RS Vwgh 2000/1/26 98/12/0095

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Veröffentlicht am 26.01.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
BDG 1979 §56 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Bei Heranziehung des Untersagungstatbestandes der Gefährdung sonstiger wesentlicher dienstlicher Interessen bei Ausübung einer Nebenbeschäftigung gemäß § 56 Abs 2 BDG 1979 bedarf es einer näheren Klärung des maßgebenden Sachverhaltes, insbesondere der tatsächlich ausgeübten Nebenbeschäftigung (Hinweis E 28.2.1996, 94/12/0144). Dieser Untersagungstatbestand wird dann erfüllt sein, wenn die Ausübung der Nebenbeschäftigung ihrer Art nach eine Gefahr für die aus der Rechtsordnung ableitbaren wesentlichen dienstlichen Interessen (die nicht bereits durch die ersten beiden Untersagungstatbestände des § 56 Abs 2 BDG 1979 erfasst sind) darstellt. So wie beim Untersagungstatbestand der Befangenheit gemäß § 56 Abs 2 BDG 1979 die Vermutung der Befangenheit genügt, also nicht der Nachweis von konkreten Befangenheitssituationen geführt werden muss, reicht die GEFÄHRDUNG solcher wesentlicher dienstlichen Interessen aus. Diese Gefährdung darf aber - ähnlich wie bei der Vermutung der Befangenheit - keine bloß hypothetische sein, sondern muss vielmehr unter Beachtung der Erfahrungen des täglichen Lebens und des dienstlichen Aufgabenbereiches des Beamten möglichst konkret dargelegt werden (hier: Geschäftsvermittlung eines Gendarmeriebeamten).

Schlagworte

Sachverhalt Mitwirkungspflicht Verschweigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998120095.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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