RS Vwgh 2000/1/26 98/12/0095

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Veröffentlicht am 26.01.2000
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §56 Abs2;

Rechtssatz

Der Begriff der Nebenbeschäftigung iSd § 56 Abs 1 BDG 1979 umfasst alle nur denkbaren Beschäftigungen eines Beamten außerhalb seines Dienstverhältnisses (im weiten Sinn), wobei nur erwerbsmäßige Nebenbeschäftigungen zu melden sind. Es muss auch nicht ein Beschäftigungsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinn vorliegen (Hinweis E 19.1.1994, 93/12/0092). Das bloße Innehaben von Vermögensrechten wird vom Begriff der Nebenbeschäftigung nicht umfasst.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998120095.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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