RS Vwgh 1999/10/27 99/12/0173

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.10.1999
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Index

L22007 Landesbedienstete Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BDG 1979 §56 Abs2 impl;
BDG/Tir 1998 §56 Abs2;
LBG Tir 1998 §2 lita Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/01/19 93/12/0092 9

Stammrechtssatz

Um beurteilen zu können, ob aufgrund der Ausübung einer Nebenbeschäftigung eine der in § 56 Abs 2 BDG 1979 angeführten Beeinträchtigungen des Dienstes folgt oder konkret zu befürchten ist, müssen die den Beamten treffenden Dienstpflichten an seinem Arbeitsplatz als Angehöriger einer Dienststelle bzw in seinem dienstlichen Umfeld dargestellt und muß die Dienstbezogenheit der Ausübung der Nebenbeschäftigung iSd Untersagungstatbestände des § 56 Abs 2 BDG 1979 konkret dargelegt werden.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999120173.X03

Im RIS seit

15.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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