RS Vwgh 2000/7/28 97/09/0377

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Veröffentlicht am 28.07.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §56 Abs2;
BDG 1979 §91;

Rechtssatz

Liegt eine unzulässige Nebenbeschäftigung im Sinn des § 56 Abs 2 BDG 1979 vor, hat der Beamte ihre Ausübung zu unterlassen; andernfalls macht er sich disziplinär strafbar. Will er sichergehen, dass es sich bei der ausgeübten Nebenbeschäftigung um keine verbotene handelt, kann der Beamte einen Feststellungsbescheid der Dienstbehörde beantragen; die Pflicht zur Unterlassung einer gemäß § 56 Abs 2 BDG 1979 verbotenen Beschäftigung besteht jedoch unabhängig von einem solchen (nicht konstitutiven) Feststellungsbescheid (Hinweis Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 2.Auflage 1996, Seite 249f). Hat sich der Beamte dafür entschieden, seine Nebenbeschäftigung selbst als ERLAUBT zu beurteilen, hat der Beamte das Risiko seiner unrichtigen Einschätzung der Nebenbeschäftigung daher selbst zu tragen. Dass der Beamte sich für die ihm günstiger erscheinende Variante, die Nebenbeschäftigung selbst als ERLAUBT zu beurteilen, entschieden hat, kann ihm nicht als fehlendes Verschulden zugute gehalten werden (vgl in dieser Hinsicht sinngemäß etwa die E jeweils vom 15.12. 1994, 94/09/0085, 0091 und 0093).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997090377.X05

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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