RS Vwgh 2000/7/28 97/09/0377

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Veröffentlicht am 28.07.2000
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §56 Abs2;
BDG 1979 §91;

Rechtssatz

Schon die Art der von einem Exekutivbeamten ausgeübten Nebenbeschäftigung als Taxichauffeur ist grundsätzlich geeignet, einen im Außendienst verwendeten Exekutivbeamten in Situationen zu bringen, die dem von seiner dienstlichen Tätigkeit berührten Personenkreis Anlass gibt, an der Objektivität der Amtsführung Zweifel zu hegen (ausführliche Begründung im E).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997090377.X03

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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