Der Beschwerdeführer stand als Beamter des Rechnungshofes (Prüfungstätigkeit - Gebarungskontrolle hinsichtlich von Bauprojekten im Bereich der Straßen- und Bahnverwaltung) in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit dem Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Rechnungshof vom 13. Dezember 1999 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe "(1) als Mitglied des Rechnungshofes seit Ende 1992 zumindest bis zum 3. August 1998 als de-facto-Ge... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §112;BDG 1979 §56 Abs2;B-VG Art126;
Rechtssatz: Der der Begehung von Dienstpflichtverletzungen Beschuldigte behauptet, dass einem suspendierten Beamten Nebenbeschäftigungen überhaupt nicht verboten werden könnten. Das vom Beschuldigten genannte hg. Erkenntnis vom 26. März 1961, Zl. 968/60, bezieht sich nicht auf solche Dien... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)24/01 Strafgesetzbuch63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §126 Abs2;BDG 1979 §56 Abs2;BDG 1979 §91;BDG 1979 §92 Abs1 Z4;B-VG Art126;StGB §159 Abs1 Z1;StGB §159 Abs1 Z2;StGB §161 Abs1;
Rechtssatz: Eine Beteiligung eines Prüfers des Rechnungshofes am Wirtschaftsleben als de-facto-Geschäftsführer einer GmbH sowie einer GmbH & Co KEG verletzt gerade den Normzw... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)40/01 Verwaltungsverfahren63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz63/06 Dienstrechtsverfahren
Norm: AVG §38;BDG 1979 §105 Z1;BDG 1979 §56 Abs2;B-VG Art126;DVG 1984 §9;
Rechtssatz: Wird mit Dienstrechtsmandat eine Nebenbeschäftigung untersagt, kann ab diesem Zeitpunkt von einer "Billigung" der Nebenbeschäftigung wohl nicht gesprochen werden. Die Frage des Vorliegens bzw. Weiterbe... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §56 Abs2;BDG 1979 §95 Abs2;B-VG Art126;VwRallg;
Rechtssatz: Die im Strafurteil festgestellte Art, Weise und der Umfang der Nebenbeschäftigung des Beschuldigten zu einem vor Urteilsfällung gelegenen Zeitpunkt war nicht Inhalt irgendwelcher innerbehördlicher, den Beschuldigten begünstigender Vor... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §123;BDG 1979 §126;BDG 1979 §56 Abs2;B-VG Art126;
Rechtssatz: Da es sich beim Einleitungsbeschluss um eine Entscheidung im Verdachtsbereich handelt, muss die darin enthaltene rechtliche Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens noch keine abschließende sein (Hinweis Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, Se... mehr lesen...
Der im Jahr 1950 geborene Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor (im Exekutivdienst der Sicherheitswache) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist im Bereich der Bundespolizeidirektion Wien seit 1. Juli 1986 der Sicherheitswache - Abteilung 19 (Döbling) dienstzugeteilt und versieht seit 1988 seinen Dienst als erster Wachkommandant im Wachzimmer Hardtgasse. Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Disziplinarerk... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §56 Abs2;BDG 1979 §91;
Rechtssatz: § 56 Abs 2 zweiter Fall BDG 1979 stellt inhaltlich auf eine bloße VERMUTUNG einer Befangenheit ab. Der Beweis einer Befangenheit oder der Nachweis darüber, dass der von der dienstlichen Tätigkeit des Beamten berührte Personenkreis tatsächlich eine Vermutung der Befangenheit hegt, ist demnach nicht erforderlich (Hinweis E 17.1... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: AVG §56;BDG 1979 §56 Abs2;BDG 1979 §91;
Rechtssatz: Liegt eine unzulässige Nebenbeschäftigung im Sinn des § 56 Abs 2 BDG 1979 vor, hat der Beamte ihre Ausübung zu unterlassen; andernfalls macht er sich disziplinär strafbar. Will er sichergehen, dass es sich bei der ausgeübten Nebenbeschäftigung um keine verbotene handelt, kann der Beamte einen... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §56 Abs2;BDG 1979 §91;
Rechtssatz: Eine kurzfristige Nebenbeschäftigung ist nicht anders zu werten als eine dauernde (Hinweis E 27.4.1987, 86/12/0243). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2000:1997090377.X04 Im RIS seit 25.01.2001 mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: AVG §58 Abs2;AVG §59 Abs1;BDG 1979 §56 Abs2;BDG 1979 §91; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 91/07/0027 E 21. Mai 1991 RS 1
(hier: nur letzter Satz) Stammrechtssatz Nach stRsp des VwGH ist für die Bedeutung einer Aussage im
Spruch: eines Bescheides weder maßgebend, wie sie die Behörde - im nachhinein - "verstanden wissen wollte", noch wie sie der... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §56 Abs2;BDG 1979 §91;
Rechtssatz: Schon die Art der von einem Exekutivbeamten ausgeübten Nebenbeschäftigung als Taxichauffeur ist grundsätzlich geeignet, einen im Außendienst verwendeten Exekutivbeamten in Situationen zu bringen, die dem von seiner dienstlichen Tätigkeit berührten Personenkreis Anlass gibt, an der Objektivität der Amtsführung Zweifel zu hegen... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §115;BDG 1979 §56 Abs2;BDG 1979 §91;BDG 1979 §92 Abs1 Z1;BDG 1979 §93;
Rechtssatz: Bei der Beurteilung der Verletzung dienstlicher Interessen sind alle Folgen für Funktionsfähigkeit und Ansehen des Beamtentums in Betracht zu ziehen, mit denen die Dienstpflichtverletzung verbunden war. Im Beschwerdefall hat der Beamte eine mögliche Beeinträchtigung seiner diens... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Revierinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle war im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung der Gendarmerieposten Groß Siegharts, pol. Bezirk Waidhofen an der Thaya. Nach den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens hatte der 1989 am Gendarmerieposten Drosendorf, pol. Bezirk Horn, eingeteilte Beschwerdeführer mit 1. November 1989 folgende Meldung erstattet: "Ich melde laut § 56 Abs. 3 des BDG 1979, dass ich mi... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §56 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/01/19 93/12/0092 4 Stammrechtssatz Als Voraussetzung für die Untersagung einer Nebenbeschäftigung wegen Vermutung der Befangenheit ist insb wesentlich, 1) ob die erwerbsmäßige Nebenschäftigung unmittelbar im dienstlichen Aufgabenbereich des Beamten ausgeübt werden soll bzw 2) ob bei einer solchen Nebenbesc... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: AVG §37;AVG §45 Abs2;BDG 1979 §56 Abs2;VwGG §41 Abs1;
Rechtssatz: Bei Heranziehung des Untersagungstatbestandes der Gefährdung sonstiger wesentlicher dienstlicher Interessen bei Ausübung einer Nebenbeschäftigung gemäß § 56 Abs 2 BDG 1979 bedarf es einer näheren Klärung des maßgebenden Sachverhaltes, insbesondere der... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §56 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH 1994/01/19 93/12/0092 10(hier: Der durch Vorerhebungen verdichtete Verdacht derUrkundenfälschung ohne Darlegung des konkreten Zusammenhangesdieses Deliktes mit der vom Beamten ausgeübten Nebenbeschäftigung -Geschäftsvermittlung durch einen Gendarmeriebeamten - allein genügtnicht). Stammrechtssatz Sowohl die Gefäh... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: AVG §37;AVG §45 Abs2;BDG 1979 §56 Abs2;VwGG §41 Abs1;
Rechtssatz: Bei der Feststellung des Inhaltes der Nebenbeschäftigung unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens eines Versagungstatbestandes nach § 56 Abs 2 BDG 1979 geht es darum, deren typische Struktur einschließlich der Schwerpunkte und deren Umfang zumindest in ... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §56 Abs2;
Rechtssatz: Der Begriff der Nebenbeschäftigung iSd § 56 Abs 1 BDG 1979 umfasst alle nur denkbaren Beschäftigungen eines Beamten außerhalb seines Dienstverhältnisses (im weiten Sinn), wobei nur erwerbsmäßige Nebenbeschäftigungen zu melden sind. Es muss auch nicht ein Beschäftigungsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinn vorliegen (Hinweis E 19.1.1994, 9... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer stand zunächst in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis und steht seit dem 1. Jänner 1995 (seit 1. Jänner 1998 als Oberrat - Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VII) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol. Er wird im Rahmen des Jugendwohlfahrtswesens in der Erziehungsberatung an der Erziehungsberatungsstelle Kitzbühel (in der Folge: X) verwendet (in der Beschwerde bezeichnet er sich als klinischer Psychologe, Gesundheitspsychologe und Psy... mehr lesen...
Index: L22007 Landesbedienstete Tirol63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §56 Abs2 impl;BDG/Tir 1998 §56 Abs2;LBG Tir 1998 §2 lita Z1;
Rechtssatz: Die Vermutung der Befangenheit im Sinne des § 56 Abs 2 BDG 1979 (§ 56 Abs 2 BDG/Tir) darf nicht eine bloß abstrakt-denkmögliche sein, um die Unzulässigkeit einer Nebenbeschäftigung zu begründen, sondern muss vielmehr stichhaltig und auf den Erfahrungen des tä... mehr lesen...
Index: L22007 Landesbedienstete Tirol40/01 Verwaltungsverfahren63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: AVG §37;AVG §58 Abs2;AVG §60;BDG 1979 §56 Abs2 impl;BDG/Tir 1998 §56 Abs2;LBG Tir 1998 §2 lita Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/01/19 93/12/0092 9 Stammrechtssatz Um beurteilen zu können, ob aufgrund der Ausübung einer Nebenbeschäftigung eine der in § 56 Abs 2 BDG 1979 angeführten Beeinträchtigunge... mehr lesen...
Index: L22007 Landesbedienstete Tirol63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §56 Abs2 impl;BDG/Tir 1998 §56 Abs2;LBG Tir 1998 §2 lita Z1;
Rechtssatz: Der Begriff VERMUTUNG DER BEFANGENHEIT darf nicht soweit gefasst werden, dass nicht nur annähernd jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung, sondern überhaupt jede Nebenbeschäftigung, die in Kontakt mit anderen Menschen besteht, als unzulässig anzusehen wäre (Hin... mehr lesen...
Index: L22007 Landesbedienstete Tirol63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §56 Abs2 impl;BDG/Tir 1998 §56 Abs2;LBG Tir 1998 §2 lita Z1;
Rechtssatz: Als Voraussetzung für die Unzulässigkeit einer Nebenbeschäftigung wegen Vermutung der Befangenheit ist insbesondere wesentlich, 1) ob die erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unmittelbar im dienstlichen Aufgabenbereich des Beamten ausgeübt werden soll bzw 2) ob b... mehr lesen...
Der am 12. Juni 1964 geborene Beschwerdeführer stand als Revierinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war bis zu seiner Suspendierung der Sicherheitswache-Abteilung 5 (Margareten) im Bereich der Bundespolizeidirektion Wien zur Dienstleistung zugeteilt. Mit dem im Instanzenzug ergangenen nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom 2. Oktober 1996 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §56 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 3325/80 E 15. Juni 1981 VwSlg 10487 A/1981 RS 1 Stammrechtssatz Zweck des Gesetzes ist es zu verhindern, dass ein Beamter auf Grund der Ausübung einer Nebenbeschäftigung in Situationen gerät, in denen seine Fähigkeit zur unparteiischen Entscheidung gehemmt sein könnte und dass eine solche Beschäftigung dem von der die... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §158 Abs1;BDG 1979 §43 Abs1;BDG 1979 §51 Abs2;BDG 1979 §56 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1996/02/28 94/12/0109 2 Stammrechtssatz Die dem Beamten nach § 43 Abs 1 BDG 1979 treffende Pflicht, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen, spricht die Verpflichtung des Beamten an, seine volle Einsatzfähigkeit (im weiteren Sinn) für den Dienst zu e... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §158 Abs1;BDG 1979 §43 Abs1;BDG 1979 §56 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1996/02/28 94/12/0109 1 Stammrechtssatz Die wesentliche Aufgabe des Dienstrechtes besteht darin, die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu gewährleisten (Hinweis E 12.1.1987, 86/12/0011, VwSlg 12366 A/1987, E 27.4.1987, 86/12/0243). Bereits aus dem Begriff (der als... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §56 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 82/12/0089 E 17. Jänner 1983 VwSlg 10945 A/1983 RS 4 Stammrechtssatz Um die Ausübung einer bestimmten Nebenbeschäftigung durch einen Beamten als unzulässig erscheinen zu lassen, genügt bereits das Vorliegen einer der drei im § 56 Abs 2 BDG 1979 angeführten Voraussetzungen. E... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten; er ist im Amt für Wasserwirtschaft als "interner Leiter" der Außenstelle St. Andrä im Lavanttal tätig. Mit Schreiben vom 5. März 1996 meldete der Beschwerdeführer im Dienstweg die geplante Ausübung einer Nebenbeschäftigung in seinem Fachbereich "Kulturtechnik und Wasserwirtschaft" sowie der damit verbundenen beratenden Tätigkeiten, insbesondere auf dem Gebiet der Bauleitung und Projektierung.... mehr lesen...