei zahlreichen Teilnehmern der Kundgebung erheblichen Unwillen und Unverständnis hervorrief, wobei eine politische Meinungsäußerung einem politischen Mandatar gegenüber mit dessen politischen Einstellungen man sich nicht identifiziert, jedenfalls auch auf eine andere Art und Weise kundgetan werden kann, als, wie im vorliegenden Fall, den Gastredner sowie damit auch indirekt die Teilnehmer an der Wahlveranstaltung, als Faschisten bzw. Rassisten lautstark zu beschimpfen und dadurch verächtlich zu machen. Durch die lauten Sprechchöre, welche sich vom Umgebungslärm deutlich abhoben und die Wahrnehmbarkeit der Rede beeinträchtigt und somit ungebührlicher störender Lärm erregt wurde, wurde gegen den Schutzzweck auf ungestörte Teilnahme an einer Veranstaltung verstoßen. Gemäß § 19 Abs 2 VStG war auch zu prüfen, ob Erschwerungs- und Milderungsgründe vorliegen, bei deren gegenseitiger Abwägung eine Strafmilderung möglich wäre. Desgleichen sind bei der Strafbemessung die Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse entsprechend zu berücksichtigen. Die Erstbehörde hat als strafmildernd oder straferschwerend nichts gewertet. Aus dem Strafregisterauszug geht hervor, dass der Berufungswerber bis zur Tatzeit verwaltungsstrafrechtlich nicht vorgemerkt und somit unbescholten war. Da im Verwaltungsstrafverfahren sinngemäß die im gerichtlichen Strafrecht maßgebenden Umstände in Betracht kommen, stellt die Unbescholtenheit des Berufungswerbers einen Milderungsgrund dar (VwSlg. 9755 A/1979). Die Nichtberücksichtigung eines Milderungsgrundes bedeutet eine inhaltliche Rechtswidrigkeit. Dadurch, dass die belangte Behörde bei der Strafbemessung die Wertung der Unbescholtenheit des Berufungswerbers als Milderungsgrund gar nicht in Erwägung gezogen hat, war es der Berufungsbehörde aufgetragen, unter Berücksichtigung dieses festgestellten mildernden Umstandes das Strafausmaß entsprechend herabzusetzen. Die nunmehr verhängten Strafen sind auch bei den vom Berufungswerber angegebenen Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnissen als gerechtfertigt und schuldangemessen anzusehen, da die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte über keinerlei Einkommen verfügt (vgl. VwGH 6.12.1965, 926/65 ua.). Dem Antrag von der Verhängung einer Geldstrafe im Sinne des § 21 VStG abzusehen, konnte mangels Vorliegens eines geringfügigen Verschuldens sowie der Tatsache, dass durch die Tat auch Folgen (Einsatz der Exekutive) eingetreten sind, die nicht als unbedeutet zu werten sind, nicht stattgegeben werden. Die nunmehr verhängten Geldstrafen sind als schuldangemessen und gerechtfertigt anzusehen, weil Strafen einen immerhin spürbaren Vermögensnachteil darstellen müssen, um den Strafzweck zu erfüllen. Als all dieser Erwägungen war daher, wie im Spruch ersichtlich, zu entscheiden. -

Schlagworte
besondere Rücksichtslosigkeit Konkretisierung Demonstrant vordringen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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